OGH 10ObS155/14p

OGH10ObS155/14p24.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Mag. Marcus Essl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, 1060 Wien, Linke Wienzeile 48‑52, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2014, GZ 9 Rs 97/14x‑25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00155.14P.0224.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsausführungen zeigen eine relevante Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht auf:

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist es für die Frage des Vorliegens des Versicherungsfalls der Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG ohne Bedeutung, ob der Kläger einen konkreten Arbeitsplatz im Verweisungsberuf (hier: Tagportier) erlangen kann (10 ObS 150/11y SSV‑NF 26/5; RIS‑Justiz RS0084863). In keinem Fall der Verweisung ist zu berücksichtigen, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, weil für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (RIS‑Justiz RS0084833). Ob in den Verweisungsberufen freie Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, ist für die Frage der Verweisbarkeit jedenfalls ohne Bedeutung (10 ObS 346/00f = RIS‑Justiz RS0084833 [T8]).

Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Zutreffend hat es daher die Frage, ob nicht eine ausreichende Anzahl künftig zu besetzender Stellen, also potenziell vom Kläger erreichbare Stellen existieren müssen, aus Rechtsgründen für unerheblich beurteilt.

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