European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00155.14P.0224.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsausführungen zeigen eine relevante Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht auf:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist es für die Frage des Vorliegens des Versicherungsfalls der Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG ohne Bedeutung, ob der Kläger einen konkreten Arbeitsplatz im Verweisungsberuf (hier: Tagportier) erlangen kann (10 ObS 150/11y SSV‑NF 26/5; RIS‑Justiz RS0084863). In keinem Fall der Verweisung ist zu berücksichtigen, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, weil für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (RIS‑Justiz RS0084833). Ob in den Verweisungsberufen freie Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, ist für die Frage der Verweisbarkeit jedenfalls ohne Bedeutung (10 ObS 346/00f = RIS‑Justiz RS0084833 [T8]).
Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Zutreffend hat es daher die Frage, ob nicht eine ausreichende Anzahl künftig zu besetzender Stellen, also potenziell vom Kläger erreichbare Stellen existieren müssen, aus Rechtsgründen für unerheblich beurteilt.
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