OGH 5Ob9/15g

OGH5Ob9/15g24.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Ing. Emmanuel P*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Stadt Wien, Wiener Wohnen, 1082 Wien, Doblhoffgasse 6, vertreten durch Rudeck‑Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Betriebskosten, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. August 2014, GZ 39 R 140/14y‑18, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 27. März 2014, GZ 33 Msch 1/13b‑10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00009.15G.0224.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen die mit 373,68 EUR (darin enthalten 62,28 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

 

Begründung:

1. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zur Klärung der Frage zu, ob Kosten einer Dachrinnenreinigung als Betriebskosten anzusehen sind.

2. Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen diesem nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG) Ausspruch nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

3. Die taxative (RIS‑Justiz RS0069690) Aufzählung der auf die Mieter eines Hauses als Betriebskosten überwälzbaren Ausgaben enthält in § 21 Abs 1 Z 2 MRG den Begriff „Unratabfuhr“. Zunächst einmal gehören dazu die Kosten für die periodische Müllabfuhr durch die Gemeinde ( Reßler in Illedits/Reich‑Rohrwig , Wohnrecht, Kurzkommentar § 21 MRG Rz 7; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch , Österreichisches Wohnrecht 3 § 21 MRG Rz 21). Die Entfernung von Bauschutt oder Gerümpel im Allgemeinen zählt die Rechtsprechung zu Betriebskosten, wenn sich ‑ was hier der Fall ist ‑ ihre Herkunft nicht mehr feststellen lässt (5 Ob 202/02w = RIS-Justiz RS0117532; Reßler aaO; E. M. Hausmann aaO) ebenso wie die zur Beseitigung von Taubenkot aus Dachboden und Lichthof eines Hauses entstandenen Kosten (5 Ob 202/02w = RIS‑Justiz RS0117533).

4. Im konkreten Fall verzeichnete die Vermieterin Kosten für die Reinigung der Dachrinnen von Schutt, Laub und Taubenkot. Diese Ablagerungen sind im Sinn der zitierten Rechtsprechung und Lehre dem Begriff „Unrat“ zuzuordnen. Die vom Rekursgericht auch in diesem Sinn gelöste Rechtsfrage ist somit durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bereits beantwortet.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Die Antragsgegnerin hat in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen (5 Ob 169/14k). Die Bemessungsgrundlage beträgt nach § 10 Z 3 lit b sublit bb RATG nur 2.500 EUR. Dass die Voraussetzungen der sublit aa vorliegen, wurde nicht behauptet.

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