OGH 4Ob260/14k

OGH4Ob260/14k17.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei A***** AG, *****, vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Gegner der gefährdeten Partei 1. K***** ***** KG, *****, 2. K***** S*****, beide vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 34.900 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. November 2014, GZ 1 R 178/14y‑9, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00260.14K.0217.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Eine einstweilige Verfügung ist nach § 390 Abs 2 EO nach dem Ermessen des Gerichts trotz Bescheinigung des Anspruchs vom Erlag einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung wegen der Größe des Eingriffs in die Interessen des Antragsgegners Bedenken bestehen (RIS‑Justiz RS0005711). In die Interessenabwägung ist die Möglichkeit einzubeziehen, dass sich der zu sichernde Unterlassungsanspruch letztlich als unberechtigt erweisen könnte; dies insbesondere dann, wenn ein Einwand des Gegners der gefährdeten Partei mit den Mitteln des Sicherungsverfahrens nicht oder jedenfalls nicht sicher erledigt werden kann (4 Ob 145/14y mwN).

2. Besonderer Erhebungen zum Umfang eines dem Gegner der gefährdeten Partei eventuell drohenden Schadens bedarf es nicht. Die Sicherheitsleistung ist vielmehr nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bemessen (RIS‑Justiz RS0005584; Kodek in Angst ², § 390 Rz 10 mwN).

Dass die Untersagung der Weiterführung des Betriebs von Automaten nicht bloß unerhebliche Einbußen der Gegner der gefährdeten Partei zur Folge hat, ist nicht zu bezweifeln. Der vom Rekursgericht angenommene Betrag, der hinsichtlich der Automaten im Wesentlichen auch der Bewertung des Unterlassungsanspruchs durch die gefährdete Partei entspricht, hält sich im Rahmen des dem Gericht zweiter Instanz in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraums. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in vergleichbaren Fällen eine derartige Sicherheitsleistung angeordnet (4 Ob 145/14y) bzw ein gegen die von den Vorinstanzen verhängte Sicherheitsleistung gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen (4 Ob 136/14z).

3. Auf die Vermögensverhältnisse der gefährdeten Partei kommt es bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen ist, grundsätzlich nicht an (vgl Kodek aaO, § 390 Rz 11). Die Kaution darf allerdings nicht so hoch festgesetzt werden, dass sie den Vollzug der einstweiligen Verfügung hindern könnte, sofern die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf das Vorgehen des Gegners der gefährdeten Partei zurückzuführen sind (RIS‑Justiz RS0005706), wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt. Bei der Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der Parteien kann der Umstand, dass die gefährdete Partei auch gegen Dritte ähnlich gelagerte Verfahren führt, der Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen des Gegners nicht entgegengehalten werden.

4. Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährden Partei ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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