OGH 4Ob136/14z

OGH4Ob136/14z21.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M ***** OG, *****, 2. M***** C*****, 3. R***** K*****, alle vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 34.900 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 16. Juni 2014, GZ 3 R 103/14h‑8, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 2. Juni 2014, GZ 8 Cg 56/14w‑4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00136.14Z.1021.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht erließ die von der Klägerin beantragte einstweilige Verfügung, machte aber deren Vollzug vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 50.000 EUR abhängig.

Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs der Klägerin den Auftrag zum Erlag der Sicherheitsleistung.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin, mit dem sie den Auftrag zum Erlag der Sicherheitsleistung weiter bekämpft, ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Eine einstweilige Verfügung ist nach § 390 Abs 2 EO nach dem Ermessen des Gerichts trotz Bescheinigung des Anspruchs vom Erlag einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung wegen der Größe des Eingriffs in die Interessen des Antragsgegners Bedenken bestehen (RIS‑Justiz RS0005711). In die Interessenabwägung ist die Möglichkeit einzubeziehen, dass sich der zu sichernde Unterlassungsanspruch letztlich als unberechtigt erweisen könnte; dies insbesondere dann, wenn ein Einwand des Gegners der gefährdeten Partei mit den Mitteln des Sicherungsverfahrens nicht oder jedenfalls nicht sicher erledigt werden kann (4 Ob 145/14y mwN).

Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in einem vergleichbaren Fall eine Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR angeordnet (4 Ob 145/14y).

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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