OGH 8ObA73/14i

OGH8ObA73/14i23.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch seinen Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Thomas Kallab in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Gass & Sutter Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei S***** K*****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 2.684,49 EUR sA (Revisionsinteresse), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 2. Oktober 2014, GZ 6 Ra 67/14s‑17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00073.14I.0123.000

 

Spruch:

Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der Klage ist der Rückersatz von Ausbildungskosten der Beklagten. Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, ob die Klägerin zur Rückforderung des während der ausbildungsbedingten Dienstfreistellung der Beklagten weiterbezahlten Nettogehalts berechtigt ist.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, das diese Ersatzpflicht im Anlassfall bejaht hat, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und ist nicht unvertretbar; Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO sind nicht zu lösen.

Die Klägerin war Vertragsbedienstete des Landes Steiermark, sodass nach § 1 Abs 2 Z 1 AVRAG die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind. Die im Revisionsverfahren noch strittigen Ansprüche ergeben sich aus § 187a Stmk L‑DBO. Einer schriftlichen Vereinbarung über den Ausbildungskostenersatz bedurfte es nach dieser Gesetzesstelle überhaupt nicht.

Ergänzend ist aber festzuhalten, dass auch § 2d Abs 1 AVRAG die Rückforderung des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zulässt, sofern der Arbeitnehmer für die Ausbildungsdauer von der Dienstleistung gänzlich freigestellt war (RIS‑Justiz RS0127499; Reissner in ZellKomm² § 2d AVRAG Rz 15 ff). Der erkennende Senat hat außerdem bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Vereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, das ihm während der Freistellung zu Ausbildungszwecken weitergewährte Bruttoentgelt zurückzuzahlen, in der Regel der Höhe nach hinreichend deutlich bestimmt ist (RIS‑Justiz RS0126389).

Soweit die Revision argumentiert, der Beklagten sei die Dauer ihrer (gesetzlich geregelten: § 68 GuKG iVm GuK‑SV BGBl II 452/2005) theoretischen Ausbildung und das Ausmaß der von ihr in Anspruch genommenen Dienstfreistellung nicht bekannt gewesen, weshalb sie von der Höhe ihrer Verpflichtung überrascht sei, findet sich dafür in den Feststellungen keine Deckung.

Andere Abweisungsgründe wurden nicht geltend gemacht.

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