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BGBl II 452/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

452. Verordnung: Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung - GuK-SV

452. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Sonderausbildungen für Spezialaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung - GuK-SV)

Auf Grund der §§ 30 und 73 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2005, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 1. Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005,
  2. 2. Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005,
  3. 3. Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2004,
  4. 4. Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2004,
  5. 5. Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005,
  6. 6. Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005.

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Sonderausbildungen - Spezialaufgaben

Ausbildungsziel - Evaluierung

§ 2. (1) Ausbildungsziel ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialaufgabe erforderlich sind.

(2) Die Erreichung des Ausbildungsziels ist durch die Leitung der Sonderausbildung zu evaluieren.

Lehrkräfte

§ 3. (1) Der Rechtsträger der Sonderausbildung hat Personen, die die theoretische Ausbildung im Rahmen der Sonderausbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.

(2) Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach bzw. Sachgebiet gemäß den Anlagen 1 bis 9 sind zu bestellen:

  1. 1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind (Lehrer/Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege),
  2. 2. Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte/Fachärztinnen sowie Ärzte/Ärztinnen in Ausbildung zu Fachärzten/Fachärztinnen eines Sonderfaches,
  3. 3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
  4. 4. Psychologen/Psychologinnen und Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen,
  5. 5. Personen, die ein fachspezifisches Studium an einer Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, und
  6. 6. sonstige fachkompetente Personen.

(3) Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach bzw. Sachgebiet erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.

Lehrtätigkeit

§ 4. Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. 1. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern bzw. Sachgebieten,
  2. 2. Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, Evaluierung von Prüfungen,
  3. 3. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts,
  4. 4. Betreuung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
  5. 5. pädagogische Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen.

Fachkräfte

§ 5. (1) Fachkräfte sind

  1. 1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
  2. 2. Ärzte/Ärztinnen oder
  3. 3. qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- oder Sozialberufen oder sonstigen für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,

die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.

(2) Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

Räumliche und sachliche Ausstattung

§ 6. Jede Sonderausbildung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für die Ausbildung erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, die die Erreichung des Ausbildungsziels aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet, aufzuweisen.

Aufnahme in eine Sonderausbildung

§ 7. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Sonderausbildung bewerben, haben eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nachzuweisen.

(2) Über die Aufnahme der Bewerber/Bewerberinnen entscheidet der Rechtsträger, der die Sonderausbildung veranstaltet, im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung.

(3) Vor der Aufnahme kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern/Bewerberinnen durchgeführt werden.

(4) Die Auswahl der Bewerber/Bewerberinnen hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der angestrebten Tätigkeit zu erfolgen, wobei insbesondere die bisherige berufliche Tätigkeit und die Ergebnisse des Aufnahmegesprächs oder Aufnahmetests heranzuziehen sind.

(5) Nach Maßgabe vorhandener Plätze und unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse können auch Angehörige anderer Gesundheitsberufe in eine Sonderausbildung aufgenommen werden, sofern sie aus fachlicher Sicht auf Grund ihrer Vorbildung für die jeweilige Sonderausbildung oder Teile derselben geeignet sind. In diesen Fällen ist eine formlose Bestätigung über die absolvierten Ausbildungsinhalte auszustellen.

Ausschluss von einer Sonderausbildung

§ 8. (1) Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin ist vom weiteren Besuch der Sonderausbildung auszuschließen, wenn er/sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:

  1. 1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
  2. 2. mangelnde gesundheitliche Eignung oder
  3. 3. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger, der die Sonderausbildung veranstaltet, im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Ausbildungszeit

§ 9. (1) Der Ausbildungsbeginn ist von der Leitung der Sonderausbildung festzusetzen und spätestens zwei Monate vor Beginn der Sonderausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.

(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.

Teilnahmeverpflichtung

§ 10. Die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sind verpflichtet, an der in den Anlagen 1 bis 9 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.

Unterbrechung der Ausbildung

§ 11. (1) Die Sonderausbildungen sind vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen. Die zeitlich getrennte Abhaltung der Basisausbildung und der speziellen Zusatzausbildung gemäß den Anlagen 3 bis 6 gilt nicht als Unterbrechung der Sonderausbildung.

(2) Eine Unterbrechung ist zulässig:

  1. 1. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Ausbildungsteilnehmerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,
  2. 2. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Väter-Karenzgesetz oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen, und zwar auch dann, wenn der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,
  3. 3. für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986 oder
  4. 4. in anderen begründeten Fällen.

(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 entscheidet die Leitung der Sonderausbildung.

(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.

(5) Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin, der/die aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Sonderausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Sonderausbildung zum ehest möglichen Zeitpunkt in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten von der Leitung festzusetzen.

Leitung

§ 12. (1) Der Rechtsträger der Sonderausbildung hat eine gemäß § 65 Abs. 4 GuKG qualifizierte Person für die Leitung und für die stellvertretende Leitung zu bestellen.

(2) Der Leitung gemäß Abs. 1 obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
  2. 2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
  3. 3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
  4. 4. Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Sonderausbildung sowie Aufsicht über die Fachkräfte,
  5. 5. Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sowie beim Ausschluss von der Sonderausbildung,
  6. 6. Aufsicht über die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sowie Zuweisung dieser an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
  7. 7. Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
  8. 8. Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen und
  9. 9. Evaluierung der Erreichung des Ausbildungsziels.

Ausbildungsordnung

§ 13. (1) Die Leitung der Sonderausbildung hat den im Rahmen der Sonderausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Ausbildungsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.

(2) Die Ausbildungsordnung hat insbesondere

  1. 1. die Rechte und Pflichten der Leitung der Sonderausbildung und der Lehr- und Fachkräfte,
  2. 2. das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Sonderausbildung einschließlich Regelungen über das Versäumen von Ausbildungszeiten,
  3. 3. Maßnahmen zur Sicherheit der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Sonderausbildung und
  4. 4. Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs

festzulegen.

(3) Die Ausbildungsordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.

(4) Die Genehmigung der Ausbildungsordnung ist zu versagen, wenn diese

(5) Die Ausbildungsordnung ist den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

2. Abschnitt

Ausbildungsinhalte

Theoretische Ausbildung

§ 14. (1) Die theoretische Ausbildung im Rahmen von Sonderausbildungen beinhaltet die in den Anlagen 1 bis 9 für die jeweilige Sonderausbildung angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Stundenausmaß.

(2) Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 einzurechnen.

§ 15. (1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 9 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.

(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts

  1. 1. Fachkräfte und
  2. 2. andere fachkompetente Personen

als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels beiträgt.

Praktische Ausbildung

§ 16. (1) Die praktische Ausbildung im Rahmen von Sonderausbildungen beinhaltet die in den Anlagen 1 bis 9 für die jeweilige Sonderausbildung angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß.

(2) Die praktische Ausbildung in den in den Anlagen 1 bis 9 angeführten Fachbereichen ist in Form von Praktika an einer Ausbildungseinrichtung durchzuführen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika ist von der Leitung der Sonderausbildung festzulegen.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen gewährleistet sein muss.

§ 17. (1) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen.

(2) Lehr- und Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens drei Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen gleichzeitig anleiten (Ausbildungsschlüssel 1:3).

(3) Bei der Zuteilung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen an die Lehr- und Fachkräfte ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Sonderausbildung Bedacht zu nehmen.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die

  1. 1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sonderausbildung stehen und
  2. 2. zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind.

3. Abschnitt

Prüfungen und Beurteilungen

Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung

§ 18. (1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, ist diese in Form einer

  1. 1. mündlichen Prüfung,
  2. 2. schriftlichen Prüfung oder
  3. 3. Projektarbeit

abzunehmen.

(2) Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere

zu beinhalten hat.

(3) Der Termin einer Einzelprüfung ist den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

Beurteilung der theoretischen Ausbildung

§ 19. (1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfachs die theoretischen Kenntnisse der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen über die Lehrinhalte dieses Unterrichtsfachs und die entsprechenden praktischen Fertigkeiten zu überprüfen und zu beurteilen.

(2) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfachs zu beurteilen, ob die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfachs erreicht haben.

(3) Die Lehr- und Fachkräfte haben schriftliche Aufzeichnungen über die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen während der Ausbildung zu führen.

(4) Der Beurteilung gemäß Abs. 1 ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zu Grunde zu legen. Der Beurteilung gemäß Abs. 2 ist die Mitarbeit während der Ausbildung zu Grunde zu legen.

(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1 sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:

  1. 1. „sehr gut“ (1),
  2. 2. „gut“ (2),
  3. 3. „befriedigend“ (3),
  4. 4. „genügend“ (4),
  5. 5. „nicht genügend“ (5).

(6) Die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mit

zu beurteilen.

(7) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und „erfolgreich teilgenommen“ gegeben.

Dispensprüfung

§ 20. (1) Wenn ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,

  1. 1. an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert und das Unterrichtsfach mit „nicht beurteilt“ abschließt oder
  2. 2. trotz Teilnahme mit „nicht genügend“ beurteilt wurde,

hat der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin im Rahmen einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.

(2) Die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit

zu beurteilen.

(3) Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.

Beurteilung der praktischen Ausbildung

§ 21. (1) In den Fachbereichen, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 mindestens 160 Stunden Praktikum zu absolvieren sind, haben die Lehr- oder Fachkräfte des betreffenden Praktikums die in diesem Praktikum erbrachten Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen zu beurteilen.

(2) Die Lehr- oder Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im betreffenden Fachbereich laufend zu überprüfen. In den Fachbereichen gemäß Abs. 1 haben die Lehr- oder Fachkräfte schriftliche Aufzeichnungen über die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.

(3) Die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Praktika der Fachbereiche, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 mindestens 160 Stunden zu absolvieren sind, sind mit

  1. 1. „ausgezeichnet bestanden“,
  2. 2. „gut bestanden“,
  3. 3. „bestanden“ oder
  4. 4. „nicht bestanden“

zu beurteilen.

(4) Eine positive Beurteilung ist in den Fällen der Abs. 3 Z 1 bis 3 gegeben.

(5) In den Fachbereichen, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 weniger als 160 Stunden Praktikum zu absolvieren sind, ist keine Beurteilung gemäß Abs. 1 bis 3 durchzuführen, sondern die Absolvierung des Praktikums zu bestätigen.

Wiederholen einer Einzelprüfung oder Dispensprüfung

§ 22. (1) Während der Ausbildung darf jede Einzelprüfung oder Dispensprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, zweimal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen.

(2) Die Note der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Note „nicht genügend“.

Nichtantreten zu einer Prüfung

§ 23. (1) Ist ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin

  1. 1. durch Krankheit oder
  2. 2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines/einer sonstigen nahen Angehörigen,

verhindert, zu Einzelprüfungen, Dispensprüfungen oder Wiederholungsprüfungen anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehest möglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von vier Wochen nach einem Todesfall, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen der in Z 1 und 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen von der Leitung der Sonderausbildung einmal um höchstens vier Wochen verlängert werden.

(2) Tritt ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 entscheidet die Leitung der Sonderausbildung nach Anhörung des/der Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin.

Wiederholen eines Praktikums

§ 24. (1) Werden die Leistungen eines/einer Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin in einem Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt, ist das betreffende Praktikum zum ehest möglichen Termin zu wiederholen. Das zu wiederholende Praktikum ist nach Möglichkeit an einer anderen Organisationseinheit durchzuführen und durch eine andere Lehr- oder Fachkraft zu beurteilen.

(2) Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Prüfungskommission verlängert werden.

(3) Die Beurteilung des wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.

(4) Im Rahmen der Ausbildung dürfen höchstens zwei Praktika je einmal wiederholt werden.

Ausscheiden aus der Ausbildung

§ 25. (1) Werden die Leistungen eines/einer Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin

  1. 1. in mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt,
  2. 2. in einem Unterrichtsfach nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt,
  3. 3. in einem gemäß § 24 wiederholten Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt oder
  4. 4. in einem Unterrichtsfach auf Grund wiederholten entschuldigten Nichtantretens zu einer Einzel-, Dispens- oder Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Abs. 1 bis zum Termin der Abschlussprüfung mit „nicht beurteilt“ abgeschlossen,

scheidet der/die betreffende Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin aus der Ausbildung aus.

(2) Die absolvierten Ausbildungsinhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung sind von der Leitung zu bestätigen.

(3) Nach dem Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Abs. 1 ist eine neuerliche Absolvierung der Sonderausbildung nach nochmaliger Aufnahme gemäß § 7 zulässig.

4. Abschnitt

Kommissionelle Abschlussprüfung

Allgemeines

§ 26. (1) Nach erfolgreichem Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (§ 27) abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission kann einen/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin in begründeten Ausnahmefällen, sofern die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist, vor Abschluss der praktischen Ausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zulassen. Fehlende Praktika sind in diesem Fall ehest möglich nachzuholen.

(3) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu beurteilen, ob der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin die für die fachgerechte Ausübung der entsprechenden Spezialaufgabe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.

(4) Zeiten für die Abnahme der kommissionellen Abschlussprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß § 14 Abs. 1 nicht einzurechnen.

Zusammensetzung der Prüfungskommission

§ 27. (1) Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:

  1. 1. eine vom Landeshauptmann entsandte fachkompetente Person als Vorsitzender/Vorsitzende,
  2. 2. die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der Sonderausbildung,
  3. 3. ein/eine Vertreter/Vertreterin des Rechtsträgers der Sonderausbildung,
  4. 4. eine von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen entsandte fachkundige Person aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
  5. 5. die Prüfer/Prüferinnen der betreffenden Prüfungsfächer.

(2) Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Leitung der Sonderausbildung für dieses einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu bestimmen.

Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 28. Die kommissionelle Abschlussprüfung setzt sich zusammen aus:

  1. 1. einer schriftlichen Abschlussarbeit (§ 29) und
  2. 2. einer mündlichen Abschlussprüfung (§ 30).

Schriftliche Abschlussarbeit

§ 29. (1) Jeder/Jede Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin einer Sonderausbildung hat eine schriftliche Abschlussarbeit zu einem ausbildungsspezifischen Thema zu verfassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, sofern einzelne Teile der Gruppenarbeit einzelnen Personen zugeordnet werden können, die diese eigenständig erarbeitet haben.

(2) Das Thema der Abschlussarbeit darf vom/von der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin frei gewählt werden und ist vor Beginn der Arbeit von der Leitung der Sonderausbildung schriftlich zu genehmigen.

(3) Eine Lehrkraft hat die Abschlussarbeit zu betreuen und zu beurteilen.

(4) Die Abschlussarbeit ist spätestens drei Wochen vor der mündlichen Abschlussprüfung zur Beurteilung vorzulegen.

Mündliche Abschlussprüfung

§ 30. (1) Die mündliche Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in jenen Unterrichtsfächern abzulegen, für die in den Anlagen 1 bis 9 eine kommissionelle Prüfung vorgesehen ist.

(2) Im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung ist auch ein Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit zu führen.

Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung

§ 31. (1) Der Termin der mündlichen Abschlussprüfung ist vorbehaltlich § 24 Abs. 2 nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 9 vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche frühestens zwei Wochen vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen.

(2) Die Leitung der Sonderausbildung hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der mündlichen Abschlussprüfung

  1. 1. jene Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen, die zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten,
  2. 2. Vorschläge für die Prüfungstermine und
  3. 3. die Namen der Prüfer/Prüferinnen der Prüfungsfächer

bekannt zu geben.

(3) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung die Prüfungstermine festzusetzen. Die Leitung der Sonderausbildung hat die Prüfungstermine den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.

(4) Die Leitung der Sonderausbildung hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen auszufolgen.

§ 32. (1) Die mündliche Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission durch die Lehrkräfte der betreffenden Unterrichtsfächer (Anlagen 1 bis 9), in denen eine kommissionelle Prüfung vorgesehen ist, abzunehmen.

(2) In Unterrichtsfächern, in denen der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung von mehreren Lehrkräften durchgeführt wurde, ist die Abnahme der mündlichen Abschlussprüfung in diesen Unterrichtsfächern durch nur eine dieser Lehrkräfte ausreichend.

(3) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der mündlichen Prüfung von mehreren Lehrkräften eines Unterrichtsfachs abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei nur eine einheitliche Note vorgeschlagen werden darf.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder geladen wurden (§ 31 Abs. 4) und neben dem/der Vorsitzenden mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen anwesend sind.

Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 33. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen

  1. 1. der schriftlichen Abschlussarbeit und des Prüfungsgesprächs und
  2. 2. der Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung

zu beurteilen.

(2) Der Beurteilung der schriftlichen Abschlussarbeit sind

zu Grunde zu legen.

(3) Der Beurteilung der mündlichen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Unterrichtsfächern zu Grunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu benoten ist.

(4) Bei der Beurteilung der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der schriftlichen Abschlussarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:

(5) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 gegeben.

Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 34. (1) Aufgrund der Beurteilungen gemäß § 33 ist eine Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen.

(2) Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

  1. 1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
  2. 2. „mit gutem Erfolg bestanden“,
  3. 3. „mit Erfolg bestanden“ oder
  4. 4. „nicht bestanden“.

(3) Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn

(4) Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn

(5) Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ oder „mit gutem Erfolg bestanden“ aus.

(6) Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn

(7) Die Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 ist im Diplom (§ 40) einzutragen.

Abschlussprüfungsprotokoll

§ 35. (1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen.

(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
  2. 2. Datum der Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung,
  3. 3. Namen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen,
  4. 4. Prüfungsfächer,
  5. 5. Prüfungsfragen und
  6. 6. Beurteilung der Prüfungen.

(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, ist

mindestens 45 Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 36. (1) Ist ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin

  1. 1. durch Krankheit oder
  2. 2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines/einer sonstigen nahen Angehörigen,

verhindert, zu Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten oder den Abgabetermin für die schriftliche Abschlussarbeit einzuhalten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehest möglichen Termin nachzuholen bzw. ist ein neuer Abgabetermin von der Leitung der Sonderausbildung festzusetzen.

(2) Tritt ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung nicht an oder gibt die schriftliche Abschlussarbeit nicht ab, obwohl keine Verhinderungsgründe gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen, ist die betreffende Prüfung bzw. die schriftliche Abschlussarbeit mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin.

Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 37. (1) Werden eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung mit „nicht genügend“ beurteilt, darf je eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden.

(2) Eine Teilprüfung der mündlichen Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind frühestens zwei Wochen nach der mündlichen Abschlussprüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfungen ist von der Prüfungskommission festzusetzen.

(4) Ist die schriftliche Abschlussarbeit und das Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit mit der Gesamtnote „nicht genügend“ beurteilt, so ist dem/der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin durch die Prüfungskommission eine Frist von mindestens zwei Wochen nach der mündlichen Abschlussprüfung zur Überarbeitung oder Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit einzuräumen. Ist ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 oder 2 verhindert, die schriftliche Abschlussarbeit innerhalb der festgesetzten Frist neu vorzulegen, ist durch Beschluss der Prüfungskommission die Frist zu erstrecken.

(5) Die Beurteilung der überarbeiteten oder neu vorgelegten schriftlichen Abschlussarbeit hat durch die betreuende Lehrkraft zu erfolgen.

(6) Über eine gemäß Abs. 4 überarbeitete oder neu vorgelegte und positiv beurteilte schriftliche Abschlussarbeit ist innerhalb von vier Wochen ab deren Vorlage ein weiteres Prüfungsgespräch gemäß § 30 Abs. 2 zu führen. Der Termin ist von der Prüfungskommission festzusetzen.

(7) Das Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden.

Negative Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung

§ 38. (1) Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten oder bei nicht fristgerechter Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit ohne Vorliegen einer gerechtfertigten Verhinderung gemäß § 36 Abs. 1 ist die Sonderausbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß § 7 eine nochmalige Absolvierung der Sonderausbildung zulässig.

Zeugnisse und Bestätigungen über die theoretische und praktische Ausbildung sowie die kommissionelle Abschlussprüfung

§ 39. (1) Am Ende einer Sonderausbildung hat die Leitung der Sonderausbildung den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 10 über die im Rahmen der Sonderausbildung absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.

(2) Nach Abschluss der Basisausbildung der Sonderausbildung in der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege bei Nierenersatztherapie gemäß der Anlage 3 hat die Leitung der Sonderausbildung den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 11 über die absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.

(3) Die in den Mustern der Anlagen 10 und 11 enthaltenen nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die im Muster der Anlage 10 enthaltene Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen und die Nummerierung der Fußnoten entsprechend anzupassen.

(4) Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 und die Ausbildungsbestätigungen gemäß Abs. 2 haben insbesondere

  1. 1. eine Bestätigung über die Teilnahme an der Ausbildung,
  2. 2. die Beurteilungen der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (§ 19 Abs. 5 und 6 und § 21 Abs. 3),
  3. 3. eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist sowie gegebenenfalls die Beurteilung gemäß § 20,
  4. 4. eine Bestätigung über die Absolvierung jener Fachbereiche oder Praktika, die gemäß § 21 Abs. 5 nicht zu beurteilen sind,
  5. 5. eine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß § 65 Abs. 6 GuKG sowie
  6. 6. die Beurteilungen der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 33 Abs. 4)

zu enthalten.

(5) Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 und die Ausbildungsbestätigungen gemäß Abs. 2 sind von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(6) Die Ausstellung der Zeugnisse gemäß Abs. 1 und der Ausbildungsbestätigungen gemäß Abs. 2 mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.

Diplom

§ 40. (1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Diplom gemäß dem Muster der Anlage 16 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen. Die Nummerierung der Fußnoten ist entsprechend anzupassen.

(2) Die Ausstellung des Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.

(3) Das Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(4) Das Diplom ist den Absolventen/Absolventinnen von der Leitung der Sonderausbildung spätestens zwei Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.

(5) Wurde ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin gemäß § 26 Abs. 2 vor Abschluss der praktischen Ausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen, ist das Diplom erst nach erfolgreichem Abschluss der praktischen Ausbildung auszufolgen.

2. Hauptstück

1. Abschnitt

Nostrifikation

Allgemeines

§ 41. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation einer Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung für Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der §§ 42 bis 44 die §§ 8, 10, 11,19, 20, 21, 24, 27, 31 Abs. 3 und 4, 32, 33 Abs. 4, 35 und 36.

Ergänzungsausbildung

§ 42. (1) Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist entsprechend § 31 Abs. 3 und 4 vorzugehen.

(2) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als

  1. 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
  2. 2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,

abzuhalten. Die §§ 32, 33 Abs. 4 und 35 sind anzuwenden.

(3) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zu Grunde zu legen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 33 Abs. 4 sind anzuwenden.

(4) Die Beurteilung einer oder mehrerer Ergänzungsprüfungen mit der Note „nicht genügend“ oder eines Praktikums mit „nicht bestanden“ nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten schließt eine erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung aus.

Wiederholen einer Ergänzungsprüfung, Dispensprüfung oder eines Praktikums, Abbruch der Ergänzungsausbildung

§ 43. (1) Jede Ergänzungsprüfung oder Dispensprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. § 42 Abs. 1 und 2 Z 1 und Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.

(3) Wird

  1. 1. die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit „nicht genügend“ oder
  2. 2. ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“

beurteilt, scheidet der/die Nostrifikant/Nostrifikantin automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert.

(4) Scheidet ein/eine Nostrifikant/Nostrifikantin gemäß Abs. 3 aus der Ausbildung aus, so darf die Ergänzungsausbildung nicht wiederholt oder neu begonnen werden.

(5) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/Nostrifikantin abgebrochen und liegen nicht die in Abs. 3 genannten Gründen vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit und ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 44. (1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 13 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten. Sie ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(3) Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert worden ist, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:

  1. 1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
  2. 2. die gemäß § 43 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
  3. 3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/Nostrifikantin gemäß § 43 Abs. 5.

(4) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.

2. Abschnitt

Kompensationsmaßnahmen - EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft

Allgemeines

§ 45. Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Ausübung von Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der §§ 46 bis 49 die §§ 10, 11,19, 20, 21, 24, 27, 31 Abs. 3 und 4, 33 Abs. 4, 35 und 36.

Anpassungslehrgang

§ 46. (1) Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen der praktischen Ausbildung einer Sonderausbildung zu absolvieren. Eine kontinuierliche und fachspezifische Anleitung und Aufsicht durch mindestens eine Fachkraft ist sicherzustellen.

(2) Die Zulassungswerber/Zulassungswerberinnen dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.

(3) Zulassungswerber/Zulassungswerberinnen, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet.

(4) Die Leistungen im Rahmen eines Anpassungslehrgangs sind gemäß § 21 Abs. 3 zu beurteilen. Eine allfällige Zusatzausbildung ist mit „erfolgreich teilgenommen“ oder „nicht genügend“ zu beurteilen. Bei negativer Beurteilung der Zusatzausbildung kann eine Dispensprüfung abgelegt werden, welche einmal mündlich vor der Prüfungskommission wiederholt werden darf.

Eignungsprüfung

§ 47. (1) Die Eignungsprüfung ist im Rahmen einer Sonderausbildung über die im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebiete oder Unterrichtsfächer abzulegen.

(2) Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist gemäß § 31 Abs. 3 und 4 vorzugehen.

(3) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als

  1. 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
  2. 2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,

abzuhalten.

(4) Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten ist zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 33 Abs. 4 sind anzuwenden.

Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung

§ 48. (1) Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.

(2) Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß § 47 Abs. 4 zu beurteilen.

(3) Wenn

  1. 1. die Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit der Note „nicht genügend“ oder
  2. 2. der wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“

beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.

(4) Eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung oder ein ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.

Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung

§ 49. (1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 13 oder 14 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen. Die Bestätigung ist mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(3) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.

3. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Kommissionelle Abschlussprüfung für Personen gemäß § 108 Abs. 3 GuKG

§ 50. (1) Für Personen gemäß § 108 Abs. 3 GuKG entfällt die schriftliche Abschlussarbeit. § 30 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Personen gemäß § 108 Abs. 3 GuKG, die zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten wollen, müssen sich bei einer Ausbildungseinrichtung, die Sonderausbildungen durchführt, zur kommissionellen Abschlussprüfung anmelden. Diese Personen können an den gemäß § 31 Abs. 1 festgelegten Terminen oder zu gesonderten Terminen, die ihnen von der Ausbildungseinrichtung zeitgerecht bekannt zu geben sind, geprüft werden.

(3) Die Leitung der Sonderausbildung hat dem Landeshauptmann spätestens sechs Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung

  1. 1. jene Personen gemäß § 108 Abs. 3 GuKG, die zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten und
  2. 2. die Namen der Prüfer/Prüferinnen der Prüfungsfächer

bekannt zu geben.

(4) Die Leitung der Sonderausbildung hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung schriftlich zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen auszufolgen.

(5) Die Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung können höchstens zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden. Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten ist die kommissionelle Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen. In diesem Fall ist die Absolvierung der Sonderausbildung zulässig.

(6) Personen, die gemäß § 108 Abs. 3 GuKG zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten, ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 12 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen und die Nummerierung der Fußnoten entsprechend anzupassen.

(7) Das Zeugnis gemäß Abs. 6 hat insbesondere die Beurteilungen der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 33 Abs. 4) zu enthalten. Das Zeugnis ist von der Leitung der Sonderausbildung und vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen. Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.

Anlage

Anlagen 

Rauch-Kallat

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