OGH 3Ob171/14i

OGH3Ob171/14i18.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. ***** G*****, 2. Verlassenschaft nach ***** E*****, beide vertreten durch Kerres Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. ***** K*****, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. I***** AG, 3. I*****verwaltung GmbH, *****, beide vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, 4. ***** K*****, vertreten durch Berger Ettel Rechtsanwälte in Wien, wegen 255.915,33 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 240.822,36 EUR sA), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2014, GZ 5 R 49/14h‑43, womit über Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. Dezember 2013, GZ 49 Cg 325/10a‑33, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die beklagte Partei den Klägern dafür haftet, dass sie ihnen in einem Beratungsgespräch im November/Dezember 2007 nicht den Verkauf der ursprünglich erwünscht erworbenen Aktien empfahl.

Den vom Berufungsgericht wegen dieser Fehlberatung zugesprochenen Schadenersatz, der aus der Differenz zwischen jenem Verkaufserlös, den die Kläger bei einem Verkauf im Dezember 2007 erzielt hätten und dem tatsächlich im Jahr 2009 erzielten Verkaufspreis resultiert, zieht die außerordentliche Revision ausschließlich mit dem Argument in Zweifel, dass ‑ unter dem Gesichtspunkt der „Vorteilsanrechnung“ ‑ zu berücksichtigen sei, dass die Kläger aufgrund der Empfehlung ihres Beraters anlässlich des Verkaufs 2009 den Verkaufspreis in Finanzinstrumente investierten, die sie ihrerseits mit Gewinn veräußerten.

Rechtliche Beurteilung

Damit zeigt die beklagte Partei keine erhebliche Rechtsfrage auf:

1. Richtig ist, dass der Vorteilsausgleich nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil Schaden und Vorteil nicht aus demselben Ereignis entsprungen sind. Es reicht, dass beide im selben Tatsachenkomplex wurzeln (RIS‑Justiz RS0022824; 2 Ob 50/12k).

2. Gerade an dieser Voraussetzung mangelt es hier aber: Die Vorteilsanrechnung (der Vorteilsausgleich) betrifft den Fall, dass das haftungsbegründende Verhalten des Schädigers beim Geschädigten nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile auslöste (7 Ob 8/12w mwN). Die unrichtige Beratung der Kläger durch die beklagte Partei im Jahr 2007 brachte den Klägern aber ausschließlich den Nachteil, der darin bestand, dass sie die Aktien im Jahr 2009 zu einem geringeren Verkaufspreis verkauften.

3. Der von der beklagten Partei ins Treffen geführte „Vorteil“ beruht hingegen nicht auf der Fehlberatung durch die beklagte Partei im Jahr 2007, sondern auf der ‑ aufgrund einer Beratung der beklagten Partei ‑ im Jahr 2009 gefassten Anlageentscheidung der Kläger, die mit dem unmittelbar haftungsbegründenden Verhalten der beklagten Partei nicht in dem von der Rechtsprechung geforderten sachlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Fehlberatung steht.

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