OGH 7Ob209/14g

OGH7Ob209/14g26.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Gabler Gibel & Ortner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Stadt Wien (Wiener Wohnen), 1082 Wien, Doblhoffgasse 6, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 57.464,80 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2014, GZ 3 R 52/14k‑50, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00209.14G.1126.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind vor allem die verfolgten Zwecke, die beiderseitigen Interessenlagen und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (RIS‑Justiz RS0017965). Ob eine Erklärung ein Anerkenntnis darstellt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und ist daher keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0044468). Eine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre, liegt hier nicht vor.

2. Das konstitutive Anerkenntnis muss als Feststellungsvertrag auf einer Willensübereinstimmung zwischen dem Anerkennenden und dem Begünstigten beruhen (9 ObA 27/11b; vgl RIS‑Justiz RS0032406; RS0032818). Vertragspartnerin der Klägerin beim Bauvorhaben war ausschließlich die Zweitbeklagte, als deren Stellvertreterin war die erstbeklagte Ziviltechnikerin tätig.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klägerin habe aufgrund des Antwortschreibens der Erstbeklagten vom 14. 2. 2012 nicht davon ausgehen können, die Erstbeklagte wolle (als Vertreterin der Zweitbeklagten oder im eigenen Namen) die angeblich noch aushaftende Forderung konstitutiv anerkennen, ist nicht korrekturbedürftig. In diesem Schreiben erklärte die Erstbeklagte in Reaktion auf die Aufforderung der Rechtsvertreterin der Klägerin vom 9. 2. 2012, der Klägerin den offenen Betrag aus zwei Rechnungen zu überweisen und „zum Zeichen“ des Anerkenntnisses das „Doppel“ dieses Schreibens zu unterfertigen, dass ihr die eine Rechnung unbekannt sei und die andere ungeprüft retourniert worden sei. Auf Basis dieser Erklärung sind die Vorinstanzen vertretbar davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Forderung gerade nicht anerkannt wurde, auch wenn dem Antwortschreiben der Erstbeklagten das mit ihrem Firmenstempel versehene und von einer Sekretärin paraphierte „Briefdoppel“ angeschlossen war. Ein redlicher Erklärungsempfänger konnte aus dem Verhalten der Erstbeklagten nicht den Eindruck gewinnen, dass die Forderung konstitutiv anerkannt wurde.

3. Dass die Klagsforderung (restlicher Werklohn) ‑ unabhängig vom behaupteten konstitutiven Anerkenntnis ‑ mangels ordnungsgemäßer Rechnungslegung nicht fällig ist, wird von der Klägerin nicht mehr in Zweifel gezogen.

4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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