OGH 8Ob85/14d

OGH8Ob85/14d25.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Prof. Dr.

Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. E***** K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.) Unterlassung (Streitwert: 30.001 EUR), 2.) Feststellung (Streitwert: 5.001 EUR), 3.) Rechnungslegung (Streitwert: 5.001 EUR), und 4.) Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 5.001 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 35.003 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Juli 2014, GZ 2 R 118/14s‑21, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00085.14D.1125.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Vorwurf der Revisionswerberin, das Berufungsgericht sei ohne Beweiswiederholung von den erstgerichtlichen Feststellungen abgegangen, entbehrt jeglicher Grundlage. In Wahrheit bekämpft die Revisionswerberin mit den dazu erstatteten Ausführungen die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht.

2.1 Ob zwischen mehreren Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts (hier zur Errichtung einer Kommanditgesellschaft zum Betrieb einer Apotheke) errichtet wurde, ist regelmäßig eine Frage der Umstände des Einzelfalls, deren Beurteilung im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (RIS‑Justiz RS0110698; RS0022210; 8 Ob 42/14f). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, das das Zustandekommen einer derartigen Vereinbarung verneint hat, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen.

Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang in vertretbarer Weise auf die weitgehende Unbestimmtheit der Erklärungen der Parteien verwiesen. Abgesehen davon, dass der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags primär gar nicht angestrebt, sondern nur für den als unwahrscheinlich bezeichneten Fall einer (gar nicht gewünschten) Konzessionserteilung ins Auge gefasst wurde, blieb der Inhalt des (allenfalls) abzuschließenden Vertrags völlig unbestimmt. Das Revisionsvorbringen, wonach bestimmte Details vereinbart worden seien, steht mit den Feststellungen nicht in Einklang; die in der Revision genannten konkreten Details entstammen den Feststellungen über die Vorstellungen, die die für die Klägerin handelnden Personen mit ihrem Vorhaben verbunden haben. Dass der Klägerin solche Details über die allenfalls zu gründende Gesellschaft mitgeteilt worden wären, ist hingegen den Feststellungen nicht zu entnehmen. Fest steht vielmehr, dass der Klägerin „ für den ... als unwahrscheinlich dargestellten Fall der Konzessionserteilung “ lediglich eröffnet wurde, dass die Klägerin … „ an einer Beteiligung als Kommanditistin interessiert wäre “. Eine wie immer geartete Einigung auf nähere Details ist hingegen nach den Feststellungen nicht erfolgt. Ähnlich unbestimmt waren die Erklärungen über ein der Beklagten zu zahlendes „Entgelt“. Dass die Vereinbarung eine „finanzielle Komponente zugunsten der Beklagten“ haben sollte, war zwar besprochen worden; in welcher Höhe (und wofür genau) die Beklagte ein Entgelt bekommen solle, wurde aber nicht besprochen.

Dass das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund das Zustandekommen einer schlüssigen Vereinbarung verneint hat, ist daher keineswegs unvertretbar.

2.2 Die Frage, ob die Klägerin mit ihrer Mail vom 3. 6. 2013 ihre ursprünglichen Pläne aufgegeben hat, hat das Berufungsgericht lediglich im Zusammenhang mit einer möglichen Haftung aus culpa in contrahendo und überdies für den Fall geprüft, dass entgegen seiner Rechtsauffassung doch von einer schlüssig zustandegekommenen Gesellschaft auszugehen sei. Da aber ‑ wie schon gezeigt ‑ die Ausführungen, mit denen das Zustandekommen einer Gesellschaft verneint wurde, ohnedies nicht zu beanstanden sind und die Klägerin in ihrer Revision auf die mögliche Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo nicht mehr zurückkommt, braucht auf die dazu vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen nicht mehr eingegangen zu werden.

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