OGH 4Ob191/14p

OGH4Ob191/14p18.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin B***** SE, *****, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in Graz, wider die Antragsgegnerin A***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Widerspruchs gegen eine Markeneintragung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. Juli 2014, GZ 34 R 25/14t‑3, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00191.14P.1118.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat im Widerspruchsverfahren gemäß § 29a Abs 1 MSchG die Verwechslungsgefahr der angegriffenen jüngeren österreichischen Wortmarke „BRONCHIPLANT“ mit der älteren internationalen Wortmarke „BRONCHIPRET“ (beide Marken eingetragen für identische Waren, zB pharmazeutische und diätetische Erzeugnisse, und weitgehend ähnliche Waren) in vertretbarer Weise bejaht.

Rechtliche Beurteilung

Seine Beurteilung, der Zeichenbestandteil „BRONCHI“ besitze aufgrund seines beschreibenden (weil auf den Verwendungszweck hinweisenden) Charakters (wenn überhaupt) nur untergeordnetes Gewicht im Ähnlichkeitsvergleich, während die jeweils zweiten Silben (PLANT/PRET) bildlich und klanglich nahe beinander lägen, weicht von Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr nicht ab.

Zwar kann ein ausgeprägter Sinngehalt auch nur eines Zeichenbestandteils (hier nach Auffassung der Rechtsmittelwerberin unter Hinweis auf die Bedeutung dieses Worts in der englischen Sprache: PLANT) die Gefahr einer Verwechslung nach Wortklang oder Wortbild weitgehend vermindern oder sogar ganz ausschließen (vgl RIS‑Justiz RS0079137 [T3], RS0079141). Es ist aber im Anlassfall angesichts der Nähe der beiden nicht beschreibenden Zeichenbestandteile die Beurteilung vertretbar, Verwechslungsgefahr sei gegeben, weil dafür genügt, dass entweder die inländischen Verkehrskreise „PLANT“ nicht als relative Phantasiebezeichnung (also als gangbaren sprachlichen Ausdruck für eine allgemein geläufige Vorstellung oder die zwanglose Verkörperung eines bestimmten Begriffs) auffassen oder der Abstand zwischen beiden Zeichenbestandteilen zu gering ist, um Verwechslungsgefahr zu vermeiden.

Unter diesen Umständen hängt die Entscheidung auch nicht von der Frage ab, ob der Zeichenbestandteil BRONCHI nur geringe oder ‑ infolge langjähriger Koexistenz von Marken mit diesem Bestandteil ‑ überhaupt keine Kennzeichnungskraft besitzt.

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