OGH 4Ob30/89 (RS0079137)

OGH4Ob30/8918.4.1989

Rechtssatz

Die Verwechslungsgefahr muß keinesfalls immer dann bejaht werden, wenn sie nur in bezug auf das Wortbild, den Wortklang oder den Wortsinn besteht; vielmehr hat sich immer mehr die Erkenntnis durchgesetzt, daß der abweichende Begriffsinhalt trotz (etwa) klanglicher Ähnlichkeit die Verwechselbarkeit ausschließen kann. Das gilt nicht nur, wenn jedes der beiden Zeichen einen bestimmten, vom anderen abweichenden Begriffsinhalt hat, sondern auch dann, wenn nur das eine Zeichen einen solchen Begriffsinhalt vermittelt, das andere aber eine - für den Außenstehenden unverständliche - Phantasiebezeichnung ist (hier: "Herholz" - "Wertholz" nicht verwechselbar ähnlich).

Normen

UWG §9 C3a

4 Ob 30/89OGH18.04.1989
4 Ob 7/93OGH09.03.1993

Beisatz: Durch ausgeprägten Sinngehalt auch nur eines Zeichens wird nämlich die Gefahr einer Verwechslung nach Wortklang oder Wortbild weitgehend zurückgedrängt. (T1) Veröff: ÖBl 1993,96

4 Ob 7/96OGH26.02.1996

nur: Die Verwechslungsgefahr muß keinesfalls immer dann bejaht werden, wenn sie nur in bezug auf das Wortbild, den Wortklang oder den Wortsinn besteht. (T2) Beis wie T1; Veröff: SZ 69/38

4 Ob 282/97tOGH12.11.1997

Vgl auch

4 Ob 137/02dOGH18.06.2002

Auch; Beisatz: Ein ausgeprägter Sinngehalt auch nur eines Zeichens kann die Gefahr einer Verwechslung nach Wortklang oder Wortbild weitgehend vermindern oder sogar ganz ausschließen. (T3)

4 Ob 191/14pOGH18.11.2014

nur T3; Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr "BRONCHIPLANT" mit "BRONCHIPRET" bejaht. (T4)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19890418_OGH0002_0040OB00030_8900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)