OGH 4Ob181/14t

OGH4Ob181/14t21.10.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin P***** M***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Patentanwalt Miksovsky KG in Wien, wider die Antragsgegnerin K***** H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Hadeyer und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Widerspruchs gegen eine Markeneintragung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. Juni 2014, GZ 34 R 5/14a‑4, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00181.14T.1021.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO iVm § 42 MSchG mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wird eine registrierte Marke vollständig in eine andere Marke aufgenommen, ist regelmäßig, und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind, Ähnlichkeit anzunehmen (RIS‑Justiz RS0079033 [T4]).

Dies gilt auch nach jüngerer Rechtsprechung des EuGH: Behält im Einzelfall eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten jüngeren Zeichen benutzt wird, in diesem eine selbstständig kennzeichnende Stellung, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden, kann der Gesamteindruck das Publikum glauben machen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, in welchem Fall das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (EuGH Rs C‑120/04 Slg 2005 I‑08551 RNr 30 f ‑ THOMSON LIFE; vgl auch RIS‑Justiz RS0121514 [T1]).

Das Rekursgericht hat die Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils der Marke der Antragstellerin „max“, den die Antragsgegnerin unverändert in die angegriffene Wortbildmarke „spannmax“ übernommenen hat, nach Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu Eigennamen (17 Ob 20/10f) in vertretbarer Weise bejaht. Dass dieser Zeichenbestandteil im Bereich Möbel ein „völlig übliches Zeichenelement“ sei, haben die Tatsacheninstanzen nicht festgestellt. Anders als im Fall der Entscheidung 17 Ob 20/10f wird der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher den Zeichenbestandteil „Max“ im hier gegebenen Zusammenhang nicht als Unterscheidungskriterium für die Produktgröße (im Vergleich zu „Mini“), sondern als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.

Vertretbar ist auch die weitere Beurteilung des Rekursgerichts, bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (RIS‑Justiz RS0117324, RS0121482, RS0121500) komme den Bildbestandteilen der zu vergleichenden Marken nur untergeordnete Bedeutung zu, und die Waren oder Dienstleistungen beider Marken seien zum einen Teil identisch und zum anderen Teil weitgehend gleichartig (zB Möbel im Verhältnis zu teilweise bearbeitetem Holz, wie Bretter und Platten, und Sperrholz).

Ob klangliche Ähnlichkeit zweier Marken für nur auf Sicht gekaufte Waren durch visuelle Unterschiede neutralisiert werden können, wie die Rechtsmittelwerberin meint, wurde in den von ihr zitierten Entscheidungen des BGH (I ZR 31/09 ‑ Kappa ) und des EuGH (C‑206/04 P ‑ Muelhens/Zirh ) offengelassen und muss auch hier nicht entschieden werden, weil den grafischen Elementen in den Marken der Streitteile nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

Das Widerspruchsverfahren beschränkt sich gemäß § 29a Abs 1 MSchG auf die in § 30 Abs 1 MSchG genannten Gründe. Auf die im Rechtsmittel als erheblich aufgeworfene Frage nach dem Beginn der Benutzungsschonfrist bei Marken mit nachträglich erweitertem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis kommt es damit hier nicht an.

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