European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00124.14D.1021.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin, die unbestritten keinen Berufsschutz genießt, ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter anderem die Tätigkeiten als einfache Schrankenwärterin oder in der Eingangskontrolle oder als Infothekenkraft zu verrichten. Bei diesen Verweisungstätigkeiten handelt es sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen um Tätigkeiten, die nur eine leichte körperliche Belastung mit sich bringen, in im Wesentlichen frei wählbarer Körperhaltung (Sitzen, Stehen) verrichtet werden, mit einem durschnittlichen psychischen und geistigen Anforderungsprofil, weit unter dem Niveau eines Lehrberufs, und mit einem höchstens drittelzeitig besonderen Zeitdruck verbunden sind. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, bei den genannten Tätigkeiten handle es sich um keine Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil im Sinn des § 255 Abs 3b ASVG idF BGBl I 2013/139, weil diese Tätigkeiten nicht vorwiegend im Sitzen verrichtet werden und es dabei auch zu einer phasenweisen Überschreitung des durchschnittlichen Zeitdrucks kommt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen (vgl 10 ObS 100/14z; 10 ObS 19/14p; 10 ObS 141/13b). Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, sie könne die genannten Tätigkeiten nicht mehr verrichten, weil ihr nur mehr Tätigkeiten mit einfachem psychischen Anforderungsprofil möglich seien, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Richtigkeit der von den Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen.
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