OGH 10ObS100/14z

OGH10ObS100/14z26.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisonsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Günter Steinlechner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Jonak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich‑ Hillegeist‑Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2014, GZ 8 Rs 72/14p‑34, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00100.14Z.0826.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen der Vorinstanzen, der Kläger habe in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 8. 2012) weniger als 90 Pflichtversicherungsmonate aufgrund (irgendeiner) Erwerbstätigkeit erworben, steht im Einklang mit dem eigenen Prozessvorbringen des Klägers in seiner Klage, er sei seit 2002 nicht mehr erwerbstätig gewesen. Eine Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG liegt daher nicht vor.

Im vorliegenden Fall ist das medizinische Leistungskalkül des Klägers aber auch nicht so weit eingeschränkt, dass er nur mehr in der Lage wäre, die in § 255 Abs 3b ASVG idF BGBl I 2010/111 umschriebenen Tätigkeiten mit dem geringsten Anforderungsprofil und sonst keine weiteren Verweisungstätigkeiten mehr auszuüben (§ 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 3a und 3b ASVG). Der Kläger ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen nämlich jedenfalls auch noch in der Lage, die Tätigkeit eines Tagportiers zu verrichten. Bei dieser Verweisungstätigkeit handelt es sich um keine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil im Sinn des § 255 Abs 3b ASVG idF BGBl I 2010/111, weil die Tätigkeit eines Tagportiers am Eingang von Verwaltungsgebäuden, Produktionsbetrieben usw entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen nicht vorwiegend im Sitzen, sondern im Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet wird, wobei das Gehen und/oder Stehen über den gesamten Arbeitstag verteilt ist. Im Übrigen verlangt die Portierstätigkeit in Krankenhäusern oder Dienstleistungsbetrieben, die vom Kläger ebenfalls kalkülsentsprechend ausgeübt werden kann, Arbeiten mit einem bis zu drittelzeitigen besonderen Zeitdruck. Auch dieser Umstand stellt eine Überschreitung der in § 255 Abs 3b ASVG für Tätigkeiten mit dem geringsten Anforderungsprofil festgelegten Kriterien dar (vgl 10 ObS 19/14p).

Da der Kläger somit die Voraussetzungen für eine Anwendung der Härtefallregelung nach § 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 3a ASVG nicht erfüllt, ist er nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und damit auch auf die ihm noch zumutbare und mögliche Tätigkeit eines Tagportiers verweisbar (§ 273 Abs 2 ASVG).

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