European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00046.14A.0925.000
Spruch:
1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird wie im Urteilskopf ersichtlich berichtigt.
2. Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 559,15 EUR (darin 93,19 EUR USt bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Über das Vermögen der w***** Ges.m.b.H. (in der Folge Beklagte genannt) wurde am 16. 1. 2014 zu ***** des Handelsgerichts Wien das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger hat seine Forderung im Konkursverfahren angemeldet; die Forderung wurde vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung vom 26. 3. 2014 bestritten. Mit Beschluss vom 14. 4. 2014 (ON 59) hat das Erstgericht über Antrag des Klägers das unterbrochene Verfahren fortgesetzt.
Bei Fortsetzung eines durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens sind die hierfür erforderlichen Änderungen des Klagebegehrens ohne Rücksicht auf die Art des Verfahrens und die sonst für Klageänderungen gegebenen Voraussetzungen zulässig (RIS‑Justiz RS0039309). Im Falle des Fehlens eines Parteiantrages ‑ wie hier ‑ ist das Begehren einer vor Insolvenzeröffnung eingebrachten Leistungsklage in ein Begehren auf Feststellung einer Insolvenzforderung (unter gleichzeitiger Berichtigung der Parteibezeichnung) von Amts wegen vorzunehmen (RIS‑Justiz RS0065967; RS0041103). Im Sinne dieser Rechtslage war daher die Bezeichnung der beklagten Partei wie im Spruch ersichtlich richtigzustellen.
II. Der Kläger schloss mit der Beklagten am 16. 2. 2012 einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zum Kaufpreis von 6.100 EUR ab. Bei Unterfertigung des Kaufvertrags lag den Parteien ein ÖAMTC-Prüfbericht vor. Darin waren als schwere Mängel angeführt, dass die Scheinwerfer zu tief eingestellt, die Bremsen mangelhaft und die Reflektoren des rechten Scheinwerfers und des linken Abblendlichts zu tief eingestellt sind. Die Beklagte sagte dem Kläger zu, diese Mängel zu beheben. Im Kaufvertrag wurde weiters festgehalten, dass vom Händler alle schweren Mängel repariert werden. Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass er das Auto zur Fahrt in die Arbeit brauche. Die Beklagte stellte in Aussicht, dass das Auto ein Jahr halten werde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte dem Kläger damit eine Garantie geben wollte.
Der Zustand des Fahrzeugs wurde im Kaufvertrag als „Genügend fahrbereit, Klasse 3“ beschrieben und folgendermaßen definiert: „Mechanischer Zustand: mittlerer Kilometerstand, entsprechende Reparaturen oder Wartungsarbeiten erforderlich. Karosserie: Beulen und Kratzer. Leichte Blechschäden. Diverse Roststellen. Frühere Unfallschäden behoben, aber Spuren sichtbar. Lack: Matter, korrodierter Lack oder schlechte Lackierung. Ausbesserungen erforderlich. Roststellen, Steinschläge. Innenraum: Deutliche Abnützungsspuren an Sitzen, Tapezierung oder Fußmatten (Teppichen), fleckig und verschmutzt. Laderaum stark gebraucht. Spuren von Wassereintritt. Sonstiges: Reifenabnützung bis 80 %. Vollständiges Schließsystem und Betriebsanleitung vorhanden.“ Das Fahrzeug entsprach auch der Zustandsklasse 3.
Zur Behebung der Mängel an Scheinwerfern, Bremsen und Scheibenwischern verblieb das Fahrzeug zunächst bei der Beklagten. Diese behob jedoch lediglich die Mängel an den Bremsen.
Einige Tage nachdem der Kläger das Fahrzeug von der Beklagten abgeholt hatte, stellte eine Fachwerkstatt fest, dass der Ansaugschlauch mangelhaft befestigt war, die Scheibenwischer schmierten und beim rechten und linken Scheinwerfer und Abblendlicht die Reflektoren locker und zu tief eingestellt waren. Da die Beklagte das Vorliegen dieser Mängel verneinte, suchte der Kläger den ÖAMTC auf, der als schwere Mängel feststellte, dass beim Abblendlicht links der Reflektor locker, bei der Antriebswelle rechts vorne außen die Manschette eingerissen war und der Scheibenwischer vorne schmierte. Dennoch lehnte die Beklagte eine Mängelbehebung ab. Der Kläger stellte zudem fest, dass die Schlüssel die Fahrertür mechanisch nicht sperrten. Sämtliche bisher genannten Mängel kamen innerhalb von sechs Monaten ab der Übergabe des Fahrzeugs hervor.
Der Kläger ließ in der Folge auf eigene Kosten eine Reparatur der Scheibenwischer um 40 EUR sowie der Reflektoren des rechten Scheinwerfers und des linken Abblendlichts und die Einstellung der Scheinwerfer um insgesamt 60 EUR vornehmen.
Am 22. 8. 2012 stellte der dem Verfahren beigezogene Sachverständige fest, dass die Treibstoffanzeige des Fahrzeugs defekt war.
Am 7. 11. 2012 erkannte der Sachverständige, dass ein Zapfen beim Drucklager abgebrochen, die linke vordere äußere Achsmanschette eingerissen war und die vorderen Bremsbeläge nahe an der Verschleißgrenze waren. Auch diese Mängel ließ der Kläger instandsetzen. Die Reparaturkosten betrugen 160 EUR.
Von den festgestellten Mängeln sind folgende als schwer einzustufen: Einriss der Achsmanschette der Antriebswelle rechts und links vorne sowie lockere Reflektoren und zu tief eingestellte Scheinwerfer. Es kann nicht mehr festgestellt werden, dass der Einriss der Achsmanschette der Antriebswelle links vorne und der Defekt der Treibstoffanzeige bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlagen. Die Reparatur der rechten und linken Antriebswelle kostet jeweils 220 EUR.
Es kann nicht festgestellt werden, dass im Zeitpunkt der Übergabe der Wert des Fahrzeugs unter der Hälfte des vereinbarten Kaufpreises von 6.100 EUR lag. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagten allenfalls im Zeitpunkt der Übergabe vorhandene schwere Mängel bekannt waren.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises von 6.100 EUR. Er stützt sein Begehren auf Wandlung des Kaufvertrags, Irrtumsanfechtung, Wegfall der Geschäftsgrundlage und Verkürzung über die Hälfte. „In eventu“ begehrt er den Ersatz der Verbesserungskosten von 1.575 EUR.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass das Fahrzeug im Kaufvertragszeitpunkt mängelfrei sowie verkehrs- und betriebssicher gewesen sei und der vereinbarten Klasse 3 entsprochen habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 320 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 5.780 EUR sA ab. Die festgestellten und wegen der Vermutung des § 924 ABGB schon zum Übergabezeitpunkt vorhandenen schweren Mängel erforderten Reparaturkosten von 320 EUR, die die Beklagte zu bezahlen habe. Das Wandlungsbegehren sei nicht berechtigt, weil es sich um geringfügige Mängel im Sinne des § 932 Abs 4 ABGB handle. Das Anfechtungsbegehren wegen Irrtums scheitere schon am Vorliegen eines Irrtums des Klägers über das Vorliegen schwerer Mängel bei Vertragsabschluss.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Teil des Klagebegehrens nicht Folge. Zwar habe der Oberste Gerichtshof die Geringfügigkeit des Mangels bei Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft verneint, doch gehe das allein darauf gestützte Wandlungsrecht nach P. Bydlinski zu weit, wenn etwa die Behebungskosten nur 5 % des Kaufpreises betragen und die Reparatur offenbar von jedem Fachmann durchgeführt werden könne. Auch sei nicht erkennbar, welchem im Kaufvertrag zum Ausdruck gebrachten besonderen Interesse die Mängelbehebung entsprochen hätte. Ein Irrtum liege nicht vor und sei auch nicht von der Beklagten veranlasst. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage könne sich der Kläger nicht berufen, weil dieser Rechtsbehelf nur als letztes Mittel heranzuziehen sei und nicht, wenn das Gesetz ein Instrumentarium zur Verfügung stelle, wie etwa das Leistungsstörungsrecht oder die Irrtumsanfechtung. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil das Berufungsgericht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu 7 Ob 239/05f abgewichen sei und sich der dagegen geäußerten Kritik von P. Bydlinski angeschlossen habe.
In seiner gegen den klageabweisenden Teil gerichteten Revision beantragt der Kläger aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
1.1. Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäfts oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann (§ 922 Abs 1 ABGB). § 932 ABGB regelt die Rangordnung der Gewährleistungsbehelfe. Der Käufer hat primär Anspruch auf Verbesserung oder Austausch (§ 932 Abs 2 ABGB). Er kann die sekundären Gewährleistungsbehelfe (Preisminderung und Wandlung) nur geltend machen, wenn sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind oder der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt oder diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind. Die Wandlung setzt überdies voraus, dass der Mangel nicht geringfügig ist (§ 932 Abs 4 ABGB).
1.2. Der Kläger macht in der Revision nicht geltend, dass ihm ein höherer Betrag an Verbesserungskosten zuzusprechen wäre, sondern er begehrt den Rückersatz des geleisteten Kaufpreises infolge Wandlung des Kaufvertrags wegen Vorliegens schwerer Mängel. Da deren Behebung im Kaufvertrag vereinbart worden sei und ihm die Beklagte dies auch mündlich zugesagt habe, könne von einer Geringfügigkeit der Mängel nicht gesprochen werden.
1.3. Bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel im Sinn des § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, ist eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen. Dabei sind sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrags im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere“ des Mangels zu berücksichtigen. Die Behebbarkeit des Mangels und ein allfälliger geringer Behebungsaufwand sind für die Beurteilung der Geringfügigkeit des Mangels nicht allein ausschlaggebend. Der Behebbarkeit und dem Behebungsaufwand kommen danach nur im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung zu (RIS‑Justiz RS0119978 [T5, T8, T9]; ausführlich 1 Ob 14/05y; zuletzt 1 Ob 106/13i).
1.4. Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ist das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten, nicht gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann (RIS‑Justiz RS0120610; Ofner in Schwimann ABGB4 § 932 Rz 81; P. Bydlinski in KBB4 § 932 ABGB Rz 19 mwN). Der Käufer muss also ein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft des Kaufgegenstands deutlich gemacht haben (2 Ob 95/06v; Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 932 Rz 62 [Stand Mai 2012]). Im Zusammenhang mit einem Autokauf hat dies der Oberste Gerichtshof unter anderem bei der ausdrücklich vereinbarten Reparatur eines Ölverlusts (7 Ob 239/05f = ecolex 2006/228 [Wilhelm]; ablehnend P. Bydlinski in KBB4 § 932 ABGB Rz 19), dem Funktionieren des im Neuwagen eingebauten Navigationssystems (2 Ob 95/06v = ecolex 2007/363 [Wilhelm]) und der Regendichtheit eines Oldtimer-Cabrios (10 Ob 108/07s) angenommen.
1.5. Von den Parteien und den Vorinstanzen blieb im Verfahren unbeachtet, dass von den festgestellten schweren Mängeln, für die die Beklagte im Rahmen der Gewährleistung einzustehen hat, zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nur mehr der Einriss der Achsmanschette der Antriebswelle rechts vorne vorhanden war. Die Scheinwerfer- und Reflektoreneinstellung/befestigung sowie den Austausch der Scheibenwischer hatte der Kläger auf eigene Kosten bereits durchführen lassen. Schon deshalb berechtigen ihn aber die selbstverbesserten Mängel nicht mehr zur Wandlung, sondern nur mehr zum Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme (6 Ob 97/13b = ecolex 2014, 599 [Krist]). Auf letzteren gründet sich auch der teilweise Klagszuspruch. Der Frage, ob schon alleine die beim Kauf zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, alle schweren Mängeln zu reparieren, im Sinne der oben (Punkt 1.4.) dargestellten Rechtslage eine Beurteilung der schweren, vom Kläger aber behobenen Mängel als geringfügig ausschließt, muss daher nicht näher nachgegangen werden.
1.6. Damit bleibt die Frage, ob der erst nach Übergabe aufgetretene und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch vorhandene Mangel des Einrisses der Achsmanschette der Antriebswelle rechts vorne zur Wandlung berechtigt. Da zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses ein ÖAMTC-Prüfbericht vorlag, in dem bestimmte (andere) schwere technische Mängel genannt waren, kann die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung, dass die Beklagte alle schweren Mängel reparieren wird, nur dahin verstanden werden (§ 914 ABGB), dass damit nur diese im ÖAMTC-Prüfbericht erwähnten Mängel gemeint waren. Auch mündlich sagte die Beklagte dem Kläger nur zu, die im ÖAMTC-Prüfbericht genannten Mängel zu beheben. Argumente für eine andere Auslegung finden sich weder im festgestellten Sachverhalt noch in der Revision.
1.7. Da die Behebung des Mangels des Einrisses der Achsmanschette der Antriebswelle rechts vorne lediglich einen Reparaturaufwand von 220 EUR erfordert und der Kläger gar nicht behauptet hat, dass die Behebbarkeit dieses Mangels nicht leicht möglich wäre, ist dieser Mangel als geringfügig im Sinne des § 932 Abs 4 ABGB (siehe Punkt 1.3.) anzusehen. Eine Wandlung des Kaufvertrags scheidet daher aus. Ebenso verhält es sich mit dem „leichten“ Mangel der mangelhaften Befestigung des Ansaugschlauchs, dessen Reparaturkosten sich laut Gutachten des Sachverständigen auf etwa 40 EUR belaufen. Der Zuspruch von weiteren über den Klagszuspruch hinausgehenden Verbesserungskosten wird in der Revision nicht begehrt. Zum Austausch des Türschließzylinders der Fahrertür hat der Kläger die Beklagte nicht aufgefordert. Dieser Mangel wird auch in der Revision nicht weiter releviert.
1.8. Die vom Berufungsgericht unterlassene Behandlung der in der Berufung des Klägers erhobenen Tatsachenrüge zu Punkt I.1. (ON 46 Seite 2 f) bildet mangels rechtlicher Relevanz keinen Verfahrensmangel. Auf die obigen Ausführungen (Punkt 1.7.) wird verwiesen. Auch die in der Tatsachenrüge unter Punkt I.2. (ON 46 Seite 2 ff) aufgeworfene Frage der richtigen Klasseneinstufung des Fahrzeugs ist nicht entscheidend, weil der Kläger sein Wandlungsbegehren nicht auf eine unrichtige Klasseneinstufung stützt.
2. Dem vom Kläger erstmals in seiner Revision nach der relativen Berechnungsmethode (unter Bezugnahme auf teilweise nicht festgestellte Beträge) geltend gemachten Preisminderungsanspruch als sekundären Gewährleistungsbehelf steht das im Revisionsverfahren zu beachtende Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO entgegen. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger sein „Eventualbegehren“ (unter Bezugnahme auf RIS-Justiz RS0086353) ausdrücklich auf den Ersatz der Mängelbehebungskosten gestützt. Ein Gestaltungsrecht, nämlich das der Preisminderung, hat er damit nicht ausgeübt (vgl 1 Ob 38/14s). Selbst in der Revision vertritt er den Standpunkt, er hätte sein Recht auf Preisminderung geltend machen können.
3.1. Die Anfechtung des Vertrags wegen eines beim Vertragsabschlusses bestandenen Erklärungsirrtums (§ 871 ABGB) über die Beschaffenheit des Kaufgegenstands muss schon am Vorliegen eines von der Beklagten veranlassten Irrtums scheitern. Der Kläger wusste beim Kaufvertragsabschluss, dass das Fahrzeug nicht frei von schweren Mängeln war.
3.2. Der Revisionswerber weist unter dem Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit richtig darauf hin, dass der Annahme des Berufungsgerichts, der bei Kaufvertragsabschluss vorliegende ÖAMTC-Prüfbericht sei vom Kläger beigebracht worden, eine unrichtige Wiedergabe des Akteninhalts zugrunde liegt, weil der als Beilage ./C vom Kläger vorgelegte ÖAMTC-Prüfbericht nach den Feststellungen eine vom Kläger erst nach Übergabe des Fahrzeugs veranlasste Überprüfung betrifft. Diese Aktenwidrigkeit ist aus den oben (Punkt 1.6.) dargelegten Erwägungen für das Urteil aber nicht geeignet, die Entscheidungsgrundlage zu verändern (RIS‑Justiz RS0043347 [T9]).
4. Nach der dargestellten Vertragslage kommt aber auch eine Berufung des Klägers auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Geschäftsgrundlage ist die beim Geschäftsabschluss zu Tage tretende, gemeinsame Vorstellung mehrerer Beteiligter vom Vorhandensein oder dem Eintritt gewisser Umstände, auf deren Grundlage der Geschäftswille sich aufbaut. Nur wenn die Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Wirkung des Geschäfts vom Vorhandensein der vorausgesetzten Sachlage abhängig gemacht haben, kann die Auflösung des Vertrags oder dessen Anpassung begehrt werden (RIS‑Justiz RS0017394; RS0017487). Das Vorhandensein von schweren Mängeln bedeutet für sich genommen ‑ ohne Änderung der Sachlage ‑ noch keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Welche allgemein und typischerweise vorausgesetzte Sachlage sich nach Kaufvertragsabschluss tatsächlich geändert haben soll, wird auch in der Revision nicht dargelegt. Abgesehen davon ist die Lehre von der Geschäftsgrundlage als Ergebnis einer Lückenfüllung zu verstehen. Ein Rückgriff auf sie muss daher dort ‑ wie auch im Anlassfall - unterbleiben, wo der Sachverhalt durch das Gesetz, hier durch die Irrtums- und Gewährleistungsnormen, geregelt ist (vgl RIS‑Justiz RS0017524; Bollenberger in KBB4 § 901 ABGB Rz 8 mwN).
Der Revision des Klägers war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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