Spruch:
Die Revision wird, soweit sie sich inhaltlich als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Der am 9. 8. 1968 geborene Kläger bezieht von der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Waisenpension und eine Ausgleichszulage.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag als Sozialhilfeträger vom 10. 9. 1985 wurde dem Kläger eine Beschäftigungstherapie in Form der Kostenübernahme in der Tagesheimstätte K***** bewilligt. Im Rahmen einer Neubegutachtung wurde ihm mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 16. 7. 2009 erneut die Beschäftigung in einer Tageswerkstätte ab 1. 7. 2009 als Hilfeleistung im Rahmen der Behindertenhilfe bzw des Steiermärkischen Behindertengesetzes (BHG) zuerkannt.
Der Kläger wird daher seit 13. 9. 1985 in der Werkstätte M***** als Einrichtung der Lebenshilfe Bezirk M***** im Rahmen der Beschäftigungstherapie betreut. Seit 1. 11. 2007 befindet er sich in einer Beschäftigungstherapie der Lebenshilfe in M*****, *****. Die Kosten dafür werden aus Mitteln der Behindertenhilfe gemäß § 16 Stmk BHG getragen. Für seine Tätigkeiten erhält der Kläger einerseits ein Taschengeld nach § 16 Abs 2 Stmk BHG und andererseits eine zusätzliche Sonderprämie als Motivationsmittel.
Das dem Kläger gemäß § 16 Abs 2 Stmk BHG gebührende und ausbezahlte Taschengeld betrug in den Jahren 2007 22 EUR, 2008 50,70 EUR, 2009 54 EUR, 2010 54,80 EUR, 2011 55,80 EUR und 2012 57,60 EUR monatlich. Die Sonderprämie, die dem Kläger zusätzlich für Leistungen in der jeweiligen Gruppe ausbezahlt wurde, betrug in den Jahren 2007 43 EUR, 2008 34,30 EUR, 2009 31 EUR, 2010 31,20 EUR, 2011 30,20 EUR und 2012 29,40 EUR monatlich. Die Kosten für diese Sonderprämie werden ebenfalls von der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag getragen und die Sonderprämie wird über die Lebenshilfe an den Kläger ausbezahlt.
Mit Bescheid vom 24. 7. 2012 stellte die beklagte Partei im Hinblick auf das vom Kläger bezogene Taschengeld sowie die Sonderprämie die Ausgleichszulage rückwirkend ab 1. 11. 2007 mit 305,96 EUR, ab 1. 1. 2008 mit 297,93 EUR, ab 1. 11. 2008 mit 310,95 EUR, ab 1. 1. 2010 mit 315,89 EUR, ab 1. 1. 2011 mit 320,71 EUR und ab 1. 1. 2012 mit 330,69 EUR neu fest. Gleichzeitig sprach die beklagte Partei aus, dass der vom 1. 11. 2007 bis 31. 7. 2012 entstandene Überbezug an Ausgleichszulage in Höhe von 5.679 EUR zurückgefordert und der Überbezug in Raten von 38 EUR von der monatlichen Leistung abgezogen werde. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass als Folge der Änderung des anrechenbaren Einkommens die Ausgleichszulage neu festzusetzen sei. Da die Änderung nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist gemeldet worden sei, sei der Überbezug zurückzufordern.
Die sinngemäß auf Weitergewährung der Ausgleichszulage unter Abstandnahme von der Rückforderung eines Überbezugs gerichtete Klage stützte sich im Wesentlichen darauf, dass das dem Kläger gemäß § 16 Abs 2 Stmk BHG geleistete Taschengeld sowie die vom Land Steiermark ohne rechtliche Verpflichtung gewährte Sonderprämie Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege darstellten und daher nach § 149 Abs 4 lit f GSVG bei der Errechnung des Nettoeinkommens außer Betracht zu bleiben hätten. Diese Zahlungen stellten auch kein Äquivalent für eine vom Kläger erbrachte Gegenleistung dar, sondern handle es sich dabei um Zuwendungen unter dem mit der Beschäftigungstherapie verfolgten Zweck. Es fehle der sonst jedem Erwerbseinkommen zugrundeliegende Zusammenhang zwischen vertraglicher Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung und Zahlung des Entgelts.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und die Verpflichtung des Klägers zum Rückersatz des Überbezugs von 5.679 EUR im Wege der Aufrechnung eines Betrags von 38 EUR monatlich mit der laufenden Leistung. Im Zuge der obligatorischen Ausgleichszulagenüberprüfung im Jahr 2012 habe der Sachwalterverein im Fragebogen den Bezug eines Taschengeldes von der Lebenshilfe in Höhe von 86 EUR monatlich angegeben. Dabei handle es sich nicht um eine Leistung aus der Sozialhilfe, sondern um ein regelmäßiges Taschengeld, welches als Bestandteil des Entgelts des Klägers ein anrechenbares Einkommen im Sinne der §§ 149 ff GSVG darstelle. Durch die Neubemessung sei ein Überbezug von 5.679 EUR entstanden.
Das Erstgericht sprach aus, dass die monatliche Ausgleichszulage des Klägers ab 1. 11. 2007 327,96 EUR, ab 1. 1. 2008 348,63 EUR, ab 1. 11. 2008 364,95 EUR, ab 1. 1. 2010 370,69 EUR, ab 1. 1. 2011 376,51 EUR und ab 1. 1. 2012 388,29 EUR betrage und der Kläger verpflichtet sei, den vom 1. 11. 2007 bis 31. 7. 2012 entstandenen Überbezug von 1.463,60 EUR durch Aufrechnung mit der laufenden Leistung der beklagten Partei mit Beträgen von jeweils 38 EUR monatlich ab August 2012 zu erstatten. Eine ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens des Klägers erfolgte nicht.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, das vom Kläger im Zuge seiner Beschäftigung bei der Tageswerkstätte der Lebenshilfe gemäß § 16 Abs 2 Stmk BHG bezogene Taschengeld in Höhe von monatlich 57,60 EUR, für das die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag aufkomme, habe bei der Ermittlung des auf den Ausgleichszulagenanspruch anrechenbaren Nettoeinkommens des Klägers gemäß § 149 Abs 4 lit f GSVG als Leistung der Sozialhilfe außer Betracht zu bleiben. Anders verhalte es sich bei der Sonderprämie von 29,40 EUR monatlich; diese stelle eine freiwillige, von der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag ausbezahlte Leistung dar. Unter der Ausnahmebestimmung für Leistungen der freien Wohlfahrtspflege nach § 149 Abs 4 lit f GSVG verstehe die Rechtsprechung nur Leistungen der Wohlfahrtspflege durch von Gebietskörperschaften verschiedene Einrichtungen oder die Wohltätigkeiten einzelner Privatpersonen. Im vorliegenden Fall würden beide Leistungen von der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag als Sozialhilfeträger iSd § 17 Stmk SHG ersetzt. Im Gegensatz zum Taschengeld nach § 16 Stmk BHG habe der Kläger keinen Rechtsanspruch auf diese Sonderprämie. Diese Sonderprämie sei daher in das auf die Ausgleichszulage anzurechnende Nettoeinkommen einzubeziehen.
Der Höhe nach errechne sich im Hinblick auf die dem Kläger als Ausgleichszulage tatsächlich zustehenden Beträge ein Überbezug von insgesamt 1.805,60 EUR. Auf diesen Betrag seien die dem Kläger aufgrund der Neudurchführung des Ausgleichszulagenverfahrens für die Jahre 2008 bis 2011 gebührenden Nachzahlungen in Höhe von 684 EUR insofern in Anrechnung zu bringen, als die Hälfte dieses Betrags in Höhe von 342 EUR, welcher dem Kläger noch nicht ausbezahlt worden sei, in Abzug zu bringen sei. Es ergebe sich demnach ein Überbezug des Klägers in Höhe von 1.463,60 EUR.
Das Berufungsgericht bestätigte über Berufungen beider Parteien das Ersturteil, welches im Umfang der dem Kläger vom Erstgericht für die Zeit ab 1. 11. 2007 zuerkannten Ausgleichszulage als unbekämpft unberührt bleibe, mit der Maßgabe als Teilurteil, dass das Mehrbegehren des Klägers auf Zahlung einer weiteren Ausgleichszulage von 43 EUR ab 1. 11. 2007, 34,30 EUR ab 1. 1. 2008, 31 EUR ab 1. 11. 2008, 31,20 EUR ab 1. 1. 2010, 30,20 EUR ab 1. 1. 2011 und von 29,40 EUR ab 1. 1. 2012 abgewiesen werde. Im Übrigen wurde das Ersturteil, soweit es den Kläger schuldig erkannte, die Aufrechnung des Überbezugs von 1.463,60 EUR mit der laufenden Leistung zu dulden und es ein Mehrbegehren auf Duldung der Aufrechnung des Überbezugs von weiteren 294,30 EUR sinngemäß abwies, aufgehoben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, gemäß § 149 Abs 4 lit f GSVG hätten bei Errechnung des für den Anspruch auf Ausgleichzulage maßgeblichen anrechenbaren Nettoeinkommens Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege außer Betracht zu bleiben. Nach der Rechtsprechung seien unter „Leistungen der Sozialhilfe“ nur die nach den Sozialhilfegesetzen zu gewährenden Leistungen der öffentlich‑rechtlichen Sozialhilfeträger und unter „Leistungen der freien Wohlfahrtspflege“ nur die Leistungen der von den Sozialhilfeträgern verschiedenen Träger der freien Wohlfahrtspflege zu verstehen. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung sei die dem Kläger von der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag ohne gesetzlichen Anspruch und somit freiwillig bezahlte Sonderprämie auf den Ausgleichszulagenanspruch anzurechnen. Hingegen werde von der beklagten Partei im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen, dass das gemäß § 16 Abs 2 Stmk BHG von der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag dem Kläger als Leistung der Sozialhilfe bezahlte Taschengeld von (derzeit) 57,60 EUR monatlich gemäß § 149 Abs 4 lit f GSVG kein auf die Ausgleichszulage anzurechnendes Einkommen darstelle. Es sei daher das Ersturteil im Umfang der vom Erstgericht unbekämpft zuerkannten Ausgleichszulagenbeträge und der vom Erstgericht offenkundig irrtümlich unterlassenen Abweisung des entsprechenden Mehrbegehrens als Teilurteil zu bestätigen.
Hingegen sei das Ersturteil in der Frage der Rückzahlungsverpflichtung des Übergenusses, soweit dieser Anspruch noch streitverfangen sei, aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Es sei nämlich bisher vom Erstgericht mit den Parteien die Frage, ob ein Rückforderungstatbestand im Sinn des § 76 GSVG überhaupt gegeben sei, nicht erörtert worden und es seien dazu auch keine Feststellungen getroffen worden. Im Übrigen sei die vom Erstgericht errechnete Höhe des Überbezugs des Klägers von 1.463,60 EUR nicht nachvollziehbar bzw nicht überprüfbar. Von der beklagten Partei werde im Berufungsverfahren noch ein Überbezug des Klägers in Höhe von 1.757,90 EUR geltend gemacht. Auch diese Frage werde vom Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren zu erörtern und zu klären sein.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision gegen das Teilurteil zulässig sei, weil eine aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, was als private Wohlfahrtspflege iSd § 149 Abs 4 lit f GSVG zu verstehen sei, fehle.
Gegen das Teilurteil hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens und gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich die rechtzeitige „Revision“ des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Soweit in der Revision ein Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts enthalten ist, ist sie als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, weil das Berufungsgericht den Rekurs iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht zugelassen hat (RIS‑Justiz RS0043898). Im Übrigen ist die Revision aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber macht im Wesentlichen geltend, auch die Sonderprämie werde so wie das Taschengeld vom Sozialhilfeträger auf der Rechtsgrundlage des Sozial‑/Behindertenhilferechts aus Mitteln der Sozial‑/Behindertenhilfe zuerkannt. Es werde in § 149 Abs 4 lit f GSVG nicht unterschieden, ob der Sozialhilfeträger die Leistungen im Rahmen der Hoheits‑ oder der Privatwirtschaftsverwaltung gewähre. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, die Sonderprämie, die vom Sozialhilfeträger freiwillig bezahlt werde, von der Ausgleichszulage in Abzug zu bringen, während eine derartige Sonderprämie, welche von einem privaten Träger der Wohlfahrtspflege bezahlt werden würde, unberücksichtigt bliebe. Auch aus dem Wortlaut „freie Wohlfahrtspflege“ lasse sich nicht ableiten, dass es sich dabei um einen von einer Gebietskörperschaft unterschiedlichen Träger handeln müsse. Vielmehr sei davon auszugehen, dass von der „freien Wohlfahrt“ auch Leistungen des Sozialhilfeträgers umfasst seien, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden, auf die also kein Rechtsanspruch bestehe. Es könne daher für die Beurteilung der Frage, ob gemäß § 149 Abs 4 lit f GSVG eine Leistung von der Anrechnung auf die Ausgleichszulage ausgenommen sei, nur auf den Zweck der Leistung ankommen. Dementsprechend sei zu berücksichtigen, dass das Taschengeld kein Äquivalent für eine erbrachte Leistung darstelle, sondern für einen Menschen mit Behinderung einen Motivationsanreiz schaffen und ihn fördern solle. Genau dieser Zweck werde aber durch die Anrechnung auf die Ausgleichszulage zunichte gemacht. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 149 Abs 4 lit f GSVG gebiete es, die gegenständliche Sonderprämie jedenfalls als Ausnahme zu qualifizieren, weil sie denselben Zweck wie das Taschengeld gemäß § 16 Abs 2 Stmk BHG verfolge und es bei Gewährung der Hilfe gemäß § 16 Abs 1 Stmk BHG nicht darauf ankommen könne, ob sie von einem öffentlich‑rechtlichen oder privatrechtlichen Träger finanziert werde. Das Berufungsgericht hätte daher die Sonderprämie aus der Beschäftigungstherapie nicht auf die Ausgleichszulage anrechnen dürfen. Dementsprechend hätte auch der Ausspruch der Anrechnung des Überbezugs auf den laufenden Bezug unterbleiben müssen, da ein Überbezug nicht bestanden habe.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
1. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage sind in § 149 GSVG (§ 292 ASVG) geregelt, wonach der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension hat, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 151 GSVG (§ 294 ASVG) zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 150 GSVG bzw § 293 ASVG) erreicht. Bei der Ausgleichszulage handelt es sich um eine Annexleistung zur Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit Fürsorgecharakter, welche in jenen Fällen das Existenzminimum des Pensionsberechtigten garantieren soll, in denen dies die eigentliche Pensionsleistung nicht ermöglichen kann ( Ziegelbauer in Sonntag , GSVG 3 § 149 Rz 2 mwN).
2. Nettoeinkommen iSd § 149 Abs 3 GSVG ist jenes Einkommen, das als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten letztlich verfügbar ist und dem Pensionisten real zur Verfügung steht. Es kommt daher nicht auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche an, sondern auf die ihm tatsächlich zukommenden Einkünfte. Das Ausgleichszulagenrecht geht somit von einem umfassenden Einkommensbegriff aus. Abgesehen von Ausnahmen in Abs 4 kommt es nicht darauf an, aus welchem Titel und von wem die Einkünfte dem Pensionsberechtigten zufließen und es spielt auch keine Rolle, ob sie dem Empfänger für oder ohne Gegenleistung zukommen ( Ziegelbauer in Sonntag , GSVG 3 § 149 Rz 12 mwN).
2.1 Nettoeinkommen ist jedes Einkommen des Pensionsberechtigten, es sei denn, es liegt einer der in Abs 4 genannten taxativ aufgezählten Fälle vor (RIS‑Justiz RS0085360). Der Sinn des Ausnahmekatalogs des § 149 Abs 4 GSVG (§ 292 Abs 4 ASVG) besteht im Wesentlichen darin, dass die Ausgleichszulage nicht dadurch eingeschränkt oder aufgehoben werden soll, dass Leistungen, die schon aufgrund anderer Bestimmungen ‑ etwa wegen des Familienstands oder wegen der besonderen persönlichen Verhältnisse ‑ zu gewähren sind, in die Berechnung des Nettoeinkommens miteinbezogen werden (RIS‑Justiz RS0085356).
2.2 Zu diesen von der Berechnung des Nettoeinkommens ausgenommenen Einkünften zählen gemäß § 149 Abs 4 lit f GSVG (§ 292 Abs 4 lit f ASVG) auch „Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege“. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, sind nach der vom Obersten Gerichtshof übernommenen ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien als seinerzeitigem Höchstgericht für Leistungsstreitsachen unter Leistungen der Sozialhilfe nur die nach den Sozialhilfegesetzen zu gewährenden Leistungen der öffentlich‑rechtlichen Sozialhilfeträger, unter Leistungen der freien Wohlfahrtspflege nur die Leistungen der von den Sozialhilfeträgern verschiedenen Träger der freien Wohlfahrtspflege zu verstehen (vgl 10 ObS 72/88, SSV‑NF 2/37; RIS‑Justiz RS0085390).
3. Die vom Revisionswerber gegen diese Rechtsprechung vorgebrachten Einwände sind nicht berechtigt.
3.1 Rechtsträger der Sozialhilfe ist im Allgemeinen das Land. In der Steiermark sind neben dem Land auch die Sozialhilfeverbände, allfällige sonstige Gemeindeverbände (ISGS), die Statutarstadt Graz und die Gemeinden Träger der Sozialhilfe (vgl § 17 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 29/1998). Nach § 39 Stmk SHG sollen die Sozialhilfeträger die Einrichtungen der freien Wohlfahrt zur Mitarbeit in der Sozialhilfe heranziehen, soweit sie dazu geeignet und bereit sind und ihre Heranziehung für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Auch wenn der Begriff der „freien Wohlfahrtspflege“ im Stmk SHG mehrfach verwendet (vgl beispielsweise auch § 4 Abs 2 Stmk SHG, wonach für den Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die der Lebensbedarf nicht ausreichend gesichert wird, nicht zu berücksichtigen sind), aber nirgendwo näher präzisiert wird, kann doch jedenfalls davon ausgegangen werden, dass es sich bei der freien Wohlfahrtspflege um private ‑ im Gegensatz zu staatlichen ‑ Einrichtungen handeln muss und die Leistungsgewährung freiwillig sein muss (vgl Pfeil , Österreichisches Sozialhilferecht [1989] 415 f) und die genannten (öffentlichen) Sozialhilfeträger die Möglichkeit haben, zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch (private) Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit einzuladen. Die (öffentlichen) Träger der Sozialhilfe fungieren dabei sowohl im Bereich der Hoheitsverwaltung als auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
3.2 Aus diesen zu Punkt 3.1 dargelegten Ausführungen ergibt sich die Richtigkeit der ständigen Rechtsprechung, wonach unter Leistungen der Sozialhilfe nur die nach den Sozialhilfegesetzen zu gewährenden Leistungen der öffentlich‑rechtlichen Sozialhilfeträger, unter Leistungen der freien Wohlfahrtspflege nur die Leistungen der von den Sozialhilfeträgern verschiedenen Träger der freien Wohlfahrtspflege zu verstehen sind (vgl 10 ObS 72/88, SSV‑NF 2/37). Es kann daher der Ansicht des Revisionswerbers, von der „freien Wohlfahrtspflege“ seien ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ auch Leistungen des Sozialhilfeträgers umfasst, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden, nicht gefolgt werden. Bei der dem Kläger von der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag gewährten „Sonderprämie“ handelt es sich somit entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht um einen Bezug aus der freien Wohlfahrtspflege iSd § 149 Abs 4 lit f GSVG.
4. Nach dieser Bestimmung sind auch Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe bei der Errechnung des Nettoeinkommens iSd § 149 Abs 3 GSVG nicht zu berücksichtigen. Als Leistungen der Sozialhilfe sind solche nach den Sozialhilfe‑ bzw mittlerweile auch Mindestsicherungsgesetzen (MindestsicherungsG) zu verstehen, denen funktional die Leistungen der „Behindertenhilfe“ der Länder gleichzustellen sind. Freiwillige Zuwendungen durch eine Gemeinde erfüllen jedoch keinen der Ausnahmetatbestände nach lit f ( Pfeil in SV‑Komm § 292 Rz 28 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Entscheidung 10 ObS 72/88, SSV‑NF 2/37).
4.1 Es ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig, dass es sich bei dem vom Kläger im Zuge seiner Beschäftigung bei der Tageswerkstätte der Lebenshilfe gemäß § 16 Abs 2 Stmk BHG bezogenen Taschengeld, für das die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag aufkommt, um eine Leistung der Sozialhilfe bzw der der Sozialhilfe gleichzustellenden Behindertenhilfe der Länder handelt und sie daher unter den Ausnahmetatbestand des § 149 Abs 4 lit f GSVG fällt.
4.2 Nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen handelt es sich demgegenüber bei der dem Kläger ebenfalls im Zuge seiner Beschäftigung bei der Tageswerkstätte der Lebenshilfe von der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag gewährten Sonderprämie um eine freiwillige Leistung, für die keine Rechtsgrundlage im Stmk SHG oder im Stmk BHG besteht. Diese Sonderprämie kann daher nicht als „Leistung der Sozialhilfe“ oder der „Behindertenhilfe“ iSd § 149 Abs 4 lit f GSVG angesehen werden und ist somit nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen in das auf den Anspruch des Klägers auf Ausgleichszulage anzurechnende Nettoeinkommen einzubeziehen.
5. Gegen dieses Ergebnis bestehen nach Ansicht des erkennenden Senats auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der Grundsatz der Subsidiarität der im Rahmen der Sozialhilfe vorgesehenen Leistungen gegenüber Sozialleistungen allgemein anerkannt ist und daher wegen des besonderen Zwecks der Leistungen der Sozialhilfe diese auch dem Ausgleichszulagenbezieher ungeschmälert zugutekommen sollen. Demgegenüber würde die Gewährung freiwilliger Leistungen durch die Sozialhilfeträger an die Pensionsberechtigten ohne Anrechnung auf die Ausgleichszulage nach dem GSVG zu einer doppelten Belastung öffentlicher Mittel führen, weil auch der Aufwand für die Ausgleichszulage aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (vgl § 156 GSVG). Soweit der Revisionswerber geltend macht, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass die Sonderprämie, die vom Sozialhilfeträger freiwillig bezahlt wird, von der Ausgleichszulage in Abzug gebracht werde, hingegen eine derartige Sonderprämie, die von einem privaten Träger der freien Wohlfahrtspflege bezahlt werden würde, unberücksichtigt bliebe, ist darauf hinzuweisen, dass die öffentliche Hand durch Leistungen der freien Wohlfahrtspflege nicht zusätzlich belastet ist, sodass in diesem Fall die Nichtanrechnung der Leistung auf den Anspruch auf Ausgleichszulage sachlich gerechtfertigt erscheint.
Aus diesen Gründen musste der Revision des Klägers gegen das vom Berufungsgericht gefällte Teilurteil ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 392 Abs 2 iVm § 52 Abs 2 ZPO.
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