OGH 12Os53/14g

OGH12Os53/14g11.6.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel‑Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer in der Strafsache gegen Klaus H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, 12 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 35 Hv 198/11h des Landesgerichts St. Pölten, über den Antrag des Klaus H***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit in gekürzter Form ausgefertigtem, zu weiteren Angeklagten Schuld‑ und Freisprüche enthaltenden Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 6. November 2013, AZ 35 Hv 198/11h, wurde Klaus H***** von diversen Anklagevorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Unter Verweis auf eine im Verfahren erlittene Untersuchungshaft und eine parallel beim EGMR eingebrachte, im Wortlaut wiedergegebene Individualbeschwerde begehrt Klaus H***** gestützt auf die Behauptung einer Verletzung des Art 6 Abs 1 MRK „aus anwaltlicher Vorsicht“ nach seinem Freispruch auch die Erneuerung des gegen ihn geführten Strafverfahrens (§ 363a StPO) im Wesentlichen mit der Begründung, das Verfahren habe insbesondere bis zur Erhebung der Anklage unverhältnismäßig lange gedauert.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Erneuerungswerber eine die Staatsanwaltschaft betreffende unverhältnismäßige Verfahrensdauer behauptet, verkennt er, dass § 363a Abs 1 StPO an eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts anknüpft (RIS‑Justiz RS0128957). Eine durch Strafgerichte bewirkte Konventionsverletzung wird im Antrag nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (RIS‑Justiz RS0128393, RS0124359).

Der in einer unangemessenen Verfahrensdauer liegende (im Fall einer Verurteilung gemäß § 34 Abs 2 StGB als Milderungsgrund zu berücksichtigende) Nachteil eines Freigesprochenen lässt sich allerdings nicht durch eine Neudurchführung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgleichen, weil mit Blick auf das freisprechende Erkenntnis auszuschließen ist, dass ohne die Konventionsverletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. Die allfällige bloße Feststellung der Verletzung wäre mit Blick auf die von § 363c Abs 2 StPO vorgesehenen Entscheidungsalternativen auch systemfremd und nicht geeignet, die behauptete Konventionsverletzung auszugleichen (vgl RIS‑Justiz RS0116662; RS0108845; 15 Os 25/08b, 15 Os 30/08p).

Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die durch verspätete Anklageerhebung bewirkte Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits am 14. März 2012 vom Oberlandesgericht Wien, AZ 22 Bs 24/12h, festgestellt wurde.

Auf die Bestimmungen des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes und des Amtshaftungsgesetzes wird verwiesen.

Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0108845; § 363b Abs 2 Z 3 StPO).

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