OGH 8Ob29/14v

OGH8Ob29/14v28.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** H*****, vertreten durch Dr. Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. R***** P*****, 2. Dr. F***** P*****, beide Rechtsanwälte, *****, wegen 41.380,84 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. März 2014, GZ 2 R 10/14h‑13, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der Erstbeklagte ‑ die Abweisung des Klagebegehrens gegen den Zweitbeklagten ist rechtskräftig ‑ hat den Kläger in einem Verfahren vertreten, in dem er die Rückabwicklung des Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen begehrte. Der Kläger, der in diesem Vorverfahren unterlegen ist, wirft dem Erstbeklagten nunmehr vor, ihn schlecht vertreten zu haben. Er begehrt die Übergabe des PKW Zug um Zug gegen Ersatz seines näher bezifferten Schadens.

Das Berufungsgericht hat die Abweisung dieses Klagebegehrens primär unter Hinweis auf dessen mangelnde Schlüssigkeit bestätigt. Für die vom Kläger im Klagebegehren geforderte Übernahme des Fahrzeugs durch den Erstbeklagten bestehe kein Rechtsgrund. Dessen Verurteilung zu einer unbedingten Geldleistung würde gegen § 405 ZPO verstoßen, weil die Aufnahme einer Zug‑um‑Zug‑Leistung in das Klagebegehren ein Minus gegenüber einem unbedingten Geldleistungsbegehren darstelle und dem Kläger nicht mehr zugesprochen werden könne, als er begehrt habe (vgl dazu RIS‑Justiz RS0041069; insb 4 Ob 516/87). Schon deshalb sei das Klagebegehren abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger bestreitet die Richtigkeit dieser Begründung in seiner Revision nicht, leitet aber aus der Entscheidung 4 Ob 516/87 ab, dass es den Vorinstanzen trotz seines Zug‑um‑Zug‑Begehrens nicht verwehrt gewesen wäre, von Amts wegen den Wert des Fahrzeugs zu ermitteln und vom Schaden des Klägers in Abzug zu bringen. Dieser Einwand ist jedoch nicht berechtigt: Abgesehen davon, dass der der Entscheidung 4 Ob 516/87 zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf eine derartige (weder durch das Klagebegehren noch durch Prozessvorbringen gedeckte) Vorgangsweise. Vor allem aber hat er ‑ nachdem ihn das Erstgericht im Zuge der Erörterung des Klagebegehrens auf das Fehlen eines Rechtsgrundes für die begehrte Übernahme des Fahrzeugs hingewiesen hat ‑ sein Klagebegehren unverändert gelassen und damit auf dem Zug‑um‑Zug‑Begehren bestanden. Damit war aber den Vorinstanzen ein davon abweichender Zuspruch von vornherein verwehrt.

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