OGH 4Ob47/14m

OGH4Ob47/14m23.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****verein *****, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A***** R*****, vertreten durch die Galla & Herget Rechtsanwälte OG in Wien, 2. E***** E*****, 3. W***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Philipp Metlich, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 18.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Oktober 2013, GZ 1 R 151/13b-15, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der klagende Verein macht gegen die Beklagten Unterlassungsansprüche aufgrund der von ihm als Sub-level-Domain seiner Website und zur Bezeichnung von Dienstleistungen bei der Ausbildung von Goldschmieden verwendeten Bezeichnung „Goldschmiedeakademie“ geltend. Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Sicherungsantrags, weil der Erstbeklagte ‑ als ehemaliger Vizepräsident des Klägers ‑ Inhaber der Domain gewesen sei und dem Kläger die Nutzung dieser Bezeichnung bloß auf Widerruf gestattet habe. Es bewertete seinen Entscheidungsgegenstand mit über 30.000 EUR und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Dagegen richtet sich ein mit einem „Zulassungsantrag“ verbundener „ordentlicher Revisionsrekurs“ des Klägers, der als außerordentlicher Revisionsrekurs zu erledigen ist.

Rechtliche Beurteilung

Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor. „Goldschmiedeakademie“ ist eine beschreibende Angabe, zu deren Verkehrsgeltung der Kläger kein Vorbringen erstattet hat. Schon daran müssen kennzeichen- und namensrechtliche Ansprüche scheitern (vgl etwa 4 Ob 36/98t ‑ jusline; 4 Ob 197/10i ‑ Faschingsprinz), und auch ein irreführendes Imitationsmarketing ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen (RIS-Justiz RS0127266; zuletzt etwa 4 Ob 227/12d ‑ Tico‑Pop‑Lutscher). Damit kann offen bleiben, ob die getroffenen Feststellungen die Annahme rechtfertigen, dass der Erstbeklagte bei seinem Ausscheiden aus dem klagenden Verein berechtigt war, eine rechtsgeschäftlich erteilte Zustimmung zur Nutzung des Kennzeichens zu widerrufen. Dies hätte ‑ was das Rekursgericht zutreffend erkennt ‑ zur Folge, dass auch im Fall der Verkehrsgeltung keine befugte Nutzung durch den klagenden Verein mehr vorläge, was namens-, kennzeichen- und wohl auch lauterkeitsrechtliche Ansprüche ausschlösse.

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