Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.961,64 EUR (davon 326,94 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte stellt als 100%ige Tochtergesellschaft der M***** GmbH, die Medieninhaberin der Tageszeitung „Ö*****“ ist, redaktionelle Inhalte für diese Tageszeitung zur Verfügung. Mehrheitsgesellschafterin der M***** GmbH ist die „Ö*****“***** GmbH.
Am 26. 4. 2011 stellte der EDV‑Betreuer der Klägerin fest, dass am 26. 2. 2011 etliche Male versucht worden war, über das Internet durch Ausprobieren von Passwörtern auf das E‑Mail‑System (Web‑Mail) der Klägerin und die dazugehörige Datenbank zuzugreifen. Eine nähere Untersuchung ergab, dass der Zugriff von einer der „Ö*****“***** GmbH zuzuordnenden IP‑Adresse aus unternommen worden war. Diese Zugriffsversuche hatte F***** H***** durchgeführt. Er war seit Mai 2010 bei der Beklagten mit einem Dienstvertrag als Redakteur für die Zeitung „Ö*****“ angestellt. In seiner Funktion als stellvertretender Ressortleiter für den Bereich Wirtschaft recherchierte er überwiegend darüber, aber auch über politische Angelegenheiten und nahm gelegentlich an Redaktionssitzungen teil. Während seiner Tätigkeit bei der Beklagten verfasste er ungefähr 300 bis 400 Artikel in diesen Sparten, unter anderem auch ein bis zwei Mal über den Geschäftsführer der Klägerin. F***** H***** hatte grundsätzlich die Anweisung, erlangte Informationen bzw die Ergebnisse seiner Recherchetätigkeiten an die Ressortleitung oder Chefredaktion weiterzuleiten. Er war stets ein zuverlässiger Mitarbeiter, zudem verfügte er über eine langjährige Diensterfahrung durch vorangegangene Tätigkeit als Journalist und Pressesprecher.
Ohne dies zuvor mit der Geschäftsführung, Chefredaktion oder Ressortleitung abgesprochen oder einen derartigen Auftrag von der Redaktion erhalten zu haben, versuchte er aus eigenem Antrieb am 26. 2. 2011, von seinem Arbeitsplatz im Redaktionsgebäude der Tageszeitung „Ö*****“ aus unter Verwendung eines für die Mitarbeiter frei zugänglichen Computers und einer IP‑Adresse der „Ö*****“***** GmbH über das Internet und die von der Klägerin eingerichtete Homepage durch Raten und Eingeben von Passwörtern in deren E‑Mail‑System zu gelangen. Der Zugriff gelang ihm jedoch nicht. Auf diese Weise wollte er an Informationen über die Klägerin gelangen, um diese allenfalls in einem Artikel zu verwerten. Von dem Versuch, in das System der Klägerin einzudringen, informierte er auch nachträglich weder die Geschäftsführung noch die Chefredaktion.
Das Redaktionsgebäude der Tageszeitung „Ö*****“ steht in W*****, wo neben der Beklagten auch die M***** GmbH und die „Ö*****“***** GmbH ihren Sitz haben. Als Herausgeber und selbständig vertretender Gesellschafter der „Ö*****“***** GmbH fungiert W***** F*****. Geschäftsführer der Beklagten sind W***** Z***** und O***** V*****.
Bei der Beklagten stellte man Anfang Juni 2011 betriebsintern fest, dass die Zugriffsversuche tatsächlich erfolgt waren und F***** H***** dafür verantwortlich war. Dieser hatte Mitte Mai 2011 das Angestelltenverhältnis zur Beklagten aufgrund eines anderen Angebots gekündigt. Anfang Juni 2011 war das Dienstverhältnis noch aufrecht.
Der Geschäftsführer der „Ö*****“***** GmbH, W***** F*****, erfuhr von den erhobenen Vorwürfen erstmals am 1. 6. 2011 aufgrund eines Artikels in der „K***** Z*****“ mit der Schlagzeile „Datenklau ‑ Affäre um Billigblatt“. Er rief noch am selben Tag F***** H***** an und teilte ihm mit, dass er für die verbleibende Dienstzeit freigestellt werde.
Darüber hinaus veranlasste er unverzüglich eine Presseaussendung mit folgendem Inhalt:
„Kein Hacker‑Angriff von 'Ö*****' gegen G*****‑Freund P*****
Utl.: Umstrittene Mail‑Anfrage bei Immobilienmakler war private Aktion eines gekündigten Mitarbeiters.
Wien (OTS) ‑ Die Tageszeitung Ö***** legt Wert auf die Feststellung, dass der Bericht in der morgigen Ausgabe eines Kleinformats, aus der Ö*****‑Redaktion habe es gezielte 'Hacker‑Angriffe' auf den Mail‑Account des Immobilienmaklers E***** K***** P***** gegeben, eine Falschmeldung ist und nicht den Tatsachen entspricht. Die genauen Recherchen der Causa durch Ö***** haben ergeben, dass in Wahrheit ein bereits gekündigter Mitarbeiter in einer privaten Aktion versucht hat, offenbar Zugriff auf eine P*****‑Internet‑Adresse zu erhalten.
Wie dieser Mitarbeiter mittlerweile bestätigt und festgehalten hat, erfolgte diese Initiative ausschließlich auf seine eigene, private Initiative und hatte mit der Tageszeitung Ö***** nichts zu tun. Weder hat es für die Aktivität des in der Kündigungszeit befindlichen Mitarbeiters von Ö***** einen Auftrag noch eine Zustimmung gegeben. Im Gegenteil, der Mitarbeiter hat ausdrücklich bestätigt, dass er von seiner Aktion keine Person der Ö*****‑Redaktion informiert hat. Die gesamte Aktion des Mitarbeiters erfolgte somit ohne Wissen von Chefredaktion oder Geschäftsführung der Tageszeitung Ö*****.
Ö*****‑Herausgeber W***** F*****: Wir wollen ausdrücklich betonen, dass wir mit dieser privaten Aktion eines Mitarbeiters nichts zu tun haben, davon nichts gewusst haben und diese Methoden auf das Schärfste verurteilen. Daten‑Spionage hat es bei Ö***** nie gegeben und wird es bei unserer Zeitung auch nie geben. Wir haben sofort alle rechtlichen Schritte gegen den betroffenen Mitarbeiter eingeleitet.
Der betroffene Ö*****‑Mitarbeiter wurde mit sofortiger Wirkung für die wenigen verbleibenden Tage seiner Kündigungszeit dienstfrei gestellt. Ein Verfahren gegen ihn wird von Seiten Ö***** eingeleitet.“
Des Weiteren erschien in der Zeitung „Ö*****“ folgender Artikel:
„K***** berichtet bewusst falsch
... Es gab niemals einen 'Hacker‑Angriff' von Ö***** auf Internet‑Adressen von P*****. Richtig ist vielmehr, dass ein in Kündigung befindlicher Mitarbeiter in einer privaten Aktion Internet‑Recherchen durchgeführt hat. Diese Recherchen ‑ ob es sich um 'Hacker‑Versuche' gehandelt hat, wird eine Untersuchung zeigen ‑ wurden weder von Ö***** beauftragt, noch wurden sie in Ö***** verwendet. Der Mitarbeiter ist bei Ö***** nicht mehr beschäftigt.
...“
Die Klägerin brachte gegen F***** H***** eine Unterlassungsklage ein. In diesem Verfahren verpflichtete sich F***** H***** in einem Vergleich, es zu unterlassen, zu versuchen, sich Zugang zu Datenbanken der Klägerin zu verschaffen.
Die Klägerin hatte am 23. 5. 2011 aufgrund der Vorgangsweise von F***** H***** eine Klage gegen die „Ö*****“***** GmbH eingebracht. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 16. 11. 2012, 6 Ob 126/12s, wurde die „Ö*****“***** GmbH schuldig erkannt, es zu unterlassen, zu versuchen, sich Zugang zu Datenbanken der Klägerin zu verschaffen, insbesondere dadurch, dass durch Ausprobieren von Passwörtern versucht wird, sich Zugang zum E‑Mail‑System der Klägerin zu verschaffen.
Das Erstgericht wies die Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, zu versuchen, sich Zugang zu den Datenbanken der Klägerin zu verschaffen, insbesondere dadurch, dass durch Ausprobieren von Passwörtern versucht wird, sich Zugang zum E‑Mail‑System der Klägerin zu verschaffen, ab. Zu Recht mache die Beklagte geltend, dass der Klägerin das Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Fall fehle. Zwischen der Beklagten und deren Holdinggesellschaft bestünden nämlich aufgrund des „gesellschaftsrechtlichen Aufbaus“ solche tatsächlichen oder rechtlichen Bindungen, dass nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass mit dem von der Klägerin gegen die „Ö*****“***** GmbH bereits erlangten Exekutionstitel ihre schutzwürdigen Interessen vollständig gewahrt wären. Auf die Mitarbeiter der Beklagten könne von der „Ö*****“***** GmbH Einfluss genommen werden. Diese müsse daher ihre Unterlassungsverpflichtung den von ihr kontrollierten Gesellschaften und damit den Mitarbeitern überbinden. Die „Ö*****“***** GmbH befinde sich aufgrund des erwirkten Unterlassungsurteils in der gleichen Position, wie sie nun mit dem Klagebegehren auch gegenüber der Beklagten erlangt werden solle. Sie sei daher in ihrem Wirkungsbereich, der insbesondere auch die Beklagte und deren Mitarbeiter umfasse, zur Umsetzung der aus dem gegen sie erwirkten Titel erfließenden und exekutierbaren Unterlassungsverpflichtung verhalten. Es sei aber auch Wiederholungsgefahr zu verneinen. Die Beklagte habe ihre Unterlassungspflicht nie bestritten und bei erster Gelegenheit anerkannt, dass die Handlungen F***** H*****s widerrechtlich und ihr zuzurechnen gewesen seien. Die Beklagte habe nur das Rechtsschutzinteresse und die Wiederholungsgefahr bestritten. Sofort nach Bekanntwerden des Verstoßes habe sich die Beklagte von diesem auch distanziert. Die unverzügliche Freistellung des widerrechtlich handelnden Mitarbeiters vom Dienst sei als Distanzierung der Beklagten vom Verstoß zu sehen. Mehr hätte sie in dieser Situation betreffend den Mitarbeiter nicht tun können, habe sich dieser doch zu diesem Zeitpunkt bereits in Kündigung befunden. Zudem liege der versuchte Zugriff durch F***** H***** mehr als zwei Jahre zurück. Unbestritten sei die Behauptung der Beklagten geblieben, dass es seither keinen erneuten Versuch durch Mitarbeiter der Beklagten gegeben habe, in die Datenbanken der Klägerin einzudringen.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung ab. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin sei zu bejahen. Die Beklagte sei eine von der „Ö*****“***** GmbH verschiedene Rechtsperson mit einem völlig eigenständigen Rechtskreis. Eine enge gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen der Beklagten und der „Ö*****“***** GmbH könne sich ändern. Eine allfällige Exekutionsführung aufgrund des gegen die „Ö*****“***** GmbH geführten Exekutionstitels könne nur gegen diese, nicht aber gegen die Beklagte gerichtet sein. Daher stehe der Klägerin ausgehend vom genannten Exekutionstitel keine wirksame Handhabe gegen die Beklagte zur Verfügung. Daher könne nicht die Rede davon sein, ein stattgebendes Urteil gegen die Beklagte wäre für die Klägerin praktisch ohne Bedeutung. Es sei auch die Wiederholungsgefahr nicht zu verneinen. Die vom Erstgericht ins Treffen geführten Distanzierungen stammten nicht von der Beklagten, sondern von der „Ö*****“***** GmbH und deren Geschäftsführer. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich kein Verhalten der Beklagten, aus dem ihre ernsthafte Distanzierung von den gegenständlichen Vorkommnissen geschlossen werden könnte. Aus dem Verhalten einer dritten ‑ wenn auch mit ihr in einem Konzern verflochtenen ‑ Rechtsperson sei daher kein Verhalten der Beklagten abzuleiten, das auf den ernstlichen Willen, die inkriminierten Verstöße in Zukunft zu unterlassen, schließen lassen würde. Davon, dass die Beklagte von der Distanzierung durch die „Ö*****“***** GmbH und deren Geschäftsführer jedenfalls umfasst sei, weil dem unbefangenen Durchschnittsadressaten ihre Gesellschaftsstrukturen unbekannt wären, könne nicht die Rede sein. Die Beklagte sei eine eigene Rechtsperson mit einem eigenen Kreis an Rechten und Pflichten, die weder derzeit noch in Zukunft zwangsläufig untrennbar mit den Rechten und Pflichten der konzernmäßig mit ihr verflochtenen Gesellschaften, auch einer allfälligen „Muttergesellschaft“ verbunden sein müssen. Im Übrigen wäre es Sache der Beklagten gewesen, aus Anlass des Falls entsprechende generelle Anweisungen zu erlassen oder sonst sicherzustellen, dass vergleichbare Rechtsverstöße ihrer Mitarbeiter nie wieder vorkommen können. Dass der betroffene Redakteur nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt sei, reiche nicht hin, vom Wegfall einer Wiederholungsgefahr auszugehen, sei es doch keineswegs ausgeschlossen, dass andere Mitarbeiter aus ähnlichen Überlegungen vergleichbare Rechtsverstöße setzten.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Rechtsprechung dazu fehle, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen sei, wenn ein Unterlassungskläger bereits einen rechtskräftigen Exekutionstitel gegenüber einer mit der nunmehr in Anspruch genommenen in enger rechtlicher Beziehung stehenden dritten Rechtsperson verfüge.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 165/10h bloß nebenher ausgeführt hat, sei ein Unterlassungsanspruch auch gegen den persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft begründet, könne das Bestehen eines gleichlautenden lauterkeits- oder immaterialgüterrechtlichen Titels gegen die Gesellschaft nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses führen. Da diese Rechtsansicht nicht für die Entscheidung tragend war, liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 29 mwN).
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass (auch) sie im Sinn der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 126/12s als mittelbarer Störer Schuldnerin des Anspruchs der Klägerin auf Unterlassung des unbefugten Eindringens in ihr EDV-System ist.
Entgegen ihrer Ansicht scheidet ihre Inanspruchnahme wegen eines unter dem Blickwinkel, die berechtigten Interessen der Klägerin seien durch den bereits erwirkten Unterlassungstitel gegen die „Ö*****“***** GmbH vollwertig gewahrt, fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht aus. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 14 UWG bei einer Mehrheit von Unterlassungsgläubigern, auf die sie sich beruft, vermag ihren Standpunkt nicht zu stützen.
Nach dieser ständigen Rechtsprechung fällt das Rechtsschutzbedürfnis eines nach § 14 UWG zur Unterlassungsklage Berechtigten auch dann, wenn andere Mitbewerber oder Verbände schon einen gleichartigen Exekutionstitel erwirkt haben, nur ausnahmsweise weg. Dieses Interesse könnte nur dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächliche oder rechtliche Bindungen bestehen, dass nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interesse eines Klageberechtigten werde durch eine andere (natürliche oder juristische) Person, die schon über einen entsprechenden Unterlassungstitel verfügt, vollwertig gewahrt (4 Ob 5/90 SZ 63/21; RIS-Justiz RS0079356). Da sich die Klageberechtigung des § 14 UWG nur auf die Fälle der §§ 1, 1a, 2, 2a, 3, 9c und 10 UWG bezieht, in einem nach § 7 UWG zu beurteilenden Fall aber nach den allgemeinen Regeln des materiellen Rechts nur der Verletzte klageberechtigt ist, hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen, dass dann, wenn mehrere Unternehmen von einer herabsetzenden Tatsachenmitteilung im Sinn des § 7 UWG betroffen sind, es ihnen nicht verwehrt werden kann, ihre Ansprüche gesondert geltend zu machen (4 Ob 128/89).
An der in der Entscheidung 4 Ob 165/10h für lauterkeits- und immaterialgüterrechtliche Unterlassungsansprüche vertretenen Auffassung ist auch für einen Unterlassungsanspruch nach ABGB gegen einen Störer festzuhalten. Demnach beseitigt das Vorgehen gegen einen von mehreren Unterlassungsschuldnern nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen einen anderen mittelbaren Störer oder den unmittelbaren Störer. Zum einen ist die Unterlassung des einen Störers nicht gleichbedeutend mit der Unterlassung des anderen Störers, sodass sie nicht die den letzteren treffende Pflicht erfüllt. Zum anderen kann sich die Vollstreckung des Unterlassungsgebots gegen einen der Störer aus verschiedenen Gründen als schwierig erweisen.
Das Berufungsgericht hat zu Recht den Wegfall der Wiederholungsgefahr verneint.
Die Beklagte führt aus, die Annahme des Berufungsgerichts, die Distanzierung sei „durch die 'Ö*****'***** GmbH und deren Geschäftsführer“ erfolgt, sei aktenwidrig. Nach den Feststellungen habe W***** F***** die OTS‑Aussendung veranlasst. Dass diese (ausschließlich) im Namen der „Ö*****“***** GmbH erfolgt wäre, ergebe sich aus den Feststellungen nicht. In der Aussendung sei stets von der Tageszeitung „Ö*****“ die Rede, was zwanglos alle in den Vorfall involvierten Rechtspersönlichkeiten einschließe. Weshalb die zitierte Aussage des alleinvertretungsbefugten Geschäftsführers der M***** GmbH nicht auch für die Beklagte, sondern nur für die in der Aussendung gar nicht genannte „Ö*****“***** GmbH gelten sollte, sei unerfindlich. Gleiches gelte für die Richtigstellung in der Tageszeitung „Ö*****“. Da die Beklagte der M***** GmbH als Medieninhaberin der Tageszeitung „Ö*****“ redaktionelle Inhalte zwecks Veröffentlichung in „Ö*****“ zur Verfügung stelle, umfasse die dortige Erwähnung der Redaktion bzw der Tageszeitung „Ö*****“ ebenso zwanglos die Beklagte.
Nach ständiger Rechtsprechung indiziert die Rechtsverletzung die Wiederholungsgefahr (vgl G. Kodek/Leupold in Wiebe/Kodek, UWG² § 14 Rz 57 mwN). Hat schon eine Rechtsverletzung stattgefunden, so ist nach ständiger Rechtsprechung in der Regel Wiederholungsgefahr anzunehmen, sofern nicht das nachträgliche Verhalten des Eingreifers oder andere Umstände dies zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen („Vermutung der Wiederholungsgefahr“; vgl 6 Ob 126/12s mwN). Daher muss nicht der Kläger die Wiederholungsgefahr gesondert behaupten oder beweisen, sondern der Beklagte die diesbezügliche Vermutung widerlegen (6 Ob 126/12s mwN).
Mag es auch nicht zutreffen, dass die OTS‑Aussendung ausschließlich im Namen der Holdinggesellschaft der Beklagten erfolgte, so bliebe doch ein Sinneswandel der Beklagten zweifelhaft, wird doch weder in dieser Aussendung noch im Zeitungsartikel die Verletzungshandlung des Redakteurs mit Hilfe eines Computers im Bereich der Beklagten zugegeben, sondern der Versuch des widerrechtlichen Eindringens in das EDV-System der Klägerin als „Mail‑Anfrage“ oder „Recherche“ des Mitarbeiters dargestellt und eine Verantwortlichkeit von „Ö*****“ hiefür in Abrede gestellt („keine Hacker-Angriffe von `Ö*****´“; „private Aktion eines Mitarbeiters“, mit der man nichts zu tun habe). Im Übrigen kann auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden (vgl auch 6 Ob 126/12s).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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