OGH 1Ob12/14t

OGH1Ob12/14t27.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** & R***** Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 44.476,82 EUR sA, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. November 2013, GZ 4 R 78/13i‑55, mit dem über Berufung beider Parteien das Teilurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. Dezember 2012, GZ 25 Cg 147/07a‑49, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die „außerordentliche“ Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit ihrer Berufung strebte die Klägerin eine Abänderung des Teilurteils des Erstgerichts dahin an, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der Gegenforderung zur Zahlung von 2.220,71 EUR sA anstelle eines Betrags von 2.061,51 EUR sA verurteilt werde. Ihr Berufungsinteresse betrug damit 159,20 EUR.

Die Beklagte bekämpfte in ihrer Berufung den Zuspruch an die Klägerin.

Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen teilweise Folge.

Rechtliche Beurteilung

Das dagegen von der Beklagten erhobene Rechtsmittel ist unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dabei maßgebend, worüber das Berufungsgericht im Einzelfall tatsächlich entschieden hat. Im Falle eines Teilurteils übersteigt der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz damit keinesfalls den Teilbetrag über den das Erstgericht abgesprochen hat (4 Ob 107/00i; vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 143; Kodek in Rechberger, ZPO³ § 502 ZPO Rz 5), nur er ist Entscheidungsgegenstand, nicht aber der sonstige Streitgegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens (RIS‑Justiz RS0042416 [T2] = RS0085801 [T2]).

Hat ‑ wie hier ‑ die Klägerin einen Teil ihrer abgewiesenen (Teil‑)Forderung und die Beklagte den zuerkannten Teil des Klagebegehrens bekämpft, bilden die von den Berufungen erfassten Beträge gemeinsam den Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz (vgl Zechner aaO Rz 135). Dieser übersteigt (ungeachtet der Frage der Zusammenrechnung der Beträge aus mehreren Honorarforderungen nach § 55 Abs 1 Z 1 JN) hier 5.000 EUR nicht, weswegen die Revision jedenfalls unzulässig ist.

Das als „außerordentliche“ Revision bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist damit zurückzuweisen.

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