OGH 4Ob107/00i

OGH4Ob107/00i3.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griss und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. Margret D*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zahlung und Rechnungslegung (Streitwert im Revisionsverfahren 10.000 S), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Februar 2000, GZ 4 R 260/99f-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Handelsgerichtes Wien vom 10. September 1999, GZ 35 Cg 87/98b-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin hatte das einzige offiziell autorisierte Foto eines Bundespräsidenten aufgenommen; die Beklagte hatte auf Grund einer Vereinbarung mit der Klägerin dieses Foto gedruckt und verkauft.

Die Klägerin begehrt 1. Zahlung restlichen Entgelts von 277.200,-- S samt Zinsen, 2. Rechnungslegung über die seit 1. 1. 1986 erfolgten Verkäufe und Überlassungen von Fotos und deren eidliche Bekräftigung und 3. Zahlung des vereinbarten, sich aus der Rechnungslegung ergebenden Entgelts, soweit dieses weder vom Zahlungsbegehren umfasst noch bereits gezahlt wurde. Das Rechnungslegungsbegehren wie auch das Begehren auf Zahlung des sich daraus ergebenden Restbetrages bewertete die Klägerin mit je 10.000 S.

Die Beklagte beantragt die Klageabweisung und wendete unter anderem ein, die Forderung der Klägerin sei verjährt.

Das Erstgericht erließ ein Teilurteil, wonach es die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtete. Der geltend gemachte Manifestationsanspruch beziehe sich sowohl auf den bezifferten (bereits eingeklagten) als auch auf den noch nicht bezifferten Teil des Leistungsbegehrens. Beide Zahlungsbegehren bildeten eine Einheit, über die erst nach Rechnungslegung entschieden werden könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Rechnungslegungsbegehren mit der Begründung ab, die Forderung der Klägerin unterliege der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB und sei somit verjährt. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei. Das Erstgericht habe nur über den in der Klage mit 10.000 S bewerteten Rechnungslegungsanspruch mit Teilurteil entschieden. Dieser Bewertung folgend sei die Revision jedenfalls unzulässig.

In ihrem als außerordentliche Revision bezeichneten Rechtsmittel macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht habe zwingende Bewertungsvorschriften verletzt, sodass der Oberste Gerichtshof an dem Bewertungsausspruch nicht gebunden sei. Es habe außer Acht gelassen, dass das Rechnungslegungsbegehren in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang mit dem noch unerledigten Hauptbegehren auf Zahlung und dem aus der Rechnungslegung abgeleiteten Zahlungsbegehren stehe. Die Anfechtbarkeit des Teilurteils über einen Teilanspruch, der mit den noch nicht erledigten Ansprüchen in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehe, richte sich nach dem Gesamtstreitwert der Klage.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist jedenfalls unzulässig.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur der mit Teilurteil erledigte Rechnungslegungsanspruch. Das Berufungsgericht hat - der Bewertung in der Klage folgend - den Entscheidungsgegenstand des Rechnungslegungsbegehrens mit unter 52.000 S bewertet. Sein Bewertungsausspruch ist - vom Fall einer Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften abgesehen - unanfechtbar und bindend (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 500 mwN).

Für die Revisionszulässigkeit ist jener Wert des Entscheidungsgegenstandes maßgebend, über den das Berufungsgericht im Einzelfall tatsächlich entschieden hat; im Fall eines Teilurteils demnach nur der Teilbetrag (RZ 1989/17 mwN; Kodek aaO Rz 1 zu § 502). Mit Einführung des § 55 Abs 4 idF ZVN 1983 (= Abs 5 nF) wollte der Gesetzgeber die bis dahin geltende Rechtslage (wonach es nur auf den Teilbetrag ankam, der Gegenstand des Berufungsverfahrens war) nicht ändern (3 Ob 1506/84); dies trifft auch auf die WGN 1989 zu. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof bereits in SZ 64/150 mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass § 55 Abs 3 JN auf den nicht eingeklagten Teil einer Forderung zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit nicht anzuwenden sei, die Revision daher dann, wenn bloß eine Teilforderung von weniger als 52.000 S eingeklagt werde, die offene Restforderung diesen Betrag aber übersteige, unzulässig sei. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen, gemäß § 55 JN nur insoweit zusammenzurechnen, als sie Gegenstand der berufungsgerichtlichen Entscheidung waren.

Gegenstand der berufungsgerichtlichen Entscheidung war hier ausschließlich das schon in der Klage mit 10.000 S bewertete Rechnungslegungsbegehren. Eine Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften durch das Berufungsgericht ist somit nicht zu erkennen. Entgegen den Befürchtungen der Klägerin entfaltet die über das Rechnungslegungsbegehren ergangene Entscheidung keine Bindungswirkung auf das anlässlich der Entendscheidung noch zu beurteilende Zahlungsbegehren. Über die Frage der Verjährung des Zahlungsbegehrens wurde somit noch nicht endgültig abgesprochen.

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