OGH 1Ob8/14d

OGH1Ob8/14d27.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers E***** B*****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen die Antragsgegnerin B***** B*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 29. Oktober 2013, GZ 23 R 83/13p‑70, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mistelbach vom 6. Mai 2013, GZ 6 Fam 68/11y‑61, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00008.14D.0227.000

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG idF des Art 5 Z 1 Budgetbegleitgesetz, BGBl I 2009/52, ist der Revisionsrekurs ‑ außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR (vgl RIS‑Justiz RS0125732) nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

1.1 In diesem Verfahren über eine nacheheliche Aufteilung liegt ein Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vor (RIS‑Justiz RS0007124). Das Erstgericht wies dem Antragsteller unter anderem die Rechte aus einem Bausparvertrag mit einem Guthaben von etwa 7.300 EUR zu und verpflichtete ihn zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 45.000 EUR. Beide Parteien erhoben jeweils Rekurse gegen diese Entscheidung. Der Antragsteller begehrte die Herabsetzung der Ausgleichszahlung auf 21.420 EUR (ohne Einbeziehung des Bausparguthabens), die Antragsgegnerin deren Erhöhung auf insgesamt 75.000 EUR. Im Verfahren vor dem Rekursgericht, das die Ausgleichszahlung auf 65.000 EUR erhöhte, war somit die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung mit einem 30.000 EUR übersteigenden Betrag strittig. Der diesen Schwellenwert übersteigende Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz besteht allein in Geld, weshalb das Rekursgericht zu Recht keinen Bewertungsausspruch in seine Entscheidung aufgenommen hat (1 Ob 79/13v).

2. Der Antragsteller brachte in die Ehe eine Liegenschaft samt Einfamilienhaus ein, das während der Ehe durch Arbeits‑ und Finanzleistungen beider Ehegatten fertig gestellt wurde. Die Parteien ziehen die der Entscheidung des Rekursgerichts zu Grunde gelegte ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0057308), wonach nur die Wertsteigerung in die Aufteilung einzubeziehen ist, die durch Leistungen beider Ehegatten während der Ehe erzielt wurde, nicht in Zweifel. Umstritten ist aber deren Bewertung als eine der Grundlagen für die Bemessung der Ausgleichszahlung. Die Parteien zeigen in ihrem jeweiligen Rechtsmittel jedoch keine erhebliche Rechtsfrage auf.

2.1 Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0043536) ist nur die Frage, welcher Wert einer Liegenschaft im Verfahren nach dem §§ 81 ff EheG der Aufteilung zu Grunde zu legen ist, eine Rechtsfrage, die Höhe des Verkehrswerts hingegen eine Tatfrage, die in dritter Instanz nur dann bekämpfbar ist, wenn sie auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen beruhte (aaO [T6]). Dies trifft hier nicht zu.

2.2 Nach den Festellungen der Vorinstanzen erhöhte sich der Verkehrswert der Liegenschaft exklusive Grundwert und Aufschließungsgabe seit der Eheschließung um 99.000 EUR. Dieser Beurteilung der Wertedifferenz lag ein gerichtliches Sachverständigengutachten zugrunde, das den Umstand berücksichtigte, dass die wertsteigernden Arbeiten überwiegend nicht durch Professionisten erfolgten und die einander gegenüber gestellten Verkehrswerte jeweils um rund 20 % zu reduzieren seien. Eine Berücksichtigung für Eigenleistungen hat der Oberste Gerichtshof unter den zu 2.1 genannten Kriterien bereits gebilligt (6 Ob 245/01z). Es mag sein, dass die Errichtung von Einfamilienhäusern (überwiegend) in „Eigenregie“ vor allem in ländlichen Regionen der Regelfall ist, wie die Antragstellerin in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs betont. Die Errichtung eines Objekts durch Professionisten wird sich in der Regel aber doch auf die Einschätzung des Werts eines Objekts durch potentielle Käufer auswirken. Der Antragsteller setzt den Wertzuwachs mit 44.000 EUR an, übersieht dabei aber, dass dieser Wert nach den Feststellungen des Erstgerichts ausschließlich die inflationsbereinigten finanziellen Aufwendungen beider Ehegatten repräsentiert und ihre Arbeitsleistungen, die ebenfalls zur Wertsteigerung beigetragen haben, außer Acht lässt.

2.3 Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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