OGH 1Ob79/13v

OGH1Ob79/13v21.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin K***** H*****, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, gegen den Antragsgegner M***** H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. März 2013, GZ 44 R 117/13a-39, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 14. Dezember 2012, GZ 8 Fam 87/11y-24, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

In diesem Verfahren über die nacheheliche Aufteilung übertrug das Erstgericht das Eigentum des Antragsgegners an einer Liegenschaft an die Antragstellerin und verpflichtete diese, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von 12.000 EUR zu leisten sowie im Innenverhältnis einen Kredit alleine zurückzuzahlen.

In ihrem Rekurs beantragte die Antragstellerin die Abänderung dieses Beschlusses dahin, dass der Antragsgegner einen Kreditsaldo von 6.300 EUR zur alleinigen Rückzahlung zu übernehmen habe und keine Ausgleichszahlung zu leisten sei. Der Antragsgegner begehrte in seinem Rekurs die Erhöhung der zugesprochenen Ausgleichszahlung auf insgesamt 31.000 EUR.

Das Rekursgericht gab beiden Rekursen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch erfolgte nicht.

Die Antragstellerin beantragt in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs, den Antrag auf Leistung einer Ausgleichszahlung abzuweisen, in eventu die Reduktion der Ausgleichszahlung auf 6.600 EUR.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG idF des Art 5 Z 1 BudgetbegleitG, BGBl I 2009/52, ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR (vgl RIS-Justiz RS0125732) nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nach § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

1.1 In der gegenständlichen Rechtssache wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse liegt ein Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vor (RIS-Justiz RS0007124). Beschränkt sich die erstinstanzliche Entscheidung in einem Aufteilungsverfahren auf den Zuspruch einer Ausgleichszahlung und wird die Entscheidung nur vom Zahlungspflichtigen angefochten, so besteht der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts nur in einem Geldbetrag. Ein Bewertungsausspruch des Rekursgerichts hat daher zu unterbleiben (vgl 1 Ob 87/11t = RIS-Justiz RS0127043). Dieser Fall liegt hier nicht vor: Die Antragstellerin bekämpfte in ihrem Rekurs zum Teil auch den Ausspruch des Erstgerichts über die Haftung für einen Kredit im Innenverhältnis. Ihre Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung an den Antragsgegner war jedoch im Rekursverfahren insgesamt mit einem Betrag von 31.000 EUR strittig. Schon deshalb liegt ein den Schwellenwert von 30.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz vor. Ein Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts ist demnach zu Recht unterblieben.

2. Ob die von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalls, denen außer bei grober Fehlbeurteilung keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0115637). Dabei sind sogar eine unrichtig angewendete Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des Ermessensspielraums bewegt (RIS-Justiz RS0115637 [T1]; vgl RS0108755). Das von den Vorinstanzen erzielte Ergebnis, die Antragstellerin zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 12.000 EUR zu verpflichten (nur dies ist im Revisionsrekursverfahren strittig) ist im konkreten Fall nicht korrekturbedürftig. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen, was nach § 71 Abs 3 AußStrG keiner weiteren Begründung bedarf.

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