OGH 5Ob221/13f

OGH5Ob221/13f21.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. M***** G*****, geboren am *****, 2. Mag. R***** G*****, geboren am *****, beide vertreten durch Mag. Dr. Bernt Brunhölzl, öffentlicher Notar in Mödling, wegen Löschung eines Fruchtgenussrechts und anderer Grundbuchhandlungen ob der Liegenschaft EZ 2685 GB *****, über den außerordentlichen Revisionrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. September 2013, AZ 47 R 192/13b, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00221.13F.0221.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.1. Das Rekursgericht hat im Unterlassen eines Verbesserungsauftrags durch das Erstgericht keinen erstinstanzlichen Verfahrensmangel erkannt. Ein angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann nach ständiger Rechtsprechung in dritter Instanz nicht mehr erfolgreich aufgegriffen werden, wenn er vom Gericht zweiter Instanz verneint wurde. Diese Ansicht hat der erkennende Senat bereits mehrfach auch für den Fall eines im erstinstanzlichen Grundbuchverfahren unterlassenen Verbesserungsauftrags nach § 82a GBG vertreten (5 Ob 265/09w NZ 2010/91, 346; 5 Ob 15/11h; 5 Ob 166/11i; 5 Ob 62/13y). Es besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall abzuweichen. Hat aber das Rekursgericht aus dem Unterbleiben eines Verbesserungsauftrags ‑ nicht mehr überprüfbar ‑ keinen Verfahrensmangel abgeleitet, dann verstieß die mit dem Rekurs erfolgte Urkundenvorlage gegen das Neuerungsverbot (§ 122 Abs 2 GBG).

2.1. Der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts liegt keine Aktenwidrigkeit zugrunde. Diese liegt (nur) vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, indem der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (vgl RIS‑Justiz RS0043347).

2.2. Dem Rekursgericht ist hier ein ‑ zumal entscheidungsrelevanter ‑ Fehler dieser Art deshalb nicht unterlaufen, weil einerseits Schlussfolgerungen aus einem Urkundeninhalt schon an sich keine Aktenwidrigkeit begründen können und andererseits ‑ im Rahmen der gebotenen ex-ante-Betrachtung ‑ der vermeintliche Mangel des Grundbuchgesuchs auch auf einer bewussten Entscheidung der Antragsteller infolge abweichender Rechtsansicht beruhen kann.

3. Ob und inwieweit sich der Gesetzgeber im Rahmen des Ausländergrunderwerbs zum „Erklärungsmodell“ bekennt, liegt grundsätzlich in dessen Beurteilungsspielraum. Die unterschiedliche Behandlung von natürlichen und juristischen Personen nach § 5 Abs 3 Satz 1 und 2 Wr AusländergrunderwerbsG ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wäre doch ein Einzelnachweis für alle an der juristischen Person beteiligten natürlichen Personen regelmäßig mit einem nicht vergleichbar größeren Aufwand verbunden. Gleichsam zum Ausgleich sind insoweit vorsätzlich unrichtige Erklärungen gemäß § 6 Abs 1 Z 3 Wr AusländergrunderwerbsG verwaltungsrechtlich mit Strafe bedroht.

Eine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG stellt sich nicht; der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

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