OGH 4Ob230/13x

OGH4Ob230/13x17.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwalt in Graz, und deren Nebenintervenientin S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Rath und andere Rechtsanwälte in Graz, und deren Nebenintervenienten 1. Dr. G***** B*****, und 2. Q***** Privatstiftung, *****, beide vertreten durch Dr. Uwe Niernberger und Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in Graz, wegen 20.697,49 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 12. September 2013, GZ 2 R 116/13s‑74, mit welchem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 24. April 2013, GZ 16 Cg 45/09m‑66, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei und deren Nebenintervenientin binnen 14 Tagen die mit jeweils 1.259,64 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen (darin jeweils 209,94 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, wer die Kosten für die Verlegung einer elektrischen Leitung zu tragen habe, die aufgrund einer Legalservitut nach dem Steiermärkischen Starkstromwegegesetz errichtet worden sei. Diese Frage stellt sich aufgrund des Einwands der beklagten Verkäuferin einer Liegenschaft, dass es der klagenden Käuferin, die aufgrund zugesagter Lastenfreiheit die Kosten der Verlegung einer solchen Leitung geltend macht, im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht oblegen wäre, eine Verlegung auf Kosten des Elektrizitätsversorgungs­unternehmens durchzusetzen. Die Vorinstanzen sind diesem Einwand nicht gefolgt und haben die Beklagte zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Die Beklagte vertritt auch in der Revision die Auffassung, dass das EVU aus näher dargestellten Gründen zur Verlegung der Leitung verpflichtet gewesen wäre.

Eine erhebliche Rechtsfrage liegt ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

1. Nur eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht führt zur Kürzung der Ansprüche des Geschädigten (RIS‑Justiz RS0027062). Die Behauptungs- und Beweislast trifft dabei den Schädiger (RIS‑Justiz RS0027129). Was dem Geschädigten zur Schadensminderung zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS‑Justiz RS0027787). Ist die Rechtslage nicht unproblematisch, so ist es keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Rechtsweg nicht beschritten wird (RIS-Justiz RS0018766 [T2]), der Geschädigte also nicht rechtlich gegen Dritte vorgeht, um den Schaden zu verringern.

2. Im vorliegenden Fall war der Klägerin nach den Feststellungen nicht bewusst, dass sie allenfalls einen Antrag nach § 13 Abs 2 Stmk Starkstromwegegesetz stellen konnte, um wegen des dadurch möglicherweise drohenden Verlustes des Leitungsrechts faktisch eine unentgeltliche Verlegung der Leitung zu erwirken (vgl zur Rechtslage im Bundes-Starkstromwegerecht Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht [2010] § 14 StWG Rz 17). Die Beklagte hat nicht behauptet, dass sie die Klägerin darauf hingewiesen oder diese sonst in der Auseinandersetzung mit dem EVU unterstützt hätte. Zudem ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Behörde dem EVU das Leitungsrecht wohl nicht entzogen hätte, weil damit keine „erhebliche“ Erschwerung der Grundstücksnutzung verbunden war, zumindest vertretbar; auch die Revision zeigt keine gegenteilige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf. Auf dieser Grundlage kann der Klägerin aber nicht vorgeworfen werden, dass sie ‑ auch zur Vermeidung eines möglicherweise jahrelangen Rechtsstreits ‑ die Verlegung auf eigene Kosten durchführen ließ.

3. Auch sonst zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 1 Satz 3 ZPO). Soweit die Beklagte neuerlich die Notwendigkeit einer Leitungsverlegung bestreitet, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Sollte ‑ wie die Revision unter Hinweis auf eine Beilage behauptet ‑ dem EVU tatsächlich kein öffentlich-rechtliches Leitungsrecht eingeräumt worden sein, bestünde zufolge offenkundiger konkludenter Zustimmung durch die seinerzeitigen Liegenschaftseigentümer ein privatrechtliches „Besitzrecht“, dessen Nichtvorliegen die Beklagte im Kaufvertrag ebenfalls zugesichert hatte. Auch insofern kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht in vertretbarer Weise verneint werden. Gleiches gilt für den Einwand „neu für alt“, den die Klägerin nach Auffassung der Beklagten dem EVU entgegenhalten hätte müssen.

4. Aus diesen Gründen ist die Revision zurückzuweisen. Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortungen, in denen die Klägerin und ihre Nebenintervenientin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Streitgenossenzuschlag gebührt nicht, weil die obsiegenden Parteien im Revisionsverfahren nur der Beklagten, nicht aber deren Nebenintervenienten gegenübergestanden sind.

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