OGH 3Ob234/13b

OGH3Ob234/13b22.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. K*****, vertreten durch Mag. Anneliese Markl, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Andreas König und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 462.051,57 EUR sA und Wiederherstellung (250.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Oktober 2013, GZ 4 R 213/13x‑31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 6. Februar 2013, GZ 11 C 114/11y‑26, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entscheidend ist im vorliegenden Fall, wann das Bestandobjekt ‑ im Sinne einer vollständigen Übergabe (RIS‑Justiz RS0020785 [T3]) ‑ zurückgestellt wurde.

Die Rückstellung von unbeweglichen Sachen umfasst deren Räumung, also die Entfernung aller nicht in Bestand gegebenen Fahrnisse und Übergabe, das heißt die Verschaffung der Innehabung und tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit, wozu bei versperrbaren Objekten auch die Schlüsselrückgabe gehört (RIS‑Justiz RS0020765 [T1]; RS0020818 [T2]).

Wenn die Vorinstanzen ‑ aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ‑ davon ausgingen, dass hier der Schlüsselrückgabe keine entscheidende Bedeutung für die Rückstellung des Bestandobjekts zukommt, liegt darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die Schlüsselrückgabe ist nicht Selbstzweck. Die Nicht‑Rückgabe der Schlüssel bereits mit 30. Juni 2009 hat im vorliegenden Fall die Verfügungsmöglichkeit des Klägers über das bereits geräumte Bestandobjekt ab 1. Juli 2009, vor allem aber die Möglichkeit, die Mangelhaftigkeit der Rückstellung zu beurteilen (vgl RIS‑Justiz RS0020733), nicht verhindert. Vielmehr muss die Nicht-Rückgabe der Schlüssel im Zusammenhang mit den laufenden Kontakten der Streitteile wegen der im Mai 2009 vom Kläger geforderten Wiederherstellung eines bestimmten Zustands über den sich die Parteien aber nicht einig waren, (wohl aber darüber, dass das Mietverhältnis per 30. Juni 2009 endet und das Objekt geräumt wird), gesehen werden. Schließlich wurden alle vorhandenen Schlüssel umgehend zurückgegeben, als der von der beklagten Partei initiierte Rückbau am 22. März 2010 am Verbot des Klägers scheiterte.

Ausgehend von der vertretbaren Ansicht über eine Rückstellung des Bestandobjekts schon per 30. Juni 2009 war das Wiederherstellungsbegehren zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 25. März 2011 bereits verfristet, sodass die Frage des Vorrangs der Naturalrestitution nicht relevant ist. Mangels Verzögerung mit der Rückstellung gebührt auch kein Benützungsentgelt (vgl RIS‑Justiz RS0019909).

Mangels einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

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