OGH 1Ob101/72 (RS0020818)

OGH1Ob101/7224.5.1972

Rechtssatz

Zur Räumung gehört auch die Übergabe der Schlüssel. Die Zurücklassung der Schlüssel ohne Übergabe an den Vermieter oder seinen Vertreter - und damit umsomehr die Zurücklassung der Schlüssel im sodann versperrt gelassenen Lokal - ist nicht Übergabe, sondern Dereliktion. In einem solchen Fall ist die Zurückstellung erst vollzogen, wenn der Bestandgeber tatsächlich von den Räumen wieder Besitz ergriffen hat (MietSlg 18192; Klang Komm 2. Auflage V 88).

Normen

ABGB §1109

1 Ob 101/72OGH24.05.1972

Veröff: MietSlg 24153

7 Ob 162/75OGH16.10.1975

Ähnlich; Beisatz: Nicht abgesperrte Brücke - hier genügt es; wenn der Bestandgeber vom Bestandobjekt tatsächlich Besitz ergriffen hat. (T1) <br/>Veröff: MietSlg 27191

3 Ob 612/77OGH08.11.1977
4 Ob 503/81OGH17.02.1981

nur: Zur Räumung gehört auch die Übergabe der Schlüssel. (T2)<br/>Beisatz: Wird die Wohnung von einer Person noch bewohnt, die ihre Rechte nicht vom Bestandgeber, sondern, wie hier, vom Bestandnehmer ableitet, dann gehört dazu auch die Verpflichtung des Bestandnehmers, für die Räumung der Wohnung durch diese Person zu sorgen. (T3) <br/>Veröff: MietSlg 33180

5 Ob 545/82OGH28.09.1982

nur T2; Beisatz: Bzw bei Annahmeverzug deren Hinterlegung bei Gericht. (T4)

3 Ob 131/84OGH12.12.1984

Vgl; nur T2; Beisatz: Es entspricht einer allgemeinen Übung, dass die Zurückstellung eines Bestandgegenstandes auch an einen Vertreter des Bestandgebers, wie insbesondere an den Hausverwalter, vorgenommen wird. (T5) <br/>Veröff: ImmZ 1986,308 = JBl 1986,257 (zustimmend Pfersmann) = MietSlg XXXVI/50

3 Ob 1513/86OGH09.07.1986

Auch; nur T2

5 Ob 527/89OGH31.03.1989

nur T2; Veröff: JBl 1989,527

4 Ob 1636/95OGH10.10.1995

nur T2; Beisatz: Bei einem unversperrten Bestandobjekt kommt die sonst erforderliche Schlüsselübergabe (5 Ob 545/82) nicht in Frage (hier: Tankstelle). (T6)

1 Ob 210/97gOGH14.10.1997

Auch; nur T2; Beis wie T1

9 Ob 100/02zOGH08.05.2002

nur: Zur Räumung gehört auch die Übergabe der Schlüssel. In einem solchen Fall ist die Zurückstellung erst vollzogen, wenn der Bestandgeber tatsächlich von den Räumen wieder Besitz ergriffen hat. (T7)

3 Ob 177/04gOGH16.02.2005

Vgl auch; nur T2; Beis wie T6 nur: Bei einem unversperrten Bestandobjekt kommt die sonst erforderliche Schlüsselübergabe nicht in Frage. (T8)

6 Ob 83/10iOGH24.06.2010

Vgl auch; nur T2

1 Ob 84/11aOGH24.05.2011

nur T2

6 Ob 25/11mOGH24.11.2011

Vgl; nur T2

3 Ob 234/13bOGH22.01.2014

Auch; nur T2; Beisatz: Der Schlüsselübergabe kam hier aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls keine entscheidende Bedeutung für die Rückstellung des Bestandobjektes zu. (T9)

9 Ob 10/16kOGH28.10.2016

Auch; nur T7; Beisatz: Die Rückstellung gilt als vollzogen, sobald der Bestandgeber vom Bestandobjekt Besitz ergreift, selbst wenn noch einzelne Fahrnisstücke im Objekt zurückgeblieben sind. (T10)

6 Ob 195/16vOGH29.11.2016

Vgl auch; nur T4

5 Ob 226/18yOGH25.04.2019

Auch

8 Ob 6/22yOGH30.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19720524_OGH0002_0010OB00101_7200000_001

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