OGH 2Ob240/13b

OGH2Ob240/13b22.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** I*****, vertreten durch Dr. Daniel Bräunlich, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. C***** R*****, und 2. U***** AG, *****, beide vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 126.516,58 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2013, GZ 6 R 159/13i-73, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Verdienstentgang:

Ein konstitutives Anerkenntnis kommt dadurch zustande, dass der Gläubiger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts ernstlich das Bestehen einer Forderung behauptet und der Schuldner Zweifel an deren Bestehen durch sein Anerkenntnis beseitigt (2 Ob 286/06g mwN). Richtig ist also, dass die Zweifel des Schuldners eine Voraussetzung für die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses sind (vgl auch 5 Ob 89/07k; 7 Ob 19/11m).

Ob eine Zahlung aus der Sicht des Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und begründet im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0113193). Ein schlüssig erklärtes Anerkenntnis liegt schon dann nicht vor, wenn es einen vernünftigen Grund gibt, am Inhalt der Erklärung zu zweifeln (RIS-Justiz RS0014279 [T9]).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zahlungen bis einschließlich 2005 könnten allenfalls ein konstitutives Anerkenntnis für die von diesen Zahlungen erfassten Zeiträume begründen, nicht aber für die streitgegenständlichen Folgejahre, steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang (vgl 2 Ob 8/07a). Sie lässt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erkennen und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

2. Schmerzengeld:

Die Bemessung des Schmerzengeldes mit 75.000 EUR (iS einer Teilglobalbemessung) für den Zeitraum vom Unfallstag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wird im Rechtsmittel nicht bemängelt. Der Kläger meint jedoch, die Berücksichtigung der Geldwertverdünnung sei schon im Ansatz verfehlt. Sie widerspreche den Grundsätzen der Entscheidung 8 Ob 247/79 = ZVR 1980/233 (= RIS-Justiz RS0031575), die auch im vorliegenden Fall zu beachten seien.

Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Schmerzengeldergänzung insgesamt zu keinem höheren Zuspruch als bei einer einmaligen Globalbemessung führen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung des Schmerzengeldes ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, wobei die seit dem Unfall eingetretene Geldentwertung zu berücksichtigen ist. Frühere Teilzahlungen sind daher bei der endgültigen Bemessung des Schmerzengeldes entsprechend der inzwischen gesunkenen Kaufkraft des Geldwertes aufzuwerten und anzurechnen (2 Ob 240/10y mwN; 2 Ob 173/13z; RIS-Justiz RS0031242). Diese Vorgangsweise ist in jedem Fall einer Globalbemessung, also nicht nur bei der „endgültigen“, sondern auch bei der „vorläufigen“ im Sinne einer Teilglobalbemessung zu beachten (2 Ob 240/10y mwN).

Damit stimmen die Entscheidungen der Vorinstanzen überein. Die Entscheidung 8 Ob 247/79 ist insoweit überholt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte