OGH 3Ob205/13p

OGH3Ob205/13p19.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maurer, Rechtsanwalt in Golling, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen 52.700 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 22. August 2013, GZ 3 R 122/13a-43, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 3. Juni 2013, GZ 1 Cg 95/10b-39, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei wendet sich in ihrer außerordentlichen Revision ausschließlich dagegen, dass das Berufungsgericht ihren Verjährungseinwand für unberechtigt erachtete. Dabei zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

1. Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann nach der Judikatur in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (9 Ob 17/07a; 6 Ob 103/08b, 1 Ob 12/13s).

2. Welche Auswirkungen derartige „Beschwichtigungsversuche“ auf die Verjährung der Ansprüche von Anlegern haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen und wirft daher - von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage auf (2 Ob 63/12x; 1 Ob 12/13s).

3. Anders als bei dem der Entscheidung 1 Ob 12/13s zugrundeliegenden Sachverhalt steht hier fest, dass der Mitarbeiter der beklagten Partei den Kläger nach den im Juli 2007 eingetretenen Kursverlusten nicht nur beruhigte, sondern auch darauf verwies, dass nur kurzfristige Kursschwankungen nach unten vorlägen und in Zukunft mit weiteren Wertsteigerungen zu rechnen sei. Auf diese Aussage vertraute der Kläger und kaufte noch im Jahr 2008 sukzessive weitere „M***** Aktien“.

4. Die auf diesen Feststellungen beruhende Beurteilung des Berufungsgerichts, wegen der beschwichtigenden Äußerungen des Beraters sei der Schadenseintritt jedenfalls nicht vor 25. Oktober 2007 erkennbar gewesen, hält sich im Rahmen der Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl insb 6 Ob 103/08b; 2 Ob 63/12x).

5. War aber die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit der Beginn der Verjährungsfrist bis zumindest 25. Oktober 2007 hinausgeschoben, kommt es nicht darauf an, ob die Replik der Arglist ein ausdrückliches Vorbringen erfordert bzw ob Arglist überhaupt zu bejahen wäre. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob bereits die Einbringung der Feststellungsklage im Mai 2010 die Verjährung unterbrach oder erst die mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2010 vorgenommene Klageausdehnung auf ein Leistungsbegehren.

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