Spruch:
Die Revisionrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Rekurs des Beklagten gegen seinen Beschluss, mit dem es ihm die Bezahlung eines Kostenvorschusses zur Bestreitung von Sachverständigengebühren auftrug, als unzulässig zurück und verhängte gleichzeitig über ihn gemäß § 86 ZPO eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 200 EUR.
Weiters bewilligte das Erstgericht dem Beklagten die Verfahrenshilfe im eingeschränkten Umfang.
Das Rekursgericht bestätigte die Beschlüsse und sprach aus, dass die Revisionrekurse unzulässig seien (§ 528 Abs 2 Z 2, Z 3, Z 4 und Z 5 ZPO).
Dennoch erhob der Beklagte gegen beide Beschlüsse des Rekursgerichts „außerordentliche“ Revisionsrekurse, hilfsweise Zulassungsvorstellungen verbunden mit Revisionsrekursen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionrekurs ist jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt wird (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO), weiters bei Beschlüssen über den Kostenpunkt (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO), über die Verfahrenshilfe (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO) und über die Gebühren der Sachverständigen (§ 528 Abs 2 Z 5 ZPO).
Darauf wies das Rekursgericht bereits zutreffend hin. Es wurden die erstgerichtlichen Beschlüsse vom Rekursgericht bestätigt. Aufträge zum Erlag eines Kostenvorschusses sind reine Kostenentscheidungen (RIS-Justiz RS0044179), wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung auf die Wirksamkeit eines Beschlusses keinen Einfluss hat (RIS-Justiz RS0041485). Gegen bestätigende Entscheidungen über die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist der Revisionrekurs nicht zulässig (RIS-Justiz RS0036311, RS0044260). Der Revisionrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe sind jedenfalls unzulässig unabhängig davon, ob es um die Bewilligung oder den Umfang der Verfahrenshilfe geht (RIS-Justiz RS0052781).
Die jedenfalls unzulässigen Revisionrekurse sind daher zurückzuweisen.
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