OGH 5Ob190/13x

OGH5Ob190/13x27.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers P***** U*****, vertreten durch Dr. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun und Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner E***** G*****, vertreten durch Mag. Timo Gerersdorfer, Rechtsanwalt in Wien, unter Beiziehung der Mit‑ und Wohnungseigentümer 5. DI M***** F***** und 15. Dr. M***** F*****, beide *****, beide vertreten durch Leissner Kovaricek Rechtsanwälte OG in Wien, sowie sämtlicher weiterer Mit‑ und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 1620 GB *****, wegen § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002, über die Revisionsrekurse des Antragstellers sowie der 5. und 15. Mit‑ und Wohnungseigentümer gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Juni 2013, GZ 40 R 73/13a‑27, mit dem aus Anlass und infolge des Rekurses der 5. und 15. Mit‑ und Wohnungseigentümer gemäß § 40a JN festgestellt wurde, dass ein Teil des verfahrenseinleitenden Sachantrags im streitigen Verfahren zu behandeln ist sowie ein Zwischensachbeschluss aufgehoben und (Eventual‑)Zwischenanträge zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0050OB00190.13X.1127.000

 

Spruch:

Beide Revisionsrekurse und die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die 5. und 15. Mit‑ und Wohnungseigentümer haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Der Antragsteller begehrte mit seinem verfahrenseinleitenden Sachantrag vom Antragsgegner, dem Verwalter der Wohnungseigentumsanlage, die Legung einer richtigen und vollständigen Abrechnung über die Aufwendungen für das Kalenderjahr 2009. Weiters begehrte der Antragsteller die Feststellung, dass die Liegenschaftsaufwendungen entsprechend einer vom Gesetz abweichenden Vereinbarung aufzuteilen seien.

Die 5. und 15. Mit‑ und Wohnungseigentümer stellten einen Zwischenfeststellungsantrag sowie einen Eventualzwischenfeststellungsantrag, wonach eine einstige Vereinbarung im Wohnungseigentumsvertrag vom 23. 4. 1996 durch eine nachfolgende Vereinbarung aufgehoben worden sei bzw nicht mehr gelte.

Der Antragsteller stellte ebenfalls einen Zwischenfeststellungsantrag, wonach die Regelungen über die abweichende Aufteilung der Aufwendungen und Abstimmungseinheiten aus dem ursprünglichen Wohnungseigentumsvertrag vom 23. 4. 1996 nach wie vor wirksam seien.

Das Erstgericht stellte mit Zwischensachbeschluss fest, dass die Aufwendungen der Liegenschaft entsprechend dem Wohnungseigentumsvertrag vom 23. 4. 1996 aufzuteilen seien, und zwar seien die Kosten der Errichtung, der Wartung, des Betriebs und künftigen Erneuerung des Lifts zwischen den Miteigentümern in der Weise aufzuteilen, dass auf das Dachgeschoß 40 %, auf den dritten Stock 30 %, auf den zweiten Stock 20 % und auf den ersten Stock 10 % entfallen; die übrigen Aufwendungen für die Liegenschaft seien im Verhältnis der Nutzflächen im Sinne des Mietrechtsgesetzes zwischen den Miteigentümern aufzuteilen.

Gegen diesen Zwischensachbeschluss erhoben die 5. und 15. Mit‑ und Wohnungseigentümer Rekurs.

Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Rekursgericht aus Anlass des Rekurses gemäß § 40a JN fest, dass der verfahrenseinleitende Sachantrag auf Feststellung, dass die Liegenschaftsaufwendungen gemäß der Nutzfläche in Entsprechung der abweichenden Vereinbarung über die Aufteilung der Betriebskosten den einzelnen Wohnungseigentümern aufzuerlegen seien, sowie die Liftkosten zwischen den Miteigentümern des 1., 2. und 3. Geschoßes sowie Dachgeschoßes aufzuteilen seien, im streitigen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden ist, und es trug dem Antragsteller auf, nach Rechtskraft dieses Beschlusses diesen Teil des Sachantrags im Sinn einer Klage zu verbessern.

Weiters gab das Rekursgericht dem Rekurs teilweise Folge, hob den Zwischensachbeschluss auf und wies den Zwischenantrag und den Eventual-Zwischenantrag der 5. und 15. Mit‑ und Wohnungseigentümer sowie den Zwischenantrag auf Feststellung des Antragstellers zurück.

Das Rekursgericht ging davon aus, dass der bezeichnete Teil des verfahrenseinleitenden Sachantrags sowie alle genannten Zwischenanträge auf Feststellung unzulässig seien. Sämtliche Begehren, die die strittige Gültigkeit einer seinerzeitigen Aufteilungsvereinbarung und deren inhaltliche Derogation durch einen neuen Wohnungseigentumsvertrag zum Gegenstand hätten, scheiterten an der Unzulässigkeit des gewählten außerstreitigen Rechtswegs und die Zwischenanträge seien überdies nicht präjudiziell für den ersten Teil des verfahrenseinleitenden Sachantrags.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Die Entscheidung des Rekursgerichts erhielten die Vertreter des Antragstellers am 19. 7. 2013 und jene der 5. und 15. Mit‑ und Wohnungseigentümer am 23. 7. 2013 zugestellt.

Der Antragsteller brachte seinen Revisionsrekurs im ERV am 16. 8. 2013 ein.

Die 5. und 15. Mit‑ und Wohnungseigentümer brachten ihren Revisionsrekurs im ERV am 19. 8. 2013 ein.

Den Revisionsrekurs der 5. und 15. Mit‑ und Wohnungseigentümer erhielt der Vertreter des Antragstellers im ERV am 21. 8. 2013 zugestellt. Er brachte die Revisionsrekursbeantwortung im ERV am 17. 9. 2013 ein.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionsrekurse und die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers sind verspätet.

Nach § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs (und die Beantwortung) 14 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 beträgt die Frist für den Revisionsrekurs (und die Beantwortung) gegen einen Sachbeschluss abweichend von § 65 Abs 1 AußStrG vier Wochen.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Rekursgericht aus Anlass des Rekurses der 5. und 15. Mit- und Wohnungseigentümer über einen Teil des verfahrenseinleitenden Sachantrags nach § 40a JN entschieden sowie die Zwischenanträge auf Feststellung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen und daher keine Sachbeschlüsse gefasst (vgl 5 Ob 52/06t = wobl 2006/116; 5 Ob 229/06x; 5 Ob 41/10f; 5 Ob 11/13y). Die Frist für den Revisionsrekurs betrug daher nicht vier Wochen, sondern (nur) 14 Tage (vgl 5 Ob 52/06t = wobl 2006/116). Damit erweisen sich beide Revisionsrekurse und die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers als verspätet.

Es entspricht der Billigkeit (§ 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002), dass die 5. und 15. Mit- und Wohnungseigentümer die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen haben, weil sie auf die Verspätung des Revisionsrekurses des Rechtsmittelgegners nicht hingewiesen haben.

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