OGH 9ObA98/13x

OGH9ObA98/13x26.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Mag. Andreas Hach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. W***** P*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.001,65 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 6.622,37 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2013, GZ 9 Ra 19/13z-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag des Beklagten, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, ist unzulässig, weil die Abs 2 und 3 des § 502 ZPO für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht gelten (§ 502 Abs 5 Z 4 ZPO). Hat daher das Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, kann ohnehin eine außerordentliche Revision erhoben werden, ohne dass es einer Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf. Die vorliegende „ordentliche“ Revision ist daher in eine außerordentliche Revision umzudeuten (9 ObA 25/05z; RIS-Justiz RS0110049 ua). Ihre Zulässigkeit hängt allerdings - wie auch sonst - vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab.

Eine solche vermag der Beklagte mit seinen auf die Entscheidung 4 Ob 190/82 gestützten Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils gemäß § 391 Abs 3 ZPO nicht aufzuzeigen.

Nach ständiger Rechtsprechung besteht zwischen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers und einer eingewendeten Schadenersatzforderung des Arbeitgebers, selbst wenn sie aus einem Verhalten des Arbeitnehmers bei Erbringung seiner Arbeitsleistung resultiert, kein rechtlicher Zusammenhang iSd § 391 Abs 3 ZPO (RIS-Justiz RS0040994 [T6]; siehe auch Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² § 391 ZPO Rz 58 mwN; Rechberger in Rechberger³ §§ 391-392 ZPO Rz 15 mwN).

Davon ist auch im vorliegenden Fall, in dem das vom Beklagten behauptete schadensverursachende Verhalten der Klägerin mit der Erfüllung des Arbeitsvertrags in unmittelbarem Zusammenhang stand, auszugehen.

Auch in 4 Ob 190/82 wurde dargelegt, dass zwischen den Entgeltansprüchen des Dienstnehmers und einer eingewendeten Schadenersatzforderung des Dienstgebers aus einem Verhalten bei Erbringung seiner Dienstleistungen kein rechtlicher Zusammenhang bestehe. Soweit darin noch für die Bejahung des rechtlichen Zusammenhangs auf ein deliktisches Verhalten des Arbeitnehmers abgestellt wurde, wird in der jüngeren Rechtsprechung diese Einschränkung nicht mehr gemacht. Demnach steht auch ein vom Arbeitnehmer wegen eines Verstoßes gegen den Arbeitsvertrag verursachter Schaden in keinem rechtlichen Konnex zu seiner Entgeltforderung gegenüber dem Arbeitgeber.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Beklagten zurückzuweisen.

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