OGH 14Os141/13m

OGH14Os141/13m5.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Patrick G***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 142 Abs 1 und 143 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Marco L***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Juli 2013, GZ 36 Hv 80/13m-52, weiters über die Beschwerde des genannten Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Marco L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde Marco L***** mit dem angefochtenen Urteil „des“ (richtig: der) Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (1), „des“ (richtig: der) Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (2), des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (3) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (4) schuldig erkannt.

Dem ausschließlich bekämpften Schuldspruch 4 zufolge hat er am 5. März 2013 in J***** Martina W***** dadurch, dass er eine Softgun-Pistole vor ihren Augen repetierte, mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marco L***** verfehlt ihr Ziel.

Die unvollständige Erörterung von Depositionen des Nichtigkeitswerbers monierende Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) verabsäumt prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0124172), angeblich übergangene Beweisergebnisse durch Bezeichnung entsprechender Fundstellen im Akt zu belegen, womit sich der Einwand einer inhaltlichen Erwiderung entzieht.

Dass der Angeklagte die im Spruch geschilderte Geste gesetzt hat, deren Sinn und Bedeutungsinhalt (als Grundlage für die rechtliche Beurteilung deren Eignung im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB; vgl Jerabek in WK² StGB § 74 Rz 34, RIS-Justiz RS0092448) sowie die Absicht der Beschwerdeführer, die Betroffene in Furcht und Unruhe vor einer drohenden Verletzung am Körper zu versetzen, leiteten die Tatrichter logisch nachvollziehbar und empirisch einwandfrei aus der dessen vor der Polizei (US 9) in diesem Sinn abgelegter, aktenkonform zitierter Aussage (ON 2 S 19 in ON 46), dem Eindruck eines Durchschnittsmenschen und dem Umstand ab, dass W***** nach diesem Vorfall telefonisch Anzeige erstattet hatte, während sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung mit nachvollziehbarer Begründung als unglaubwürdig verwarfen (US 9). Fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) dieser Feststellungen vermag der Beschwerdeführer somit nicht aufzuzeigen, vielmehr erschöpft sich seine Argumentation bloß in einer Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Der Nichtigkeitsgrund der Z 5a will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern. Mit der Berufung auf die leugnende Verantwortung in der Hauptverhandlung und Erwägungen zur vermeintlichen Harmlosigkeit von „Spielzeugpistolen“ bzw „Softgunpistolen“ gelingt es der Tatsachenrüge nicht, beim Obersten Gerichtshof in diesem Sinn erhebliche Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die auf eine Verurteilung wegen bloß versuchter Tatbegehung abzielende Rüge (Z 10) spricht keine für die Subsumtion nach § 107 Abs 1 StGB entscheidende Frage an, weil auch die versuchte Tat demselben Strafgesetz zu unterstellen ist wie die vollendete (RIS-Justiz RS0122138). Im Übrigen orientiert sich die Behauptung, es sei nicht festgestellt worden, ob Martina W*****, die sich im Verfahren berechtigt der Aussage entschlagen hatte, die Drohung überhaupt wahrgenommen und verstanden habe (vgl RIS-Justiz RS0113322, RS0093159, RS0093175), auch nicht an der Gesamtheit des Urteilssachverhalts (vgl RIS-Justiz RS0099810), wonach die Genannte unmittelbar nach dem Vorfall Anzeige erstattet hat (US 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Dieses wird im Hinblick auf die ohne Nennung der Anfechtungspunkte erfolgte Rechtsmittelanmeldung (ON 55; vgl § 294 Abs 2 vierter Satz StPO) gegen das auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltende Urteil (vgl Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10) und das Unterbleiben einer Berufungsausführung in der Rechtsmittelschrift (ON 63) in freier Würdigung auch über die Zulässigkeit der Berufung des Marco L***** zu befinden haben (vgl 14 Os 169/11a; 13 Os 187/08m [13 Os 155/09g]).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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