OGH 9Os9/80 (RS0093175)

OGH9Os9/8029.9.2022

Rechtssatz

Der Tatbestand der gefährlichen Drohung ist vollendet, sobald die Drohung ihr Ziel erreicht, der Bedrohte also die gegen ihn gerichtete Drohung erkannt hat.

Normen

StGB §107 Abs1

9 Os 9/80OGH25.03.1980
10 Os 171/80OGH11.11.1980

Vgl; Beisatz: Hat der Bedrohte die Drohung nicht verstanden, liegt Versuch vor. (T1)

11 Os 135/85OGH22.10.1985

Vgl auch; Beisatz: Das Vergehen der gefährlichen Drohung ist als Absichtsdelikt bereits vollendet, wenn eine Drohung, die objektiv die Eignung hat, einen Zustand der Furcht und Unruhe hervorzurufen, in einer darauf abzielenden Absicht dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt, mag sie um den beabsichtigten Erfolg erreicht haben oder nicht. (T2)

11 Os 110/86OGH03.09.1986

Vgl auch; Beisatz: Mit der Kenntnisnahme durch den Bedrohten vollendet. (T3)

15 Os 118/97OGH25.09.1997

Vgl auch; Beis wie T3

12 Os 98/22mOGH29.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19800325_OGH0002_0090OS00009_8000000_001

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