OGH 6Ob177/13t

OGH6Ob177/13t24.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** U*****, vertreten durch Dr. Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen 200.000 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. Juli 2013, GZ 38 R 51/13a-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 2 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, kommt regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist oder gegen die Denkgesetze verstößt (RIS-Justiz RS0042828 [T3, T11]). Die Auffassung der Vorinstanzen, der Kläger stütze sein Schadenersatzbegehren auf konkret entgangene Abschlussmöglichkeiten, entspricht dem Wortlaut des Vorbringens des Klägers. Zu einer Schmälerung eines gemeinen Werts seines Weitergaberechts infolge Nichtbehebung von ernsten Schäden des Hauses durch die beklagte Partei hat er nichts vorgetragen.

2. Die Rechtsrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RIS-Justiz RS0043312). Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Werden aber zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RIS-Justiz RS0053317 [T3]). Die Feststellung des Erstgerichts, wonach das Vorhandensein von Interessenten für die Übernahme des Mietrechts nicht festgestellt werden könne, steht den in Punkt 1.2. der Revision angestrebten Feststellungen und der darauf beruhenden rechtlichen Beurteilung entgegen.

3. Unter Punkt 2.1. der Revision werden ausschließlich Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht, die in der Berufung nicht geltend gemacht wurden. Ein in zweiter Instanz nicht geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz bildet aber keinen Revisionsgrund (RIS-Justiz RS0043111).

4. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 27 MRG sind nicht präjudiziell. Der in diesem Zusammenhang behauptete Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze kann daher eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht begründen.

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