European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00080.13Y.0919.000
Spruch:
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Beklagte bestreitet in seiner Revision die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass es sich beim hier strittigen Bestandgegenstand (etwa 1939 errichtete Gebäudeteile auf einer Säge und Mühle) um ein sogenanntes „neutrales Objekt“ handle, das nicht dem MRG unterliege. Die Behauptungs‑ und Beweislast für die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes liege bei den Klägern. Beim Mietgegenstand handle es sich um einen umbauten Raum, der „einer Geschäftsraummiete dient“. Unter geschäftlichen Zwecken werde nicht nur die Ausübung eines befugten Gewerbes verstanden, sondern auch die sonstige Nutzung eines umschlossenen Raumes zu „nicht Wohnzwecken dienenden Zwecken“. Dazu gehöre auch ein Hobby‑ bzw Lagerraum. Insofern liege auch ein Feststellungsmangel vor, weil der Beklagte ausdrücklich behauptet habe, dass der Bestandgegenstand Abstell‑ und Lagerzwecken diene.
2. Nach der Judikatur ist das Mietrechtsgesetz grundsätzlich auf die Miete von Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art anzuwenden, wobei es für die rechtliche Beurteilung der Art des Bestandgegenstands auf die Parteienabsicht in Bezug auf den Benutzungszweck des gemieteten Objekts ankommt (5 Ob 561/94). Auch für die Frage, ob ein Mietgegenstand als Geschäftsräumlichkeit im Sinne des MRG anzusehen ist, ist nicht dessen Verwendungsart vor oder nach Abschluss des Mietvertrags, sondern der Zweck entscheidend, zu welchem er nach der Parteienabsicht bei Abschluss des Mietvertrags in Bestand gegeben bzw genommen wurde (RIS‑Justiz RS0066884).
Es kommt daher nicht auf die ‑ vom Revisionswerber als fehlend monierte ‑ Feststellung an, zu welchen Zwecken ein Bestandobjekt benutzt wird (5 Ob 723/80; 7 Ob 521/87).
Nur bei Bestandverhältnissen, die unzweifelhaft Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten betreffen, ist die Anwendbarkeit des MRG die Regel und trifft die Behauptungslast für die allfällige Mieterschutz‑ oder Kündigungsfreiheit jene Partei, die daraus Rechtsfolgen ableitet. Dagegen liegt es bei sogenannten „neutralen Objekten“, die nicht von vorneherein als Wohnungen oder Geschäftsräume anzusehen sind, am Mieter zu beweisen, dass das Objekt als Wohnung oder Geschäftsraum vermietet wurde und damit in den Anwendungsbereich des MRG fällt (2 Ob 101/00t; 5 Ob 1013/90 = wobl 1992/4 [ Würth ]; RIS‑Justiz RS0069390).
Da somit bereits zu allen vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen ‑ seinen Rechtsstandpunkt widerlegende ‑ höchstgerichtliche Judikatur besteht, zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da die Kläger in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, diente ihr Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
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