OGH 7Ob567/95 (RS0069390)

OGH7Ob567/9514.6.1995

Rechtssatz

Die Anmietung eines Dachbodeneinzelraumes nur für Freizeitzwecke ohne Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit bzw ohne Zusammenhang mit einem zu Wohnzwecken begründeten Hauptmietverhältnis ist grundsätzlich als Inbestandnahme eines neutralen Objektes rechtlich möglich, wobei die Vermieter für diese von ihnen behaupteten Voraussetzungen beweispflichtig sind.

Normen

MRG §1

7 Ob 567/95OGH14.06.1995
1 Ob 315/98zOGH15.12.1998

Vgl; Beisatz: Der Mieter ist für die Tatsache, dass eine (grundsätzlich nicht den Bestimmungen des MRG unterworfene) Gartenfläche mitgemietet sei, behauptungs- und beweispflichtig. (T1)

2 Ob 80/13yOGH19.09.2013

Vgl; Beisatz: Es liegt am Mieter zu beweisen, dass das Objekt als Wohnung oder Geschäftsraum vermietet wurde und damit in den Anwendungsbereich des MRG fällt. (T2)

7 Ob 87/16vOGH25.05.2016

Vgl; Beis wie T2

4 Ob 125/17mOGH24.08.2017

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19950614_OGH0002_0070OB00567_9500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)