OGH 3Ob543/94 (RS0053167)

OGH3Ob543/9425.1.1995

Rechtssatz

Eine im Statut einer Genossenschaft enthaltene Schiedsklausel, daß sich die Mitglieder "in allen die Angelegenheiten des Verbandes betreffenden Streitigkeiten" einem schiedsrichterlichen Verfahren unterwerfen, umfaßt nicht Schadenersatzansprüche auf Grund unrichtiger Auskünfte des Landesverbandes, die einer Primärkasse erteilt wurden, selbst wenn solche Auskünfte zu den seinen Mitgliedern obliegenden Aufgaben zählen.

Normen

ZPO §577
ZPO §599 Abs1

3 Ob 543/94OGH25.01.1995
1 Ob 2193/96yOGH25.06.1996

Auch; nur: Eine im Statut einer Genossenschaft enthaltene Schiedsklausel, daß sich die Mitglieder "in allen die Angelegenheiten des Verbandes betreffenden Streitigkeiten" einem schiedsrichterlichen Verfahren unterwerfen, umfaßt nicht Schadenersatzansprüche. (T1) Beisatz: Der Ersatz eines Schadens ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch dann keine Angelegenheit, die unter den im Statut festgelegten Aufgabenbereich eines Verbands fällt, wenn das Ersatzbegehren aus einer Vorkehrung abgeleitet wird, die als Angelegenheit des Verbands angesehen werden könnte, da die Beurteilung dieser Vorkehrung für das Ersatzbegehren nur als Vorfrage bedeutsam ist. (T2)

6 Ob 62/02iOGH12.12.2002

Auch

5 Ob 112/03mOGH17.06.2003

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Eine statutarische Schiedsklausel für Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis gilt nicht auch für Streitigkeiten aus einem Kreditverhältnis. (T3)

6 Ob 158/13yOGH09.09.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Umstand, dass der Anspruch auf Einsichtnahme in das Protokollbuch auf eine gesetzliche Grundlage, nämlich § 34 Abs 2 GenG, und nicht auf die Satzung gestützt wird, reicht nicht aus, um den Zusammenhang mit dem Genossenschaftsverhältnis zu verneinen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19950125_OGH0002_0030OB00543_9400000_001

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