OGH 8ObA49/13h

OGH8ObA49/13h30.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und KR Karl Frint als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** B*****, vertreten durch Dr. Siegfried Kommar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** S*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 3.121,42 EUR sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert 2.500 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 2013, GZ 7 Ra 132/12a-37, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel sowie die behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor.

Zum Dienstzeugnis hat sich die Beklagte in der Berufung in erster Linie auf ihr Anerkenntnis und damit im Zusammenhang auf die Bemessungsgrundlage bezogen. Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung näher dargelegt, warum der Argumentation der Beklagten nicht zu folgen war. Zum Beendigungszeitpunkt ergibt sich aus der Entscheidung eindeutig, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach der Beurteilung der Vorinstanzen nicht am 8. 7. 2011, sondern am 27. 7. 2011 durch vorzeitigen Austritt geendet hat. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung (des LGZ Wien aus dem Jahr 1937) betrifft das Abweichen des Beschäftigungsausmaßes von einer dazu in der Klage ausdrücklich begehrten qualifizierenden Angabe. Die von ihr gewünschten Schlussfolgerungen lassen sich daraus nicht ableiten.

2. Auf die Tatsachenrüge der Beklagten ist das Berufungsgericht zu Recht nicht näher eingegangen. Die Beklagte führt dazu in der außerordentlichen Revision selbst aus, dass sie keine Feststellungen des Erstgerichts bekämpft und sich auch eine Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts erübrigt habe. Der Hinweis des Berufungsgerichts, das keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen, sofern zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen worden seien, ist zutreffend. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828). Darüber hinaus bleibt die Frage, welche Gründe einer Übernahme der Bediensteten der Beklagten (offenbar durch die Franchisegeberin) entgegengestanden sind, für das vorliegende Verfahren unerheblich.

3. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das eine endgültige Betriebseinstellung iSd § 83 GewO dem Arbeitnehmer eindeutig zur Kenntnis gebracht werden muss (vgl RIS-Justiz RS0107190), tritt die Beklagte nicht entgegen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass von einer gesicherten Kenntnis der Klägerin von einer Einstellung des Beschäftigerbetriebs nicht ausgegangen werden könne, erweist sich keinesfalls als korrekturbedürftig. Nach dem Kenntnisstand der Klägerin gab es nur die Beklagte als Dienstgeberin und die Franchisegeberin. Die Details der Vertragsgestaltung zwischen der Beklagten und der Franchisegeberin waren ihr nicht bekannt. Abgesehen davon, dass die Beklagte keine Beendigungserklärung gegenüber der Klägerin abgegeben hat, wurde die Klägerin über das Schicksal des Beschäftigerbetriebs nach Auflösung des Franchisevertrags im Unklaren gelassen.

Der Berechnung der Urlaubsersatzleistung durch die Klägerin ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Vielmehr hat sie den Standpunkt vertreten, die Klägerin habe ihren Urlaub in jedem Monat verbraucht. Wenn das Berufungsgericht ausgehend von diesem Tatsachensubstrat den Hinweis in der Berufung, dass unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Arbeitstage der Anteil der Klägerin ca 41,5 % betragen habe, als Neuerung qualifiziert, ist dies keine Fehlbeurteilung, die ein Eingreifen des Obersten Gerichtshofs rechtfertigen würde. Welche Feststellungen die Beklagte im gegebenen Zusammenhang als überschießend beurteilt, „die nicht unberücksichtigt bleiben könnten“, führt sie nicht an. Die Zahl der durchschnittlichen Arbeitstage hat das Erstgericht nicht festgestellt.

Soweit sich die Beklagte auf eine Vereinbarung beruft, wonach die Sonderzahlungen pro Monat auszuzahlen gewesen seien, ignoriert sie die Beurteilung der Vorinstanzen zur Nichtigkeit der Lohnvereinbarung im schriftlichen Arbeitsvertrags-Formblatt. Sonst wurde zwischen den Streitteilen über die Sonderzahlungen nicht gesprochen.

4. Insgesamt vermag die Beklagte mit ihren Ausführungen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

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