OGH 2Ob182/08s (RS0124235)

OGH2Ob182/08s4.9.2008

Rechtssatz

Neue, gegen die Vaterschaft des Anerkennenden sprechende Umstände können auch darin bestehen, dass die Glaubhaftmachung (von vornherein vorhandener, den Zweifel an der Vaterschaft begründender Tatsachen) erst nachträglich durch neue Beweismittel, so etwa durch eine DNA-Analyse, möglich wird.

Normen

ABGB §164 Abs1 Z3 litb

2 Ob 182/08sOGH04.09.2008
7 Ob 85/08pOGH30.03.2009
8 Ob 65/10gOGH04.11.2010

Vgl auch; Beisatz: Die fristauslösende Kenntnis von Umständen iSd § 164 Abs 2 ABGB kann auch darin bestehen, dass ein bereits früher gegebener Verdacht durch erst später verfügbare Beweismittel (insbesondere die erbbiologisch‑anthropologische Untersuchung) in einem gerichtlichen Verfahren bewiesen werden kann. Diese Rechtsprechung bedeutet aber nicht umgekehrt, dass die Verfügbarkeit eines geeigneten Beweismittels (insbesondere der schon ab Geburt des Kindes möglichen DNA‑Analyse) für sich allein die Anfechtungsfrist auslöst, ohne dass zuvor gewichtige Verdachtsgründe gegen die Richtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses vorliegen müssten. (T1)

1 Ob 7/12dOGH23.03.2012

Auch; Beis wie T1 nur: Die fristauslösende Kenntnis von Umständen iSd § 164 Abs 2 ABGB kann auch darin bestehen, dass ein bereits früher gegebener Verdacht durch erst später verfügbare Beweismittel (insbesondere die erbbiologisch‑anthropologische Untersuchung) in einem gerichtlichen Verfahren bewiesen werden kann. (T2)

8 Ob 120/11xOGH26.07.2012

Vgl auch

5 Ob 129/13aOGH28.08.2013

Beisatz: Die Verfügbarkeit eines neuen Beweismittels allein ist aber nicht geeignet, die erforderliche und hier nicht vorliegende Tatbestandsvoraussetzung einer nachträglich eingetretenen Änderung des Kenntnisstands des Anerkennenden zu bewirken. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20080904_OGH0002_0020OB00182_08S0000_002

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