Spruch:
1.) Der Rekurs der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 612,70 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 102,12 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
2.) Im Übrigen werden die Akten an das Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Klägerin erhob gegenüber den Beklagten primär ein Stellplätze sowie Zufahrtsflächen betreffendes Räumungsbegehren, hilfsweise begehrte sie die Übergabe der Zufahrtsflächen an die Eigentümergemeinschaft und hilfsweise schließlich, die Beklagten dazu zu verpflichten, alle Handlungen zu unterlassen, welche die freie Benützung der Zufahrt zu den Stellplätzen behindern und die Überfahrt zu dulden.
Mit Entscheidung des Berufungsgerichts vom 22. Mai 2012, AZ 34 R 14/12k, berichtigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts vom 18. November 2011 dahingehend, dass das erste Eventualbegehren abgewiesen wird, weiters verwarf es die Nichtigkeitsberufung der Beklagten und gab ihrer Berufung im Übrigen nicht Folge, wobei ausgesprochen wurde, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei (§ 502 Abs 2 ZPO).
Mit Beschluss vom 26. Juni 2012 berichtigte bzw ergänzte das Berufungsgericht diese Entscheidung dahin, dass (überdies) ausgesprochen wurde, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige.
Mit dem zunächst angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten nach § 508 ZPO, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abzuändern, sowie die damit verbundene ordentliche Revision zurück. Es verwies auf seinen Bewertungsausspruch, der unanfechtbar und grundsätzlich bindend sei. Die Revision sei gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden habe, an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteige.
Mit Beschluss vom 17. August 2012 hob das Erstgericht über Antrag der Beklagten die am 11. Juni 2012 erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit des vom Berufungsgericht bestätigten Ersturteils auf, weil die Beklagten zwischenzeitig Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil eingebracht hätten und von deren Zulässigkeit so lange auszugehen sei, als diese Rechtsmittel nicht wirksam zurückgewiesen worden seien.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss über Rekurs der Klägerin auf und wies den Antrag der Beklagten ab, die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Ersturteils aufzuheben. Das Berufungsurteil sei infolge des Rechtsmittelausschlusses nach § 502 Abs 2 ZPO unabänderlich und daher mit Zustellung an die Beklagten rechtskräftig geworden.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Antrags nach § 508 ZPO sowie die damit verbundene Revision ist verspätet.
Der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts wurde der Beklagten nach der Aktenlage (Bestätigung über die elektronische Zustellung) am 6. Mai 2013 zugestellt, die Beklagten selbst behaupten in ihrem Rechtsmittel sogar schon eine Zustellung am 3. Mai 2013.
Die Rekursfrist beträgt gemäß § 521 ZPO 14 Tage. Das gilt seit der Änderung des § 521a Abs 1 ZPO durch die Zivilverfahrensnovelle 2009 (BGBl I 2009/30) auch für die Fälle zweiseitiger Rechtsmittel, sofern nicht ein Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder ein Aufhebungsbeschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO angefochten wird.
Der erst 15 Tage nach Zustellung (elektronisch) eingebrachte Rekurs ist daher verspätet und zurückzuweisen.
Die Beklagten haben der Klägerin gemäß §§ 41 und 50 ZPO die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Über den Revisionsrekurs der Beklagten gegen den abändernden Beschluss des Rekursgerichts betreffend die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu entscheiden. Das Rekursgericht wies diesen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 9. Juli 2013, GZ 34 R 164/12p-2, als unzulässig zurück. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 17. Juli 2013 zugestellt.
Die Prozessakten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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