OGH 13Os64/81; 13Os145/84; 13Os2/87; 13Os77/87; 12Os130/87; 14Os130/95; 13Os17/96; 14Os71/96 (RS0099100)

OGH13Os64/81; 13Os145/84; 13Os2/87; 13Os77/87; 12Os130/87; 14Os130/95; 13Os17/96; 14Os71/9622.10.2024

Rechtssatz

Vollendet ist der Diebstahl, wenn die Sache weggenommen ist, das heißt mit dem Gewahrsamsübergang, dass ist die Begründung des neuen Gewahrsams durch den Täter. Der strafrechtliche Gewahrsam ist die tatsächliche unmittelbare, nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte Sachherrschaft. Dabei kommt es auf die Anschauungen des täglichen Lebens an, ob ein solches Herrschaftsverhältnis besteht. Demnach ist der Gewahrsam jene Zugehörigkeit einer Sache zu einer Person, die auch ein Außenstehender nicht nur als eine räumliche Beziehung, sondern als eine auf soziale Gepflogenheiten beruhende Verbindung von Sache und Person zu erkennen vermag (sogenannter sozialer, soziologischer, subjektivierter oder täterbezogener Gewahrsamsbegriff: Roeder, ÖJZ 1966,373; ihm folgend SSt 42/58, ÖJZ-LSK 1975/20 und EvBl 1981/174).

Normen

StGB §127 Abs1 B1

13 Os 64/81OGH03.12.1981

Veröff: SSt 52/64 = JBl 1982,385 (mit Anmerkung von Liebscher)

13 Os 145/84OGH27.09.1984

nur: Demnach ist der Gewahrsam jene Zugehörigkeit einer Sache zu einer Person, die auch ein Außenstehender nicht nur als eine räumliche Beziehung, sondern als eine auf soziale Gepflogenheiten beruhende Verbindung von Sache und Person zu erkennen vermag (sogenannter sozialer, soziologischer, subjektivierter oder täterbezogener Gewahrsamsbegriff: Roeder, ÖJZ 1966,373; ihm folgend SSt 42/58, ÖJZ-LSK 1975/20 und EvBl 1981/174). (T1)

13 Os 2/87OGH05.03.1987

nur T1; Beisatz: Von diesem strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff werden auch Fälle abgeschwächter Sachherrschaft als sogenannter gelockerter Gewahrsam erfasst. (T2)

13 Os 77/87OGH09.07.1987
12 Os 130/87OGH19.11.1987

nur T1; Beis wie T2

14 Os 130/95OGH17.10.1995

nur: Vollendet ist der Diebstahl, wenn die Sache weggenommen ist, das heißt mit dem Gewahrsamsübergang, dass ist die Begründung des neuen Gewahrsams durch den Täter. (T3)

13 Os 17/96OGH10.04.1996

Vgl auch

14 Os 71/96OGH10.12.1996

Ähnlich

15 Os 139/02OGH12.12.2002

nur: Demnach ist der Gewahrsam jene Zugehörigkeit einer Sache zu einer Person, die auch ein Außenstehender nicht nur als eine räumliche Beziehung, sondern als eine auf soziale Gepflogenheiten beruhende Verbindung von Sache und Person zu erkennen vermag. (T4)

14 Os 123/07fOGH13.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Die im Gewahrsam befindliche Sache muss auch bei fehlender körperlicher Anwesenheit des Gewahrsamsträgers diesem kraft sozialer Zuschreibungsmomente zuordenbar sein. Wesentliches Kriterium ist die potentielle Überwachung durch die übergeordneten Gewahrsam ausübende Person. (T5); Beisatz: Dass jemand anderer noch näher an der Sache ist und diese unmittelbar in Händen hält, vermag den bisherigen Gewahrsam nicht eo ipso aufzuheben. (T6)

11 Os 67/13gOGH18.06.2013

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: §§ 28 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2, 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG. (T7)

12 Os 112/24yOGH22.10.2024

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: An Sachen, die jemand zurücklässt und wieder an sich nimmt, bleibt ein Mitgewahrsam auch dann bestehen, wenn ein anderer zwischenzeitig Zugriff auf diese Sache hat. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19811203_OGH0002_0130OS00064_8100000_003

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