OGH 4Ob100/13d

OGH4Ob100/13d18.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei W*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Raits Bleiziffer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei „B*****" *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 19. April 2013, GZ 1 R 192/12d-14, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wegen des abschließenden Charakters der „schwarzen Liste“ unzulässiger Geschäftspraktiken kann die Ankündigung von Zugaben nur mehr dann untersagt werden, wenn sie einen Tatbestand des Anhangs zum UWG erfüllt oder im Einzelfall irreführend, aggressiv oder sonst unlauter ist (RIS-Justiz RS0126589); seit der Aufhebung von § 9a UWG mit dem Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 ergibt sich dies auch unmittelbar aus dem Gesetz. Dass ersteres zuträfe, hat der klagende Verband nicht behauptet; auf die Unterlassung einer irreführenden Geschäftspraktik (etwa durch unvollständige Angaben über das beworbene Versicherungsprodukt oder über die Folgen einer unterbliebenen Prämienzahlung) ist das Klagebegehren nicht gerichtet. Beides ist hier daher nicht weiter zu prüfen.

Das Vorliegen einer aggressiven oder sonst unlauteren Geschäftspraktik hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit vertretbarer Begründung verneint: Zwar ist richtig, dass eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers grundsätzlich schon darin liegt, sich mit dem Angebot eines Unternehmens näher zu befassen (vgl im Zusammenhang mit irreführenden Geschäftspraktiken 4 Ob 166/11g = ÖBl 2012, 261 [Gamerith] - Gratiszeitung E; RIS-Justiz RS0078202). Ein solches Befassen durch eine für den Fall des Vertragsabschlusses versprochene Zugabe zu veranlassen, ist jedoch an sich weder aggressiv noch - als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt - sonst unlauter iSv § 1 Abs 1 Z 2 UWG. Befasst sich ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der eine dem Anlass angemessene - hier wegen der langfristigen Bindung an ein Versicherungsprodukt also hohe - Aufmerksamkeit aufwendet (RIS-Justiz RS0114366), näher mit dem Angebot, wird auch eine hochwertige Zugabe nicht dazu führen, dass er sich allein deswegen, also unter Ausschluss rationaler Erwägungen, für dieses Produkt entscheidet (vgl 4 Ob 34/11w = ÖBl 2011, 168 - Treuepunkteaktion II).

Weshalb das Angebot eines hochwertigen Mobiltelefons ein „billiger Trick“ sei und daher sehr allgemein gehaltenen Compliance-Vorschriften für Kreditinstitute widerspreche, legt die Revision nicht nachvollziehbar dar. Die in diesem Zusammenhang ausführlich dargestellten Nachteile des Versicherungsprodukts - insbesondere die langfristige Bindung - sind für die Zulässigkeit der konkret bekämpften Zugabe unerheblich.

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