OGH 4Ob33/13a

OGH4Ob33/13a17.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** E*****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Verein Ö*****, 2. A***** G*****, 3. K***** N*****, alle vertreten durch Dr. Andreas König und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 8. Jänner 2013, GZ 2 R 225/12i-24, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.1. Werbung mit einer Spitzenstellung ist ein Sonderfall vergleichender Werbung und am Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 2 UWG (irreführende Geschäftspraktik in Form einer unrichtigen Angabe über die wesentlichen Merkmale des Produkts) zu prüfen, weil gemäß § 2a Abs 1 UWG vergleichende Werbung ua dann zulässig ist, wenn sie nicht gegen § 2 UWG verstößt (4 Ob 245/07v; 4 Ob 220/11y).

1.2. In Fällen vergleichender Werbung (§ 2a UWG) muss aufgrund richtlinienkonformer Auslegung von § 1 Abs 5 UWG (Art 7 der RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung) regelmäßig der Werbende die Richtigkeit der in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen behaupten und beweisen; in allen anderen Fällen irreführender Werbung jedoch nur dann, wenn eine Interessenabwägung die Beweislast des Werbenden angemessen erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0116971).

1.3. Diese Beweislastverteilung gilt somit auch für Spitzenstellungswerbung als Sonderfall vergleichender Werbung (vgl RIS-Justiz RS0116971 [T4]; 4 Ob 19/10p; 4 Ob 59/10w).

2.1. Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen, wenn es den werbenden Beklagten die Beweislast für ihre Behauptung auferlegt hat, dass Heumilch die reinste Milch sei. Es hatten deshalb die Beklagten die Richtigkeit der von ihnen in Anspruch genommenen Spitzenstellung zu bescheinigen (RIS-Justiz RS0078519).

2.2. Ob aus dem bescheinigten Sachverhalt das Vorliegen der Spitzenstellung abgeleitet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (4 Ob 19/10p). Eine krasse Fehlbeurteilung liegt hier angesichts der von den Tatsacheninstanzen getroffenen Negativfeststellungen zum Vergleich des Fremdstoffgehalts von Heumilch und Standardmilch nicht vor.

3.1. Die Rechtsmittelwerber werfen dem Rekursgericht vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass sich das Erstgericht der Beweiswürdigung „völlig entzogen“ habe, indem es allein auf die Widersprüchlichkeit der von beiden Seiten vorgelegten Urkunden verwiesen habe, ohne zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten vorgelegten Urkunden wissenschaftliche Studien seien, die vom Kläger stammenden Urkunden hingegen in dessen Auftrag erstellte private Stellungnahmen.

3.2. Diese Ausführungen des Rechtsmittels unterstellen die Existenz einer Beweisregel, nach der Urkunden, die wissenschaftliche Studien zum Inhalt haben, grundsätzlich höhere Glaubwürdigkeit beanspruchen können als Urkunden, auf die solches nicht zutrifft. Eine derartige Beweisregel besteht allerdings nicht.

3.3. Davon abgesehen hat sich das Rekursgericht mit der Beweisrüge befasst und die Feststellungen des Erstgerichts aufgrund seiner für zutreffend befundenen Beweiswürdigung übernommen. Die Entscheidung über eine Beweisrüge, mit der sich das Gericht zweiter Instanz auseinandergesetzt hat, ist vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbar (RIS-Justiz RS0043371).

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