OGH 4Ob325/69; 4Ob348/72; 4Ob309/74; 4Ob367/74; 4Ob315/76; 4Ob173/02y; 4Ob81/04x; 4Ob120/06k; 4Ob19/10p; 4Ob59/10w; 4Ob33/13a; 4ob135/23s (RS0078519)

OGH4Ob325/69; 4Ob348/72; 4Ob309/74; 4Ob367/74; 4Ob315/76; 4Ob173/02y; 4Ob81/04x; 4Ob120/06k; 4Ob19/10p; 4Ob59/10w; 4Ob33/13a; 4ob135/23s19.12.2023

Rechtssatz

Obwohl die Beweislast für die Unrichtigkeit einer Werbeangabe grundsätzlich den Kläger trifft, muss bei Inanspruchnahme einer Spitzenstellung dem Werbenden die Verantwortung für die objektive Richtigkeit seiner Werbeangaben angelastet werden, weil nur ihm alle Beweismittel zur Verfügung stehen, um seine Alleinstellungsbehauptung durch Tatsachenvorbringen zu erhärten.

Normen

UWG §2 C2a

4 Ob 325/69OGH16.09.1969

Veröff: EvBl 1970/131 S 214 = ÖBl 1970,22

4 Ob 348/72OGH07.11.1972

Beisatz: Inwieweit dies nicht nur für den Prozess selbst, sondern auch für das Sicherungsverfahren, also für die Bescheinigungslast, gilt, ist strittig (ZBl 1931/112) und kann immer nur unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles entscheiden werden. (T1) Veröff: ÖBl 1973,53

4 Ob 309/74OGH19.03.1974

Beisatz: Im Bescheinigungsverfahren maßgebend, ob die Umstände des konkreten Falles eine solche Überwälzung der Beweislast beziehungsweise Bescheinigungslast auf den Beklagten als gerechtfertigt erscheinen lassen. (T2)

4 Ob 367/74OGH14.01.1975

Beisatz: Echte Tiefstpreise. (T3) Veröff: ÖBl 1976,16

4 Ob 315/76OGH06.04.1976
4 Ob 173/02yOGH20.08.2002

Auch; Beisatz: Die Beweislast trifft den Beklagten, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T4)

4 Ob 81/04xOGH08.06.2004

Auch; Beis wie T2

4 Ob 120/06kOGH28.09.2006

Auch; Beisatz: Bei einer Alleinstellungswerbung trägt -sofern der klagende Mitbewerber wie hier die Unrichtigkeit der in Anspruch genommenen Alleinstellung behauptet - der werbende Beklagte die Beweislast beziehungsweise Bescheinigungslast für die Richtigkeit der verwendeten Aussagen. (T5); Beisatz: Dieser Beweis muss durch „objektiv nachprüfbare Tatsachen" erbracht werden. Die Unmöglichkeit eines solchen Nachweises - etwa wegen des Fehlens von Studien, die alle Konkurrenzprodukte erfassen - geht zu Lasten des Beklagten. (T6); Beisatz: „Es gibt nichts Besseres für Ihre Hypertonie-Patienten". (T7)

4 Ob 19/10pOGH11.03.2010

Auch; Beisatz: Ob aus dem bescheinigten Sachverhalt das Vorliegen der Spitzenstellung abgleitet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T8)

4 Ob 59/10wOGH20.04.2010

Auch

4 Ob 33/13aOGH17.04.2013

Vgl; Beis wie T8

4 ob 135/23sOGH19.12.2023

nur T4

Dokumentnummer

JJR_19690916_OGH0002_0040OB00325_6900000_001

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