Normen
UWG §2 C2a
4 Ob 325/69 | OGH | 16.09.1969 |
Veröff: EvBl 1970/131 S 214 = ÖBl 1970,22 |
4 Ob 348/72 | OGH | 07.11.1972 |
Beisatz: Inwieweit dies nicht nur für den Prozess selbst, sondern auch für das Sicherungsverfahren, also für die Bescheinigungslast, gilt, ist strittig (ZBl 1931/112) und kann immer nur unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles entscheiden werden. (T1) Veröff: ÖBl 1973,53 |
4 Ob 309/74 | OGH | 19.03.1974 |
Beisatz: Im Bescheinigungsverfahren maßgebend, ob die Umstände des konkreten Falles eine solche Überwälzung der Beweislast beziehungsweise Bescheinigungslast auf den Beklagten als gerechtfertigt erscheinen lassen. (T2) |
4 Ob 367/74 | OGH | 14.01.1975 |
Beisatz: Echte Tiefstpreise. (T3) Veröff: ÖBl 1976,16 |
4 Ob 315/76 | OGH | 06.04.1976 |
4 Ob 173/02y | OGH | 20.08.2002 |
Auch; Beisatz: Die Beweislast trifft den Beklagten, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T4) |
4 Ob 81/04x | OGH | 08.06.2004 |
Auch; Beis wie T2 |
4 Ob 120/06k | OGH | 28.09.2006 |
Auch; Beisatz: Bei einer Alleinstellungswerbung trägt -sofern der klagende Mitbewerber wie hier die Unrichtigkeit der in Anspruch genommenen Alleinstellung behauptet - der werbende Beklagte die Beweislast beziehungsweise Bescheinigungslast für die Richtigkeit der verwendeten Aussagen. (T5); Beisatz: Dieser Beweis muss durch „objektiv nachprüfbare Tatsachen" erbracht werden. Die Unmöglichkeit eines solchen Nachweises - etwa wegen des Fehlens von Studien, die alle Konkurrenzprodukte erfassen - geht zu Lasten des Beklagten. (T6); Beisatz: „Es gibt nichts Besseres für Ihre Hypertonie-Patienten". (T7) |
4 Ob 19/10p | OGH | 11.03.2010 |
Auch; Beisatz: Ob aus dem bescheinigten Sachverhalt das Vorliegen der Spitzenstellung abgleitet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T8) |
4 Ob 59/10w | OGH | 20.04.2010 |
Auch |
4 Ob 33/13a | OGH | 17.04.2013 |
Vgl; Beis wie T8 |
4 ob 135/23s | OGH | 19.12.2023 |
nur T4 |
Dokumentnummer
JJR_19690916_OGH0002_0040OB00325_6900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)