OGH 6Ob26/13m

OGH6Ob26/13m27.2.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen I***** GmbH mit dem Sitz in W***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des vormaligen Insolvenzverwalters Dr. Richard P*****, vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Dezember 2012, GZ 4 R 354/12a-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats treffen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft die Pflichten nach §§ 277 ff UGB den Insolvenzverwalter (RIS-Justiz RS0039298). Dieser hat die Offenlegungspflichten bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens (oder einer allenfalls früheren Löschung des Unternehmens im Firmenbuch) zu erfüllen, und zwar grundsätzlich auch für Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und selbst bei zwischenzeitig geschlossenem Unternehmen (6 Ob 134/11s EvBl 2012/25 [Riel] = GesRZ 2012, 137 [Jelinek] = ZUS 2012/45 [Fraberger]).

2. Zur Wahrung der Frist des § 277 UGB reicht die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses aus (RIS-Justiz RS0127129). Der Hinweis des außerordentlichen Revisionsrekurses auf das (damals anhängige) Schweizer Verfahren geht somit fehl.

3. Zwangsstrafen sind auch dann zu verhängen, wenn die Vorlage von Jahre zurückliegenden Jahresabschlüssen erzwungen werden soll (RIS-Justiz RS0113285 [T3]).

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