OGH 6Ob162/11h (RS0127129)

OGH6Ob162/11h14.9.2011

Rechtssatz

Zur Wahrung der Frist des § 277 UGB reicht die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses aus.

Normen

UGB §277
UGB §283

6 Ob 162/11hOGH14.09.2011

Bem: So schon 6 Ob 53/05w und 6 Ob 132/11x. (T1)

6 Ob 164/11bOGH14.09.2011
6 Ob 168/11sOGH14.09.2011
6 Ob 163/11fOGH14.09.2011
6 Ob 225/11yOGH24.11.2011

Beisatz: Bei allfälligen späteren Änderungen (vgl auch § 277 Abs 1 letzter Satz UGB) ist der geänderte Jahresabschluss nachträglich beim Firmenbuchgericht einzureichen. (T1a); Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T1) auf (T1a) - April 2012 (T1b)<br/>

6 Ob 32/12tOGH15.03.2012
6 Ob 72/12zOGH24.05.2012

Beisatz: Ob im konkreten Fall die Erstellung eines vorläufigen Jahresabschlusses möglich war, ist jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG. (T2)

6 Ob 26/13mOGH27.02.2013
6 Ob 214/15mOGH14.01.2016

Vgl; Beisatz: Bestehen zwischen mehreren Geschäftsführern derart gravierende Differenzen, dass ein von einem Geschäftsführer erstellter Jahresabschluss vom anderen nicht unterfertigt wird und ist diese Situation auch durch Weisungen der Gesellschafter nicht zu bereinigen, hat in einem solchen Fall der eine Geschäftsführer einen vorläufigen, nur von ihm unterschriebenen Jahresabschluss mit dem Bemerken einzureichen, dass der andere Geschäftsführer die Unterschrift verweigert. (T3)

6 Ob 259/20mOGH10.03.2021

Beis wie T2; Beisatz: Ob der Geschäftsführer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG. (T4)

6 Ob 30/21mOGH08.03.2021

Beis wie T2; Beisatz: Ob der Geschäftsführer seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG. (T5)

6 Ob 126/21dOGH06.08.2021

Vgl; Beisatz: Die in §§ 277 ff UGB statuierte Offenlegungspflicht sieht keine Ausnahmen für Fälle vor, in denen einzelne Bilanzpositionen mit Unsicherheit behaftet sind. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20110914_OGH0002_0060OB00162_11H0000_001

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