OGH 9ObA149/12w

OGH9ObA149/12w29.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** Z*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. J. Pfurtscheller, Dr. M. Orgler, Mag. N. Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2012, GZ 13 Ra 32/12x-16, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmungen der §§ 120 bis 122 ArbVG sind Spezialnormen, welche den Bestandschutz der unter ihren Geltungsbereich fallenden Personen abschließend und somit unter Ausschluss des allgemeinen Kündigungsschutzes des § 105 ArbVG, der einem ganz anderen Normzweck dient, regeln. Eine Kündigung, der vom Gericht gemäß den §§ 120 ff ArbVG die Zustimmung erteilt wurde, ist daher nach § 105 ArbVG nicht anfechtbar (14 Ob 209/86 = RIS-Justiz RS0051465; Floretta, ArbVG-Handkommentar 836; Schneller in Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller, ArbVG III4 § 120 Erl 3, 757; Winkler in Tomandl, ArbVG § 120 Rz 11; Wolligger in ZellKomm² § 120 ArbVG Rz 5; grundsätzlich zustimmend auch Trost, DRdA 1989, 123 [126] uamH auf die übereinstimmende frühere Rsp des VwGH, Arb 6871; dieselbe in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 120 Rz 141 ff). Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung bei seiner Entscheidung beachtet. Seine Rechtsansicht, dass der Kläger die Kündigung, die infolge der Erteilung der Zustimmung des Gerichts gemäß § 121 Z 3 ArbVG im Vorverfahren ausgesprochen wurde, hier nicht gemäß § 105 ArbVG anfechten kann, kann sich auf die herrschende Auffassung stützen und ist nach den maßgeblichen Umständen des konkreten Einzelfalls keinesfalls unvertretbar. Eine die Revision dessen ungeachtet rechtfertigende erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigt der Kläger in seiner Revision nicht auf.

Nach ständiger Rechtsprechung reicht bereits eine einzige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch im Schrifttum auf keine beachtliche Kritik gestoßen ist, für das Vorliegen gesicherter Rechtsprechung aus (RIS-Justiz RS0103384; zuletzt 7 Ob 155/12p). Soweit sich der Revisionswerber auf die einzelnen Aspekte dieser Rechtsprechung betreffende Kritik von Trost (aaO und überdies DRdA 1992, 56 [61 ff]) bezieht, mit der sich bereits das Berufungsgericht ausführlich auseinandergesetzt hat, zeigt er im konkreten Fall schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil er mit seinen Ausführungen nicht von den Sachverhaltsfeststellungen ausgeht. Insbesondere hatte die Beklagte im konkreten Fall nicht eine Auswahl unter mehreren zu kündigenden Arbeitnehmer zu treffen und erfolgte die Zustimmung des Gerichts zur Kündigung des Klägers auch nicht gemäß § 121 Z 1 ArbVG, sondern gemäß § 121 Z 3 ArbVG. Zu der vom Kläger geltend gemachten Sozialwidrigkeit der Kündigung vertritt auch Trost (in Jabornegg/Strasser/Resch, ArbVG § 120 Rz 143) die Ansicht, dass der Sonderschutz der §§ 120 ff ArbVG den allgemeinen Schutz des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG inhaltlich abdecke. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Anfechtung einer Motivkündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 1 lit e ArbVG überhaupt erst nach Ablauf des besonderen Bestandschutzes des Betriebsratsmitglieds gemäß § 120 ArbVG möglich und sinnvoll sei (9 ObA 198/94), tritt der Kläger in der Revision nicht entgegen.

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