Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Revisionsverfahren ist unstrittig, dass § 2d AVRAG auf den Ausbildungskostenrückersatz des Klägers nicht anzuwenden ist, weil der vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits bestehende Kollektivvertrag für Angestellte der gewerblichen Kreditgenossenschaften (idF: KV) die Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Rückersatz solcher Kosten regelte (§ 19 Abs 1 Z 18 AVRAG). Der Kläger, der innerhalb weniger Monate nach Absolvierung zweier Seminare sein Dienstverhältnis kündigte, meint im Wesentlichen, dass die Ausbildungskosten auch nach dem Kollektivvertrag nicht von ihm gefordert werden dürften, weil sie tatsächlich nicht angefallen seien. Die Seminare seien von einer konzerninternen Bildungseinrichtung veranstaltet worden.
Richtig ist, dass auch nach früherer Rechtslage nur der Rückersatz der tatsächlich aufgewendeten Kosten verlangt werden konnte. Welche Kosten durch eine entsprechende Ausbildung tatsächlich veranlasst wurden, kann jedoch nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0028886 [T6]), womit idR keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO begründet wird.
Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Beklagte für den Kläger die Seminarbeiträge in Höhe von 570 EUR und 370 EUR an die V*****akademie leistete sowie seine Nächtigungs-, Verpflegungs- und Fahrkosten zahlte. Warum diese Kosten nicht tatsächlich durch die Ausbildung bedingt gewesen sein sollen, geht aus der Revision nicht klar hervor. Aus dem Umstand, dass die Beklagte eines von 58 Mitgliedern der V*****akademie ist, kann noch nicht abgeleitet werden, dass die Ausbildungsveranstaltungen der Akademie für sie kostenfrei durchgeführt werden müssten. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die verrechneten Kosten nur fiktiv, willkürlich oder in Wahrheit nicht von der konkreten Teilnehmerzahl abhängig gewesen wären oder lediglich eine konzerninterne buchhalterische Umschichtung dargestellt hätten. Aus dem feststellten Sachverhalt ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Auf das Vorbringen des Klägers, die bezughabenden Bestimmungen des Kollektivvertrags seien „einer entsprechenden Normenkontrolle unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung (vor Inkrafttreten des § 2d AVRAG)“ zu unterziehen, ist damit nicht näher einzugehen.
Der Kläger meint weiter, auch die Reise- und Unterbringungskosten hielten einer Notwendigkeits- und Nützlichkeitsprüfung nicht stand. In der dafür ins Treffen geführten Entscheidung 9 ObA 211/94 wurden Aufenthaltskosten als nicht notwendig angesehen, weil es für die dortige Klägerin mit geringerem Aufwand verbunden gewesen wäre, den Kursort von ihrem Wohnort aus zu erreichen, ihr aber dennoch eine Hotelnächtigung nahe gelegt worden war. Im vorliegenden Fall wurde dagegen festgestellt, dass die V*****akademie im Jahr 2010 die vom Kläger besuchten Seminare in Wien nicht abhielt. Es kann aber nicht beanstandet werden, wenn die Akademie die Veranstaltungsorte so wählte, dass sie auch von Seminarteilnehmern aus anderen Regionen gut erreichbar waren. Auch die Verrechnung der Reise- und Nächtigungskosten bedarf damit keiner Korrektur.
Die Frage, ob der Kläger - wie von der Beklagten vorgebracht - den Abzug der Ausbildungskosten durch die Beklagte anerkannt hat, stellt sich danach nicht mehr.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen.
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